Öko-, Kultur- und Essenschecks: eine Übersicht über die Vorschriften

Viele Firmen belohnen ihr Personal neben ihrer regulären Bezahlung mit Essen-, Öko- Sport- oder Kulturschecks. Das ist zulässig, weil es für den Arbeitnehmer günstiger ist. Der Gesetzgeber hat daran natürlich einige Bedingungen geknüpft. Wir bringen sie noch einmal in Erinnerung.

Allgemeines

Beim Arbeitnehmer sind diese 'Vorteile' befreit. Sie müssen also keine Steuern darauf bezahlen. Allgemeine Bedingung ist, dass der Vorteil aus der Zuwendung des Arbeitgebers oder des Unternehmens nicht als Ersatz für eine Entlohnung, einen Prämie oder einen Vorteil jeder Art gewährt werden darf.

Der Nachteil ist allerdings, dass der Arbeitgeberbeitrag nicht als Werbungskosten absetzbar ist. Die einzige Ausnahme ist der Zuschuss bis zu einem EUR für Essenschecks.

Essenschecks

Die Ausgabe von Essenschecks an das Personal muss in einem kollektiven Arbeitsabkommen (auf Branchen- oder Firmenebene) aufgenommen sein oder, wenn es kein KAA gibt, in einem individuellen Arbeitsvertrag mit dem Mitarbeiter. Für die Betriebsleiter des Unternehmens muss dieselbe Regelung gelten.

Der Arbeitgeber (höchstens 5,91 EUR) und der Arbeitnehmer (mindestens 1,09 EUR) müssen sich am Scheck beteiligen. Der Arbeitnehmer muss einen einzigen Scheck für jeden Tag erhalten, an dem er normale Arbeit verrichtet (keine Essenschecks für Urlaubstage also).

Der Essenscheck wird auf den Namen des Arbeitsnehmers ausgestellt.

Schließlich muss auf dem Scheck deutlich aufgeführt sein, dass die Gültigkeitsdauer drei Monate beträgt und dass der Scheck nur zur Zahlung von Lebensmitteln oder einer Mahlzeit verwendet werden darf.

Sport- und Kulturschecks

Für Sport- und Kulturschecks gelten großenteils dieselben Regeln. Hier gilt allerdings kein Mindestbeitrag für den Arbeitnehmer. Allerdings gibt es einen jährlichen Höchstbetrag für Sport- und/oder Kulturschecks: 100 EUR pro Arbeitnehmer.

Diese Schecks werden ebenfalls auf Namen des Arbeitnehmers ausgegeben und sind 15 Monate gültig.

Die Schecks dürfen weder ganz noch teilweise in Geld umtauschbar sein.

Ökoschecks

Auch hier gelten dieselben Basisregeln (Zuteilung auf Basis eines KAA ...). Jeder Scheck hat einen Höchstwert von 10 EUR. Außerdem können Ökoschecks höchstens bis zu 250 EUR pro Jahr pro Arbeitnehmer gewährt werden.

Die Gültigkeitsdauer beträgt für diesen Schecktyp 24 Monate. Die Schecks können nur für den Erwerb von Produkten und Dienstleistungen mit einem ökologischen Charakter verwendet werden.

Auch diese Schecks dürfen nicht in Bargeld umgetauscht werden.

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