Arbeiten im Ausland: zweimal Steuern bezahlen?

Sie haben vorübergehend im Ausland gearbeitet. Sie haben dort schon Einkommensteuer bezahlt. Müssen Sie in Belgien nun noch einmal Steuern bezahlen? Das Risiko besteht. Aber dafür gibt es Lösungen: Es ist schließlich nicht Sinn der Sache, dass Sie zweimal Steuern zahlen.

Prinzip: Sie werden auf Ihr weltweites Einkommen versteuert

Belgien besteuert seine Einwohner (wie die meisten Länder übrigens) im Prinzip auf ihr weltweites Einkommen. Das bedeutet, dass Ihnen, wenn Sie in Belgien wohnen, Ihr gesamtes Einkommen versteuert wird, wo auf der Welt Sie es auch erwerben: z. B. eine Immobilie in den Niederlanden, französische Aktien, Zinsen einer Schweizer Bank usw.

Auch bei der Besteuerbarkeit von Löhnen, die belgische Einwohner erhalten, macht es im Prinzip nichts aus, ob sie belgischen oder ausländischen Ursprungs sind. Auch Bezüge, die Sie in einem anderen Land verdient haben, sind somit in Belgien steuerpflichtig. Sie müssen diese Beträge auch nochmals in Ihrer belgischen Erklärung angeben. Sogar wenn Sie in dem Land, in dem Sie gearbeitet haben, schon einmal darauf Steuern bezahlt haben. Dazu besteht kein eigener Kode, Sie geben dieses Einkommen in Rahmen IV, Gehälter, Löhne ... A. Gewöhnliche Entlohnungen unter Kode 1250 ein.

Risiko, nochmals besteuert zu werden

Es besteht also ein Risiko der Doppelbesteuerung. Aber dagegen gibt es Lösungen. Belgien hat mit vielen Ländern (darunter alle Länder der EU) Verträge zur Vermeidung der Doppelbesteuerung abgeschlossen. In diesen Verträgen wird unter anderem vereinbart, welches Land ein bestimmtes Einkommen besteuern darf: der Quellenstaat   das Land, in dem die 'Quelle' des Einkommens liegt (z. B. das Land, in dem Sie gearbeitet haben, oder das Land, in welchem eine Immobilie liegt), oder das Wohnsitzland - das Land, in dem der Steuerpflichtige, der Genießer des Einkommens wohnt.

Die allgemeine Regel besagt, dass das Land, in dem Sie gearbeitet haben, Steuern erheben darf. Im Prinzip ist das andere Land also befugt. Dennoch müssen Sie das ausländische Einkommen auch hier angeben. Belgien wird daraufhin (aufgrund seiner internationalen Verpflichtungen) Maßnahmen ergreifen, sodass Sie letztendlich nicht zweimal Steuern zahlen müssen.

Belgien gewährt Ihnen eine Freistellung auf Ihren Auslandslohn

Belgien befreit dazu Bezüge aus Ländern, mit denen es einen Vertrag abgeschlossen hat, unter Einbezug des Progressionsvorbehalts. Das heißt, Sie zahlen bei uns darauf keine zusätzlichen Steuern mehr. Aber um zu ermitteln, welchen Steuersatz Sie auf Ihren belgischen Lohn und Ihre anderen belgischen Einkünfte zahlen müssen, werden die ausländischen Einkünfte trotzdem mitgezählt, sodass diese Einkünfte in einer höheren progressiven Tranche besteuert werden. Oder besser gesagt: Sie werden in derselben Tranche besteuert, als ob diese ausländischen Einkünfte ebenfalls belgische Einkünfte gewesen wären.

Mitunter gibt es keinen Vertrag

Wenn Sie Ihren ausländischen Lohn in einem Land erworben haben, mit dem Belgien keinen Vertrag abgeschlossen hat, gelten andere Regeln: Belgien wird Sie dann zwar besteuern, aber die Steuer, die dafür fällig ist, wird auf die Hälfte verringert. In diesem Fall zahlen Sie also tatsächlich zweimal Steuern.

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