Neue Regeln für die Zeitarbeit ab Juli 2013?

Voriges Jahr im Januar haben die Sozialpartner eine Einigung über die Modernisierung der Zeitarbeit erzielt, die sich auf vier Bereiche konzentriert: die Informierung der Gewerkschaften, die Regelung der Tagesverträge, die Abschaffung der 48-Stunden-Regel für das Aufsetzen der Zeitarbeitsverträge und die Übernahme von Zeitarbeitskräften durch das Zielunternehmen. Kennen Sie schon alle neuen Regeln?

Zeitarbeit ist jede Form von gesetzlich zugelassener zeitlich befristeter Arbeit, die ein Arbeitnehmer, die Zeitarbeitskraft, für Rechnung eines Arbeitgebers, das Zeitarbeitsbüro, bei einem Dritten, dem Kunden bzw. dem Nutzer, ausübt. Obwohl das Zeitarbeitsbüro der einzige Arbeitgeber der Zeitarbeitskraft bleibt, erteilt der Nutzer ihr praktische Anweisungen über die Arbeit oder die Regelung der Arbeitszeit. Dieses Dreiecksverhältnis (Zeitarbeitsbüro - Nutzer - Zeitarbeitskraft) ist ein besonderes Merkmal der Zeitarbeit.

Der erste gesetzliche Rahmen für die Zeitarbeit stammt aus den 1970er Jahren. 1987 wurde das aktuelle Gesetz vom 24. Juli 1987 über die zeitweilige Arbeit, die Leiharbeit und die Arbeitnehmerüberlassung verabschiedet. Dieses Gesetz wurde anschließend um mehrere KAA ergänzt. Seitdem hat die Leiharbeitsbranche ein enormes Wachstum erlebt. Die neuen Regeln tragen zur Anerkennung der Zeitarbeit als eine vollwertige Arbeitsweise neben den anderen Arbeitsstrukturen bei. Eine Übersicht über die Änderungen.

Erweiterung der Informierung der Gewerkschaften

Die Gewerkschaften erhalten nur allgemeine Informationen über die Nutzung von Zeitarbeit in den Unternehmen. Die Sozialpartner haben sich deshalb mit einer Erweiterung dieser Informierung einverstanden erklärt. Dadurch soll den Gewerkschaften ermöglicht werden, einen besseren Überblick über die Nutzung der Zeitarbeit in den Betrieben zu erhalten, wodurch sie eventuelle Probleme auch schneller erkennen können. Weil dieser Teil des Abkommens keine neuen gesetzlichen Bestimmungen verlangt, werden die Sozialpartner selbst die entsprechenden Vereinbarungen in neuen KAA umsetzen.

Anwendung von aufeinanderfolgenden Tagesverträgen

Aufeinanderfolgende Leiharbeitstagesverträge bei demselben Nutzer bleiben möglich, wenn der Nutzer den Bedarf an derartigen Verträgen beweisen kann. Die zweckwidrige Anwendung von aufeinanderfolgenden Tagesverträgen wird sanktioniert. Wenn der Nutzer diesen Bedarf an Flexibilität nicht belegen kann, muss das Zeitarbeitsbüro der Zeitarbeitskraft über den Lohn hinaus eine zusätzliche Vergütung zahlen. Diese Vergütung entspricht dem Lohn, der hätte gezahlt werden müssen, wenn ein Leiharbeitsvertrag über zwei Wochen abgeschlossen wäre.

Abschaffung der 48-Stundenregel

Zeitarbeitsbüros verfügen zur Aufsetzung eines Vertrags über eine Frist von bis zu zwei Werktagen nach dem Beginn der Beschäftigung. Damit wird von der Regel abgewichen, dass ein schriftlicher Vertrag über eine bestimmte Dauer oder eine deutlich beschriebene Arbeit spätestens zum Zeitpunkt des Arbeitsantritts des Arbeitsnehmers aufgesetzt worden sein muss. Auf diese Weise kam man der Eigenheit der Zeitarbeitsbranche entgegen, in der Zeitarbeitskräfte oft telefonisch zu einen dringenden Auftrag ausgesandt werden, ohne dass sie noch genug Zeit haben, vorher kurz beim Zeitarbeitsbüro vorbeizugehen, um den Arbeitsvertrag zu unterzeichnen.

Obwohl im Gesetz von zwei Werktagen die Rede ist, spricht man in der Zeitarbeitsbranche in diesem Zusammenhang von der „48-Stundenregel“. Um der Zeitarbeitskraft mehr Sicherheit zu geben (der Arbeitnehmer, der nach einer telefonischen Anforderung unmittelbar zum Nutzer geht, verfügt über kein einziges Papier), wird ein Stufenplan eingeführt, der in der ersten Phase die 48-Stunden-Regelung für Tagesverträge bis Ende 2014 abschaffen soll. In einer zweiten Phase wird nach der vollständigen Abschaffung der 48-Stunden-Regelung gestrebt.

Übernahme von Zeitarbeitskräften

Arbeitgeber können Zeitarbeitskräfte momentan nur in den folgenden Fällen einsetzen:
1. um jemanden vorübergehend zu ersetzen;
2. bei einer vorübergehenden Zunahme der Arbeit, oder
3. in außerordentlichen Umständen.
Der Grund, Leiharbeitnehmer für einen festen Arbeitsplatz zu rekrutieren, wird nun diesen Gründen, die mit temporärer Flexibilität in Zusammenhang stehen, hinzugefügt. Dabei werden Zeitarbeitskräfte mit dem Ziel eingesetzt, sie bei einer günstigen Beurteilung vom Zielunternehmen übernehmen zu lassen. Heutzutage ist Zeitarbeit schließlich für viele Arbeitnehmer das Sprungbrett zu einer Festanstellung, aber es fehlt ein gesetzlicher Rahmen.

Pro freie Stelle darf das Zielunternehmen höchstens 3 Zeitarbeitskräfte ausprobieren. Die Dauer jeder Probezeit beschränkt sich auf höchstens 6 Monate pro Zeitarbeitskraft. Darüber hinaus ist die Dauer der Beschäftigung zwecks Übernahme auf einen Zeitraum beschränkt, der insgesamt nicht länger als 9 Monate pro Arbeitsplatz betragen darf (d. h. wenn 3 verschiedene Zeitarbeitskräfte zur Verfügung gestellt werden, darf die Gesamtdauer ihrer Beschäftigung mit dem Ziel der Übernahme keine 9 Monate überschreiten). Der Zeitarbeitsvertrag mit dem Ziel der Übernahme muss über mindestens 1 Woche und höchstens 6 Monate abgeschlossen werden.

Ab ...

Durch parlamentarische Verzögerungen würde die Reform der Zeitarbeit statt am 1. April 2013, wie zuvor geplant, erst am 1. Juli 2013 in Kraft treten. Aber dieses Datum ist inzwischen erneut verschoben worden, dieses Mal auf den 1. September 2013 ...

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