Höhere Verwaltungsbußgelder bei den Einkommensteuern

Wer gegen die Bestimmungen des Einkommensteuergesetzbuchs verstößt, geht das Risiko ein, ein Bußgeld zahlen zu müssen. Ein Beamter, der dazu vom Regionaldirektor ermächtigt wird, kann nämlich Geldstrafen in Höhe von 50 EUR bis 1.250 EUR für jeden Verstoß gegen das Einkommensteuergesetzbuch 1992 und seine Ausführungsbeschlüsse verhängen. Ab dem 30. September 2013 wurden die Bußgelder erhöht. Die folgenden Bußgelder gelten nun für diese Verstöße.

Verwaltungsbußgelder bei Verstoß gegen das Einkommensteuergesetzbuch 1992

Nachstehend finden Sie die Verwaltungsbußgelder, die gegen Sie verhängt werden können, wenn Sie die Bestimmungen des Einkommensteuergesetzbuchs 1992 übertreten. Bei einer versäumten oder verspäteten Erklärung in Bezug auf die Einkommensteuervorauszahlung und die Quellensteuer, einer Nichtzahlung, einer verspäteten Bezahlung oder einer unzureichenden Bezahlung der Einkommensteuervorauszahlung und der Quellensteuer gelten andere Tarife, die unter dem folgenden Titel erwähnt werden. Achtung: es geht hier um die Verwaltungsbußgelder, die vom Finanzamt selbst verhängt werden.

Wenn der Steuerpflichtige einen Verstoß begangen hat, dabei aber keine böser Absicht oder keine vorsätzliche Steuerhinterziehung vorliegt, hängt die Höhe der Geldstrafe davon ab, wie oft der Steuerpflichtige rückfällig geworden ist. Neu ist dabei, dass Sie schon ab der ersten Übertretung bestraft werden (mit einem Bußgeld in Höhe von 50 EUR), während dieses erste Mal früher noch nicht geahndet wurde. Die Verwaltung hat inzwischen jedoch mitgeteilt, dass man nicht so streng vorgehen werde. Wer seine Steuererklärung nicht einreicht, erhält noch immer zunächst ein Erinnerungsschreiben. Nach dem Erhalt dieser Erinnerung hat der Betreffende eine Frist von zwei Wochen, um zu reagieren. Wer dann nicht reagiert hat, muss ein Bußgeld zahlen.

erste Übertretung: 50 EUR;

zweite Übertretung: 125 EUR;

dritte Übertretung: 250 EUR;

vierte Übertretung: 625 EUR;

fünfte Übertretung und folgende: 1.250 EUR.

Wenn der Verstoß in böser Absicht erfolgte oder mit dem Vorsatz, die Steuern zu hinterziehen, beträgt das Bußgeld stets 1.250 EUR. Und zwar ab dem ersten Mal. Unter diese Übertretung fällt unter anderem das bewusst unvollständige oder inkorrekte Einreichen einer Steuererklärung.

Nur wenn die Übertretung die Folge von Umständen ist, auf welche der Steuerpflichtige keinen Einfluss hat, wird kein Bußgeld verhängt. Was unter diesen Umständen damit genau gemeint wird, ist allerdings unklar. Deutlich ist dagegen, dass die Beweislast beim Steuerpflichtigen liegt. Dieser wird mit anderen Worten nachweisen müssen, dass sein Verstoß die Folge von Umständen ist, auf die er keinen Einfluss hat.

Um den Betrag des Bußgelds festzustellen, muss zunächst ermittelt werden, wie oft der Steuerpflichtige schon gegen die Vorschriften verstoßen hat. Dabei werden folgende Fälle nicht berücksichtigt:

die Verstöße, die nicht die Einkommensteuervorauszahlung und die Quellensteuer betreffen: wenn in den letzten vier Veranlagungsjahren, die dem Veranlagungsjahr vorangehen, für das die neue Übertretung bestraft werden muss, kein einziger Verstoß geahndet wurde;

die Verstöße in Bezug auf die Einkommensteuervorauszahlung und die Quellensteuer, die nicht im Folgenden aufgeführt werden: wenn keine einzige Übertretung, Einkommensteuervorauszahlung und Quellensteuer separat betrachtet für vier aufeinanderfolgende monatliche, dreimonatliche oder jährliche Verfalltage geahndet wurde.

Administrative Bußgelder in Bezug auf Einkommensteuervorauszahlung und Quellensteuer

Auch für die Verwaltungsbußgelder bei versäumter oder verspäteter Erklärung in Bezug auf die Einkommensteuervorauszahlung und Quellensteuer oder bei Nichtzahlung, einer verspäteten Bezahlung oder einer unzureichenden Bezahlung der Einkommensteuervorauszahlung und der Quellensteuer gibt es eine neue Bußgeldtabelle.
Auch hier gilt, dass kein Bußgeld verhängt wird, wenn der Verstoß die Folge von Umständen ist, auf welche der Steuerpflichtige keinen Einfluss hat.
Bußgelder bei versäumter oder verspäteter Erklärung:

erste Übertretung: 50 EUR;

zweite bis vierte Übertretung: 125 EUR;

fünfte bis siebte Übertretung: 250 EUR;

achte bis zehnte Übertretung: 625 EUR;

elfte Übertretung und folgende: 1.250 EUR.

Bei Nichtzahlung oder verspäteter Zahlung der Einkommensteuervorauszahlung oder Quellensteuer wird für die erste Übertretung keine Geldstrafe verhängt. Die darauffolgenden Verstöße werden sanktioniert mit 10 % des nicht-bezahlten Betrags, des verspätet bezahlten Betrags oder des Saldos des nicht oder zu spät bezahlten Betrags bei einem Mindestbetrag in Höhe von 50 EUR und einem Höchstbetrag in Höhe von 1.250 EUR, jeweils abgerundet auf das geringere Vielfache von 10 EUR.

Zweite oder folgende Übertretung

Bei der Ermittlung des zutreffenden Betrags dieser Bußgelder liegt ein zweiter oder folgender Verstoß vor, wenn zu dem Zeitpunkt, zu dem eine neue Übertretung begangen wird, der Zuwiderhandelnde über das Bußgeld in Kenntnis gesetzt worden ist, mit dem die vorige Übertretung geahndet wurde.

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