Liquidationserlös unterliegt künftig 25 % Quellensteuer

Der Liquidationserlös, den Sie bei der vollständigen Verteilung des Eigenkapitals ihrer Gesellschaft erhalten, unterliegt ab 1. Oktober 2014 dem allgemeinen Quellensteuersatz in Höhe von 25 %. Dieses Datum scheint noch in ferner Zukunft zu liegen, aber trotzdem können Sie dieser Änderung jetzt schon vorgreifen und   unter bestimmten Bedingungen - besteuerte Rücklagen mit 10 % Quellensteuer ausschütten. Sie dürfen danach jedoch acht Jahre lang keine Kapitalherabsetzung durchführen und Ihre Dividendenpolitik nicht ändern.

Quellensteuer steigt ab 1. Oktober 2014 auf 25 %

In der letzten Haushaltsrunde hat die Regierung beschlossen, die Quellensteuer für Liquidationserlöse auf 25 % zu erhöhen. Diese Änderung tritt am 1. Oktober 2014 in Kraft. (Bis dahin dauert es also noch mehr als ein Jahr.)

Vorläufig gilt für diese Liquidationserlöse noch eine Zeitlang der Prozentsatz in Höhe von 10 %. Während andere Dividenden dem Standardsatz von 25 % Quellensteuer unterliegen.

Was ist ein Liquidierungserlös?

Der Liquidierungserlös ist der Geldbetrag, den Aktionäre bei der Auflösung der Gesellschaft erhalten (auch bei Fusionen, Umwandlung in eine andere Rechtsform ...). Der ausgezahlte Betrag ist die Summe, die nach dem Verkauf des Anlagevermögens, dem Einziehen der Forderungen und der Tilgung der Schulden übrigbleibt. Die positive Differenz zwischen dem ausgezahlten Betrag und dem revalorisierten Wert des eingezahlten Kapitals wird als eine ausgeschüttete Dividende betrachtet. Sie müssen deshalb darauf Steuern (Quellensteuer) bezahlen. Was bei einer Abwicklung als Rückzahlung von eingezahltem Kapital betrachtet wird, ist keine Dividende und wird nicht besteuert.

Können Sie jetzt schon etwas tun? Steuerpflichtige Rücklagen ab 1. Juli auszahlen

Ab 1. Juli 2013 können Sie die steuerpflichtigen Rücklagen Ihrer Gesellschaft als Dividende mit 10 % Quellensteuer ausschütten. Beachten Sie allerdings: Nur die besteuerten Reserven, die von der Hauptversammlung spätestens am 31. März 2013 endgültig festgelegt worden sind, kommen dafür in Betracht. Bei vielen Gesellschaften, die ihr Geschäftsjahr am 31. Dezember 2012 abgeschlossen haben, hat die Hauptversammlung die besteuerten Rücklagen zu diesem Datum jedoch noch nicht festgelegt. Dies bedeutet für diese Gesellschaften, dass nur die besteuerten Rücklagen, wie sie am 31. Dezember 2011 feststanden, in Betracht kommen. Dadurch wird die Zunahme der Rücklagen im Jahr 2012 häufig keine Auswirkung haben.

Außerdem gilt die Bedingung, dass diese Dividenden unmittelbar danach verwendet werden, um eine Kapitalerhöhung durchzuführen. Auf diese Weise wird aus den steuerpflichtigen Rücklagen somit eingezahltes Kapital.

Vorläufig jedoch keine Kapitalherabsetzung vornehmen, denn sonst müssten Sie doch noch zahlen

Allerdings bekommt dieser Teil des gezeichneten Kapitals (das aus umgewandelten Rücklagen besteht) eine Sonderbehandlung. Die ersten acht Jahre nach der Umwandlung der Rücklagen in Kapital darf keine Kapitalherabsetzung stattfinden. Wenn Sie trotzdem eine Kapitalherabsetzung vornehmen und somit Geld an Ihre Aktionäre ausschütten, wird diese Verringerung erst den umgewandelten Rücklagen zugeschrieben. Mit anderen Worten, wenn die Kapitalsenkung zur Ausschüttung von 'umgewandelten Rücklagen' an die Teilhaber führt, wird diese Ausschüttung nachträglich als eine Dividendenzahlung behandelt. Sie müssen dann darauf auch Quellensteuer bezahlen.

Welcher Steuersatz angewandt wird, hängt vom Zeitpunkt der Ausschüttung/Kapitalherabsetzung ab:

während der ersten vier Jahre, die auf die Einlage folgen: 15 % nachzahlen (insgesamt haben Sie dann den normalen Satz in Höhe von 25 % gezahlt, 10 % bei der Umwandlung der Rücklagen und 15 % bei der Kapitalherabsetzung);

während des fünften und sechsten Jahres, das auf die Einlage folgt: 10 %;

während des siebten und achten Jahres, das auf die Einlage folgt: 5 %.

Für KMU sind Kapitalherabsetzungen während der ersten vier Jahre nach der Transaktion verboten. Anderenfalls müsste ebenfalls Quellensteuer einbehalten werden:

während der ersten zwei Jahre, die auf die Einlage folgen: 15 % nachzahlen;

während des dritten Jahres, das auf die Einlage folgt: 10 %;

während des vierten Jahres, das auf die Einlage folgt: 5 %.

Ändern Sie Ihre Dividendenpolitik nicht, denn sonst werden Sie bestraft

Das Programmgesetz führt auch eine neue Sonderbestimmung gegen Missbrauch ein.

Die Gesellschaften dürfen ihre Dividendenpolitik nicht ändern. Die Regierung will vermeiden, dass Gesellschaften damit aufhören, reguläre Dividenden auszuschütten, um dadurch mehr Geld in das Kapital aufnehmen zu können. Das führt schließlich dazu, dass eine Abgabe in Höhe von 25 % auf die ausgeschütteten Dividenden durch eine Zahlung in Höhe von 10 % für die Einverleibung in Eigenkapital ersetzt wird. Dadurch entgeht dem Finanzamt 15 % Quellensteuer.

Deshalb wird eine Sondersteuer eingeführt, die fällig wird, wenn eine Gesellschaft während des steuerpflichtigen Zeitraums, in welchem die Umwandlung der Rücklagen in Kapital stattgefunden hat, ein positives buchhalterisches Ergebnis erzielt. Außerdem müssen in mindestens einem der fünf steuerpflichtigen Zeiträume, die der Einverleibung vorangehen, Dividenden gewährt oder zugeteilt worden sein.

Diese Steuer beträgt 15 % auf die positive Differenz zwischen der effektiven Dividende und der normalen Dividende, wie sie auf der Grundlage der Ausschüttungen in den vergangenen Jahren zu erwarten ist. Diese Differenz wird nach einer Formel berechnet, auf die wir an dieser Stelle nicht näher eingehen.

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