Berufsbezeichnung des zugelassenen Buchhalters und Fiskalisten auch für lohnabhängige Buchhalter

Wenn Sie als Lohnempfänger oder als Beamter den Beruf eines Buchhalters ausüben, können Sie sich künftig freiwillig beim Berufsinstitut der zugelassenen Buchhalter und Fiskalisten (BIBF) anmelden. Dies war früher nur für Buchhalter, die haupt- oder nebenberuflich auf selbstständiger Basis arbeiteten, möglich und obligatorisch.

Berufsinstitut der zugelassenen Buchhalter und Fiskalisten

Seit 1992 sind der Beruf des selbstständigen Buchhalters und die Berufsbezeichnung des zugelassenen Buchhalters gesetzlich geregelt. Seit 1999 gilt dies auch für den Berufstitel des zugelassenen Buchhalters und Fiskalisten. Jeder, der diese buchhalterischen Leistungen für Dritte auf selbstständiger Basis erbringt, muss dem Berufsinstitut der zugelassenen Buchhalter und Fiskalisten (BIBF) beitreten. Jetzt können auch Buchhalter, die als Angestellte oder im öffentlichen Dienst arbeiten, auf freiwilliger Basis Mitglied des BIBF werden (Gesetz vom 25. Februar 2013, Belgisches Staatsblatt vom 19. März 2013).

Für den selbstständigen Buchhalter im Haupt- oder Nebenberuf ändert sich nichts. Seine Berufsbezeichnung und seine Berufstätigkeit bleiben gesetzlich geregelt. Wir sprechen künftig von „externen Mitgliedern“ und „externen Praktikanten”, die den Beruf auf selbstständiger Basis haupt- oder nebenberuflich ausüben, und von „internen Mitgliedern“ und „internen Praktikanten“, die den Beruf ausschließlich als Angestellte im Rahmen eines Arbeitsvertrags oder in einem öffentlich-rechtlichen Status ausüben.

Zulassungsbedingungen

Um dem BIBF beitreten zu können, müssen Buchhalter (und Fiskalisten) im Dienst- oder Angestelltenverhältnis dieselben Bedingungen wie ihre selbstständigen Kollegen erfüllen, d. h.:

1. ein anerkanntes Diplom besitzen;

2. ein Praktikum von mindestens einem Jahr (höchstens drei Jahren) absolvieren; und

3. eine praktische Prüfung (schriftlich und mündlich) am Ende des Praktikums bestehen.

Sechs Monate Übergangszeit

Für Buchhalter (Fiskalisten), die momentan ihren Beruf ausschließlich im Dienst- oder Angestelltenverhältnis ausüben, gilt eine vorübergehende Ausnahmeregelung. Sie brauchen unter der Bedingung, dass sie entweder über ein vom BIBF zugelassenes Diplom verfügen oder eine gleichwertige Berufserfahrung vorlegen können und die praktische Eignungsprüfung während der Übergangszeit bestehen, kein Praktikum zu absolvieren.

Die Übergangsbedingungen beinhalten, dass sie dasselbe Diplom wie diejenigen, die den Beruf extern ausüben, vorlegen können und in den letzten 8 Jahren vor dem Zulassungsantrag mindestens 5 Jahre effektiv gearbeitet haben. Wer kein vom BIBF zugelassenes Diplom hat, muss während der letzten 10 Jahre vor dem Antrag mindestens 8 Jahre Berufserfahrung nachweisen können.

Die Übergangszeit läuft vom 1. Juli 2013 bis zum 31. Dezember 2013. Nur innerhalb dieses Zeitraums kann ein Antragsdossier eingereicht werden. Das Antragsformular steht ab dem 1. Juli 2013 auf der Website vom BIBF (www.bibf.be) zur Verfügung. Nach dem Übergangszeitraum werden diejenigen, die den Beruf intern und extern ausüben, derselben definitiven Regelung unterworfen: anerkanntes Diplom, Praktikum und praktische Eignungsprüfung. Wenn sie später ihr soziales Statut ändern, werden sie auf Wunsch in dem Verzeichnis eingetragen, das ihrem sozialen Statut entspricht.

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