Wie wird die Beteiligungsstruktur korrekt in die Erläuterung zum Jahresabschluss aufgenommen?

Im vollständigen und im verkürzten Modell für den Jahresabschluss muss die Beteiligungsstruktur der Gesellschaft eingetragen werden. Die Kommission für Buchhaltungsnormen (KBN) verdeutlicht, in welchen Fällen das Gesetz eine Verpflichtung zur Bekanntgabe auferlegt und aufgrund welcher gesetzlichen Bestimmungen eine Erwähnung in der Erläuterung verlangt wird. Mit Hilfe einer Empfehlung der KBN (CBN Advies 2013/5) können Sie den Jahresabschluss von börsennotierten und nicht notierten Gesellschaften korrekt ausfüllen.

Bekanntgabe der Beteiligungsstruktur

In gewissen Fällen müssen Aktionäre dem Emittenten der betreffenden Aktien bestimmte Informationen mitteilen. Wenn dieser Emittent seinen statutarischen Sitz in Belgien hat und hier einen Jahresabschluss erstellen muss, ist in der Erläuterung zu diesem Jahresabschluss eine Übersicht über die Beteiligungsstruktur aufzunehmen, die auf den eingegangenen Erklärungen beruht. Die Kommission für Buchhaltungsnormen (KBN) teilt die verschiedenen Fälle, in denen Unternehmen durch eine Erklärung von anderen Unternehmen oder natürlichen Personen Informationen über ihre Beteiligungsstruktur erhalten, in zwei Gruppen ein:

die wesentlichen Beteiligungen: nämlich die Erklärungen über bedeutende Beteiligungen an börsennotierten Aktiengesellschaften und die Erklärungen über bedeutende Beteiligungen an Aktiengesellschaften, die nicht notiert sind (z. B. bei der Anwendung des Transparenzgesetzes auf freiwilliger Basis (Option), wenn aufgrund von Geschäften bestimmte Schwellen überschritten werden, Meldung von 25%igen Beteiligungen an nicht börsennotierten Unternehmen); und

die Überkreuzbeteiligungen: zwischen Mutter- und Tochtergesellschaften, und bei unabhängigen Gesellschaften.

Gesetzliche Bestimmungen über die Offenlegung der Beteiligungsstruktur

Belgische Unternehmen müssen in der Erläuterung zum Jahresabschluss (vollständiges Modell 5.7 und verkürztes Modell 5.3) ihre Beteiligungsstruktur am Tag des Jahresabschlusses aufnehmen. Die gesetzliche Regelung besagt, dass Emittenten nach belgischem Recht mit Aktien, die zum Handel auf dem reglementierten Markt zugelassen sind, und Gesellschaften, die auf Alternext (Börse für KMU) notiert sind, in der Erläuterung zu ihrem Jahresabschluss ihre Beteiligungsstruktur zum Bilanzstichtag, wie sie aus den erhaltenen Erklärungen hervorgeht, in der Kapitalaufstellung aufführen müssen.
Was die 25%ige Beteiligung an nicht börsennotierten Unternehmen betrifft, gibt diese Information, wenn diese nicht schon aufgrund des Transparenzgesetzes verpflichtet war, keinen Anlass zur Aufnahme in der Erläuterung. Nach Angaben der KBN existiert keine gesetzliche Verpflichtung, in der Erläuterung zum Jahresabschlusses die Elemente aufzunehmen, die exklusiv aus einer Erklärung hervorgehen, die lediglich aufgrund von Artikel 515bis des Gesellschaftsgesetzbuches (obligatorische Mitteilung von 25%igen Beteiligungen an Aktiengesellschaften) erfolgte.

Gesellschaften, die unter die gesetzliche Regelung über gegenseitige Beteiligungen fallen, müssen in der Erläuterung zu ihrem Jahresabschluss in Bezug auf die Angaben zu ihrem Kapitals die Struktur ihres Aktienbesitzes am Tag des Jahresabschlusses aufführen, wie diese aus den von ihnen erhaltenen Erklärungen hervorgeht.

Sonderbestimmungen zur Offenlegung der Beteiligungsstruktur

Außerdem müssen die Emittenten gemäß der KBN die Informationen aus den Erklärungen (Identität des Aktionärs und prozentueller Anteil) als solche in die Erläuterung übernehmen. Sie dürfen die Stimmrechtquote nicht anpassen, um die Änderungen zu berücksichtigen, die in der Zeit nach der Bekanntmachung stattgefunden haben (z. B. eine Änderung der Gesamtanzahl der Stimmrechte). Es ist deshalb auch wichtig, das jeweilige Datum der Erklärungen anzugeben.

Bei einer Erklärung anlässlich der Unterschreitung der gesetzlichen oder satzungsgemäßen Mindestschwelle muss nur die Identität des Aktionärs und die Tatsache der Unterschreitung des niedrigsten Schwellenwerts in der Erläuterung erwähnt werden. Der Beteiligungsprozentsatz wird in diesem Fall nicht übernommen. In der Erläuterung der darauffolgenden Geschäftsjahre wird über diesen Aktienbesitz keine Information mehr aufgenommen, solange die Mindestschwelle nicht wieder überschritten wird.

Wenn zwischen dem Bilanzstichtag und dem Tag, an dem der Jahresabschluss erstellt wurde, eine neue Erklärung eingeht und der Vorstand diese als ein wichtiges Ereignis betrachtet, muss sie im Geschäftsbericht erwähnt werden.

Die Beteiligungsstruktur muss jedes Jahr aufs Neue wiedergegeben werden, auch wenn der Emittent im Laufe des Geschäftsjahres keine neue Erklärung erhalten hat. In diesem Fall kann die Beteiligungsstruktur des vorigen Jahres übernommen werden.
Emittenten, die keine Erklärung erhalten haben, müssen dies ausdrücklich in der Erläuterung erwähnen.

Quelle: Kommission für Buchhaltungsnormen, Empfehlung 2013/5 (http://www.cnc-cbn.be)

afdrukken