Sachbezüge: Bewertung von Tablet-PCs durch LSS und Finanzamt

Haben Ihre Arbeitnehmer einen Tablet-Computer der Firma, den sie für private Zwecke verwenden dürfen? Dann gilt dieser als Sachbezug, für den Sozialversicherungsbeiträge und Einkommenssteuer zu zahlen sind. Die Ermittlung des Wertes dieses Sachbezugs durch das LSS und durch das Finanzamt ist eine eigene Geschichte.

Ein Tablet-PC, wie der iPad und der eReader, ist ein sehr kleiner, aber vollwertiger Computer. Auch in den Betrieben taucht er immer häufiger auf. Wenn Ihren Arbeitnehmern ein Tablet-Computer mit oder ohne Internetanschluss zur Verfügung steht, den sie privat benutzen dürfen, stellt sich die Frage nach der sozialrechtlichen und steuerlichen Behandlung dieses Sachbezugs.

Sozialversicherung

Bei der Berechnung von Sozialversicherungsbeiträgen werden Sachbezüge als Lohn betrachtet. Die Sachbezüge werden so korrekt wie möglich anhand ihres reellen Wertes geschätzt, oder der Wert wird pauschal pro Jahr bestimmt (aber dieser Betrag darf tageweise umgerechnet werden). Wenn Sie kostenlos einen Computer zur Verfügung stellen, wird dieser pauschal auf 180 Euro pro Jahr angesetzt, während ein Internetanschluss und eine Internetgebühr mit 60 Euro jährlich bewertet werden.

Das Landesamt für Soziale Sicherheit (LSS) setzt jetzt in einem offiziellen Standpunkt den Tablet-Computer mit einem Personalcomputer (PC) gleich, was die Bewertung des Sachbezugs anbelangt, der aus der privaten Nutzung des Tablets besteht. Analog zum PC veranschlagt das LSS den Sachwert des Tablet-Computers also mit 180 Euro pro Jahr, wenn Arbeitnehmer den von Ihnen zur Verfügung gestellten Tablet-PC auch für private Zwecke nutzen dürfen. Wenn Sie die Kosten des Internetanschlusses und die Internetgebühr übernehmen, werden auch diese Sachbezüge auf 60 Euro pro Jahr angesetzt. Wenn Ihren Arbeitnehmern gleichzeitig ein PC und ein Tablet-Computer mit regelmäßiger Nutzung beider Geräte für private Zwecke zur Verfügung steht, werden diese Sachbezüge pauschal auf 180 Euro pro Jahr pro Gerät oder 480 Euro pro Jahr veranschlagt, wenn beide Geräte mit dem Internet verbunden sind.

Steuern

Die Berechnung des steuerpflichtigen Sachbezugs erfolgt nicht auf dieselbe Weise wie die Berechnung des steuerpflichtigen Sozialvorteils. Die Bestimmung des Sachwerts des Tablet-Computers durch das Finanzamt geschieht nicht pauschal, sondern wird durch den tatsächlichen oder reellen Wert der Sachbezüge für den Arbeitnehmer bestimmt. Diese bestehen aus dem normalen Preis des Tablet-Computers und dem Verhältnis zwischen dessen privater und beruflicher Nutzung durch Ihren Arbeitnehmer. Ob das Finanzamt in der Zukunft auch für den Tablet-Computer eine pauschale Bewertung anwenden wird, ist noch abzuwarten, denn es ist nicht einfach, für jeden Tablet-PC den wirklichen Wert und den Prozentsatz der privaten Nutzung zu ermitteln.

afdrukken