Mit dem Verbraucherpreisindex verbundene Höchstbeträge für die Einkommenssteuern im Veranlagungsjahr 2016
Der Föderale Öffentliche Dienst Finanzen hat die an den Index geknüpften Beträge für das Veranlagungsjahr 2016 bekanntgegeben und im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht. Wir geben Ihnen eine Übersicht über die wichtigsten Beträge. Beachten Sie, dass die Regierung Michel I beschlossen hat, die Höchstbeträge von bestimmten Steuerermäßigungen in den kommenden Jahren nicht zu ändern. Mehr sogar, sie werden auf den Betrag eingefroren, der für das Veranlagungsjahr 2014 galt.
Nachstehend folgen die Beträge für das Veranlagungsjahr 2016 bzw. Ihre Einkünfte dieses Jahres. Hinter jedem Betrag ist zwischen Klammern der indexabhängige Betrag für das Veranlagungsjahr 2015 angegeben (das sind die Beträge, die Sie im Juni für Ihre Erklärung benötigen).
Steuerfreibetrag und Familiensituation
Steuerfreibetrag und erhöhter Steuerfreibetrag
Steuerfreibetrag: 7.090,00 Euro (7.070,00)
Erhöhter Steuerfreibetrag für Personen mit beschränktem Einkommen: 7.380,00 Euro (7.350,00)
Höchstbetrag, um Anspruch auf den höheren Steuerfreibetrag zu erheben: 26.360 Euro (26.280,00)
Erhöhung des Steuerfreibetrags für behinderte Steuerpflichtige: 1.510,00 Euro (1.500,00)
Personen zu Lasten
Erhöhung des Steuerfreibetrags für Personen zu Lasten
ein Kind: 1.510,00 Euro (1.500,00)
zwei Kinder: 3.880,00 Euro (3.870,00)
drei Kinder: 8.700,00 Euro (8.670,00)
vier Kinder: 14.060,00 Euro (14.020,00)
mehr als vier Kinder (Zuschlag pro Kind): 5.370,00 Euro (5.350,00)
Zusätzlicher Zuschlag für Kinder unter drei Jahren (für die keine Ausgaben für die Kinderbetreuung abgezogen werden): 560,00 Euro (unverändert 560,00)
Für sonstige Personen zu Lasten, die das Alter von 65 Jahren erreicht haben: 3.010,00 Euro (3.000,00)
(dabei muss es sich um Aszendenten (Eltern und Großeltern) oder Geschwister handeln)
Für jede sonstige Person zu Lasten: 1.510,00 Euro (1.500,00)
Erhöhung des Steuerfreibetrags für Alleinstehende mit Kindern zu Lasten: 1.510,00 Euro (1.500,00)
Höchstbetrag der eigenen Nettoexistenzmittel (Kind zu Lasten): 3.120,00 Euro (3.110,00)
Erhöhter Betrag für Kind einer alleinstehenden Person: 4.500,00 Euro (4.490,00)
Erhöhter Betrag für behindertes Kind einer alleinstehenden Person: 5.720,00 Euro (5.700,00)
Unterhaltsgeld, das nicht als Existenzmittel betrachtet wird: 3.120,00 Euro (3.110,00)
Bezahlung eines Werkstudenten, die nicht als Existenzmittel betrachtet wird: 2.600,00 Euro (2.590,00)
Ehequotient und mitarbeitender Ehepartner
Ehequotient: 10.230,00 Euro (10.200,00)
Höchsteinkommen des mitarbeitenden Ehepartners aus eigener Berufstätigkeit: 13.290,00 Euro (13.240,00)
Berufliche und mobile Einkünfte
Freibetrag für privaten Computer: 840,00 Euro (unverändert 840,00)
Höchstbetrag der steuerpflichtigen Bruttobezüge für die Teilnahme an 'plan': 32.990 Euro (32.880,00)
Freibetrag der Vergütungen, die vom Arbeitgeber als Rückzahlung von Fahrtkosten vom Wohnort zum Beschäftigungsort zugeteilt werden: 380,00 Euro (unverändert 380,00)
Mindestbetrag des Vorteils jeglicher Art für die private Nutzung eines Firmenwagens: 1.250,00 Euro (unverändert 1.250,00)
Höchstbetrag für Urheberrechte, die als mobile Einkünfte in Betracht genommen werden: 57.270,00 Euro (57.080,00)
Werbungskosten
28,70 % auf den ersten Teilbetrag bis 5.730,00 Euro (5.710,00)
10,00 % auf den zweiten Teilbetrag bis 11.380,00 Euro (11.340,00)
5,00 % auf den dritten Teilbetrag bis 18.940,00 Euro (18.880,00)
3,00 % auf den vierten Teilbetrag über 18.940,00 Euro (18.880,00)
Werbungskosten für Freiberufler (Erträge)
28,70 % auf den ersten Teilbetrag bis 5.730,00 Euro (5.710,00)
10,00 % auf den zweiten Teilbetrag bis 11.380,00 Euro (11.340,00)
5,00 % auf den dritten Teilbetrag bis 18.940,00 Euro (18.880,00)
3,00 % auf den vierten Teilbetrag über 18.940,00 Euro (18.880,00)
Werbungskosten für Freiberufler (Arbeitnehmer)
Bei Arbeitnehmern werden nicht nur die Beträge mit dem Index verknüpft. Sie erhalten ab 2016 auch eine höhere Pauschale (d. h. der Prozentsatz ihres Abzugs steigt). Für das Veranlagungsjahr 2015 fallen sie unter dieselben Prozentsätze und Beträge wie Freiberufler - siehe die Angaben oben unter 'Werbungskosten für Freiberufler'.
29,35 % auf den ersten Teilbetrag bis 5.730,00 Euro
10,50 % auf den zweiten Teilbetrag bis 11.380,00 Euro
8,00 % auf den dritten Teilbetrag bis 18.940,00 Euro
3,00 % auf den vierten Teilbetrag über 18.940,00 Euro
Dienstleistungschecks und Hausangestellte
Höchstbetrag für PWA-Schecks und Dienstleistungsschecks: 1.400,00 Euro (unverändert 1.400,00)
Bezahlung von Hausangestellten:
Mindestbetrag: 3.740,00 Euro (3.730,00)
Höchstbetrag, der Anspruch auf Ermäßigung verleiht: 7.530,00 (nicht mehr mit dem Index verknüpft ab Veranlagungsjahr 2014, 7.530,00)
Beträge, die in den kommenden Jahren nicht an den Index angepasst werden
Die Regierung Michel I hat beschlossen, die Beträge (vor allem) von einigen Steuerermäßigungen bis zum Veranlagungsjahr 2018 nicht an den Index anzupassen. Diese Beträge werden auf den Betrag eingefroren, der für das Veranlagungsjahr 2014 galt (Ihre Einkünfte aus dem Jahr 2013!). Diese Beträge wurden zu Beginn des vorigen Jahres ursprünglich noch für das Veranlagungsjahr 2015 angepasst. Diese Indexanpassung wird nun NICHT durchgeführt. Die Beträge werden auf dem Niveau des Veranlagungsjahres 2014 eingefroren.
'Wohnbonus'
Höchstbetrag der Kapitaltilgungen und Lebensversicherungsprämien (zusammen): 2.260,00 Euro
Erhöhter Basisbetrag während der ersten zehn Jahre: 750,00 Euro
Zusätzliche Erhöhung während der ersten zehn Jahre bei drei Kindern zu Lasten: 80,00 Euro.
Abziehbare Spenden Mindestbetrag: 40,00 Euro
Sparen
Höchstbetrag Rentensparverträge: 940,00 Euro
Befreite Einkünfte aus Sparguthaben: 1.880,00 Euro
Höchstbetrag Arbeitgeberanteile: 750,00 Euro
Investitionen in die Wohnung
Höchstbetrag der jährlichen Steuersenkung für Passivwohnungen im Laufe von zehn Jahren (900,00 Euro), Niedrigenergiewohnungen (450,00 Euro) und Nullenergiewohnungen (1.810,00 Euro)