Betriebszugehörigkeitsprämien: eine Belohnung für Ihr treues Personal

Durch die Gewährung einer Betriebszugehörigkeitsprämie können Sie Arbeitnehmer belohnen, die schon lange bei Ihnen beschäftigt sind. Das ist auf eine günstige Art und Weise möglich, sowohl steuerlich als auch sozialrechtlich. Sie müssen dazu allerdings einige Bedingungen erfüllen. Eine kurze Übersicht.

Ein sozialer Vorteil

Das Finanzamt betrachtet Betriebszugehörigkeitsprämien als einen „sozialen Vorteil“. Soziale Vorteile sind beschränkte Vorteile, die das Unternehmen seinen Arbeitnehmern mit einem sozialen Zweck oder zur Verstärkung der Beziehung zwischen den Arbeitnehmern untereinander oder zum Unternehmen gewährt. Für diese Vorteile braucht der Arbeitnehmer keine Steuern zu zahlen. Es müssen auch keine individuellen Aufstellungen erstellt werden.

Obwohl soziale Vorteile im Prinzip nicht als Werbungskosten des Arbeitgebers absetzbar sind, bestehen Ausnahmen. Die Betriebszugehörigkeitsprämie ist eine davon.

Bedingungen

Damit die Betriebszugehörigkeitsprämie für den Arbeitnehmer steuerfrei ist und für den Arbeitgeber trotzdem absetzbar bleibt, müssen allerdings mehrere Bedingungen erfüllt werden. Das Finanzamt hat die Bedingungen übernommen, die vom LSS gestellt werden, damit für derartige Prämien keine Sozialversicherungsbeiträge bezahlt werden müssen. Die Betriebszugehörigkeitsprämie darf während der Laufbahn des Arbeitnehmers beim Arbeitgeber höchstens zweimal gewährt werden. Das erste Mal frühestens in dem Kalenderjahr, in welchem der Arbeitnehmer 25 Jahre beim Arbeitgeber beschäftigt ist, und das zweite Mal frühestens in dem Kalenderjahr, in welchem der Arbeitnehmer 35 Jahre bei diesem Arbeitgeber beschäftigt ist.

Früher wurde dabei auch die Bedingung gestellt, dass die Gewährung der Prämie „anlässlich“ des 25-jährigen oder 35-jährigen Jubiläums des Mitarbeiters erfolgt. D. h., dass jemand, der 27 Jahre beschäftigt war, unter diesem System die Prämie nicht steuerfrei erhalten konnte. Das ist nun nicht mehr der Fall. Die einzige Bedingung ist, dass die Gewährung „frühestens“ in dem Jahr erfolgt, in welchem der Arbeitnehmer 25 oder 35 Jahre für den Arbeitgeber arbeitet. Das ist von jetzt an also auch nach 27, 30 oder 38 Jahren Beschäftigung möglich.

Welchen Betrag kann man zahlen?

Den Betrag der Prämie, den Sie zahlen dürfen, können Sie mit zwei Methoden berechnen.

1) Bei der ersten Gewährung: höchstens einmal den Bruttomonatslohn des betreffenden Arbeitnehmers (vor Abzug der Sozialversicherungsbeiträge) und bei der zweiten Gewährung: höchstens zweimal den Bruttomonatslohn des betreffenden Arbeitnehmers (vor Abzug der Sozialversicherungsbeiträge);

2) Die alternative Methode verweist auf den durchschnittlichen Bruttomonatslohn im Unternehmen. Dabei können die folgenden Beträge ausgezahlt werden: bei der ersten Gewährung einmal der durchschnittliche Bruttomonatslohn im Unternehmen und bei der zweiten Gewährung zweimal der durchschnittliche Bruttomonatslohn im Unternehmen. Dieser durchschnittliche Bruttobetrag eines Monatslohns muss pro Kalenderjahr auf der Grundlage des Verhältnisses zwischen den ausbezahlten Löhnen und der Anzahl der Vollzeitäquivalente während des vorhergehenden Kalenderjahres ermittelt werden.

Diese Berechnungsweisen dürfen im selben Kalenderjahr nicht kombiniert werden.

Für die Nichteinhaltung der oben genannten Grenzen galten früher schwere Strafen. Das heißt, dass beim einfachen Überschreiten der Schwelle die gesamte Prämie als Vorteil jeder Art versteuert wurde. Auch dies hat das Finanzamt geändert. Bei Überschreitung der Grenze wird künftig nur der Teil der Prämie, der über den Höchstbetrag hinaus geht, als steuerpflichtiger Vorteil behandelt. Der Teil, der unter der Höchstgrenze bleibt, bleibt ein steuerfreier sozialer Vorteil.

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