Sozialbeiträge von Selbstständigen: Ministerrat genehmigt neue Berechnungsweise

Die Berechnungsweise für die Sozialbeiträge von Selbstständigen wird reformiert. Momentan werden die Sozialbeiträge auf der Grundlage der Einkünfte vor drei Jahren berechnet. Spätestens ab Anfang 2015 sollen die Sozialbeiträge jedes Jahr auf der Grundlage der Einkünfte des aktuellen Jahres berechnet werden.

Betrag der Sozialbeiträge

Selbstständige müssen jedes Vierteljahr an eine Sozialversicherungskasse Sozialbeiträge zahlen. Diese Sozialbeiträge gewähren Anspruch auf Kindergeld, ärztliche Versorgung, Pension, Konkursversicherung usw. Wieviel Sie bezahlen müssen, hängt von Ihrer Eigenschaft ab. Hauptberufliche Selbstständige bezahlen mehr als Selbstständige im Nebenberuf. Für Pensionierte oder mitarbeitende Ehepartner gelten besondere Beitragssätze. Selbstständige Berufsanfänger zahlen vorläufige Beiträge.

Am 1. Januar, 1. April, 1. Juli und 1. Oktober beginnt jeweils ein neues Quartal. Der Betrag der Sozialbeiträge muss spätestens am letzten Tag des Quartals (März, Juni, September und Dezember) auf dem Konto Ihrer Sozialversicherungskasse eingegangen sein. Wer zu spät dran ist, zahlt Verzugszinsen: 3 % pro Quartal und einmalig 7 % pro Jahreswechsel.
Ihre Sozialbeiträge sind steuerlich vollständig als Werbekosten absetzbar.

Die heutige Berechnung der Sozialbeiträge: Einkünfte vor 3 Jahren

Ab Ihrem vierten vollständigen Jahr als Selbstständiger werden die Sozialbeiträge anhand Ihrer Berufseinkünfte (netto steuerpflichtiges Jahreseinkommen) vor drei Jahren berechnet.
Bei selbstständigen Berufsanfängern kann man jedoch keine drei Jahre zurückgehen. Darum zahlen sie vorläufige Beiträge, die später reguliert werden. In den ersten drei vollständigen Kalenderjahren und den Quartalen davor werden die Sozialbeiträge des beginnenden Selbstständigen auf die Einkünfte dieser Jahre selbst berechnet.

Neue Berechnung der Sozialbeiträge: Einkünfte des laufenden Jahres

Bei der neuen Berechnung der Sozialbeiträge bilden die Einkünfte eines bestimmten Jahres die Grundlage für die Beiträge des betreffenden Jahres. Der Selbstständige bezahlt einen vorläufigen Beitrag wie zu Beginn seiner Laufbahn. Während des Beitragsjahres selbst, wenn der Selbstständige seine tatsächlichen Einkünfte noch nicht mit Sicherheit kennt, wird seine Sozialversicherungskasse ihm einen vorläufigen Betrag vorschlagen, der jedes Quartal gezahlt werden muss. Dieser Betrag wird auf Basis der an den Verbraucherpreisindex geknüpften Einkünfte des dritten vorangegangen Jahres berechnet. Die Selbstständigen werden diesen vorläufigen Betrag abhängig von ihren Einkünften (bzw. ihrer individuellen wirtschaftlichen Realität) und innerhalb bestimmter Grenzen schon im Beitragsjahr selbst verfeinern können.
Sobald die Sozialversicherungskasse über die endgültigen Einkünfte informiert ist, erhält der Selbstständige eine Abrechnung. Diese Abrechnung kann zu einer Rückgabe (wenn der Selbstständige im Beitragsjahr schon zu viel bezahlt hat) oder zu einer Nachzahlung (wenn der Selbstständige zu wenig bezahlt hat) führen.
Bei Nichtzahlung wird die Sozialversicherungskasse den Betrag sofort erhöhen. Wenn die Einkünfte im aktuellen Jahr höher als drei Jahre zuvor sind, kann der Selbstständige höhere Beiträge bezahlen. Wenn er nachweist, dass seine Einkünfte unter den festgelegten Grenzen liegen, kann er verlangen, niedrigere Beiträge zu zahlen.

Wann tritt die Änderung in Kraft?

Der Ministerrat vom 24. Mai 2013 hat den Vorentwurf des Gesetzes genehmigt, das die Berechnung der Sozialbeiträge für Selbstständige reformiert. Sabine Laruelle, Minister für KMU und Selbstständige, will das neue System spätestens Anfang 2015 einführen.

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