Wie hoch ist der Gesellschaftsbeitrag im Jahr 2013?

Der jährliche Gesellschaftsbeitrag ist ein Pauschalbetrag zur Finanzierung des Sozialsicherheitssystems der Selbstständigen. Der Beitrag bleibt im Jahr 2013 unverändert. Der Staat hat allerdings den Grenzbetrag zwischen dem Grundbeitrag und dem erhöhten Beitrag an den Verbraucherpreisindex geknüpft.

Betrag der Zahlung

Alle Gesellschaften, die der belgischen Körperschaftssteuer oder dem Steuersystem für Nicht-Einwohner unterliegen, müssen innerhalb von drei Monaten nach der Hinterlegung ihres Gesellschaftsvertrags einer Sozialversicherungskasse beitreten, an die sie jährlich einen Gesellschaftsbeitrag entrichten müssen.
Seit 2004 gibt es zwei Pauschalbeiträge: den Grundbetrag und den erhöhten Beitrag.
Der erhöhte Beitrag muss gezahlt werden, wenn die Bilanzsumme des vorletzten abgeschlossenen Geschäftsjahres einen bestimmten Betrag übersteigt. Entscheidend für den Gesellschaftsbeitrag, den Ihre Gesellschaft zahlen muss, ist der Jahresabschluss des vorletzten abgeschlossenen Geschäftsjahres. Für das Beitragsjahr 2013 ist dies das Geschäftsjahr 2011.

Gesellschaften mit einer Bilanzsumme bis zu 641.556,65 EUR zahlen im Jahr 2013 einen Gesellschaftsbeitrag in Höhe von 347,50 EUR. Große Gesellschaften zahlen 868 EUR. Das sind dieselben Beträge wie im Jahr 2012.
Der Gesellschaftsbeitrag ist unteilbar. Eine Gesellschaft, die im Laufe des Jahres gegründet wird, muss für das Gründungsjahr trotzdem den vollständigen Gesellschaftsbeitrag zahlen.

Zeitpunkt der Zahlung

Der Jahresbeitrag muss jedes Jahr bis zum 30. Juni gezahlt werden. Die Sozialversicherungskasse sendet der Gesellschaft eine Zahlungsaufforderung. Wenn die Gesellschaft diesen Bericht nicht oder zu spät erhält, muss sie den Beitrag trotzdem spätestens am 30. Juni bezahlen. Wenn eine Gesellschaft ihren Beitrag nicht rechtzeitig zahlt, wird der Betrag um 1% pro Monat erhöht (einschließlich des Monats, in welchem der Beitrag gezahlt wird). Bei höherer Gewalt kann eine Erlassung dieser Erhöhung beantragt werden.

Für neu gegründete Gesellschaften besteht eine Sonderregelung. Gesellschaften, die ihre Rechtsfähigkeit nach dem 1. April erworben haben, müssen den Beitrag bis zum Ende des dritten Monats zahlen, der auf den Tag folgt, an dem sie ihre Rechtsfähigkeit erhalten haben. Sie zahlen den geringeren Beitrag in Höhe von 347,50 EUR, weil sie noch auf kein vorletztes Geschäftsjahr zurückblicken können, auf dessen Grundlage der Beitrag berechnet werden kann.

Befreiung von der Zahlung

Personengesellschaften können in den ersten drei Jahren nach ihrer Gründung von der Zahlung des Gesellschaftsbeitrags befreit werden. Dazu wird vorausgesetzt, dass sie in der Zentralen Unternehmensdatenbank als Handels- oder Handwerksunternehmen eingetragen sind und die Geschäftsführer oder Vorstandsmitglieder und die Mehrheit der aktiven Gesellschafter in den zehn Jahren vor der Gründung höchstens drei Jahre selbstständig gewesen sind. Über die Befreiung wird pro Jahr entschieden.

Die Gesellschaften sind außerdem von der Beitragszahlung ab dem Jahr befreit, in dem sie durch ein Urteil des Handelsgerichts für zahlungsunfähig erklärt wurden, wenn sie sich in der Abwicklung befinden oder einen gerichtlichen Vergleich erwirkt haben.

Eine Gesellschaft, die während eines vollständigen Kalenderjahres keine Geschäftstätigkeit ausübt, kann ebenfalls von der Beitragszahlung befreit werden. Als Beweis für ihre Inaktivität benötigt sie eine Bescheinigung der Verwaltung der Direkten Steuern oder der Umsatzsteuerverwaltung.

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