Auflösung und Abwicklung in einer einzigen Akte: Passiva-Bedingung wird angepasst

Unter bestimmten Bedingungen kann eine Gesellschaft in einer einzigen Akte aufgelöst und abgewickelt werden. Die Formulierung der Bedingung über die Passiva sorgt jedoch dafür, dass es bei einer strengen Interpretation des Gesetzes so gut wie keinen Fall gibt, in dem dies möglich ist. Wie ist das jetzt genau?

Das Ende der Gesellschaft

Schlechte wirtschaftliche Aussichten, Uneinigkeit zwischen Aktionären oder Gesellschaftern, eine Sanierung ... das sind nur einige der Ursachen, die das Ende einer Gesellschaft bedeuten können. Die Gesellschaft muss dann aufgelöst und abgewickelt werden. Wenn alle Verbindlichkeiten der Gesellschaft beglichen sind, kann die Abwicklung abgeschlossen werden und die Gesellschaft existiert nicht mehr.

Bedingungen für die Auflösung und Abwicklung in einer einzigen Akte

Unter bestimmten Bedingungen kann die Auflösung und Abwicklung einer Gesellschaft in einer einzigen (notariellen) Akte vorgenommen werden:
1. es ist kein Abwickler ernannt worden;
2. es gibt keine Passiva (Verbindlichkeiten) aufgrund der Aufstellung der Aktiva und Passiva, auf deren Grundlage die Auflösung beschlossen wird;
3. alle Aktionäre oder Gesellschafter sind auf der Hauptversammlung anwesend oder rechtsgültig vertreten und beschließen einstimmig;
4. die Gesellschafter selbst nehmen das restliche Aktivvermögen zurück.

Interpretation des Begriffs Passiva

Die Bedingung, dass es laut Aufstellung der Aktiva und Passiva keine Passiva geben darf, hat schon zu verschiedenen Diskussionen geführt. Eine strenge Interpretation des Gesetzestextes ergibt, dass es nahezu keinen Fall gibt, in dem die Auflösung und Abwicklung in ein und derselben Akte vorgenommen werden kann. Justizministerin Annemie Turtelboom verdeutlicht, dass:

nur Verbindlichkeiten ins Visier genommen werden, sodass andere Passiva wie Kapital und Rücklagen nicht in Betracht gezogen werden;

es nur Verbindlichkeiten gegenüber Dritten betrifft, wobei Verbindlichkeiten gegenüber den Gesellschaftern nicht darunter fallen;

die Kosten oder Provisionen, die mit der Abwicklung verbunden sind, nicht in Betracht gezogen werden müssen;

die Bedingung erfüllt ist, wenn die Verbindlichkeiten, die aus der Aufstellung der Aktiva und Passiva hervorgehen, zwischen der Erstellung der Aufstellung und der Entscheidung der Auflösung der Gesellschaft von der Gesellschaft beglichen worden sind.

Der Gesetzestext (zweite Bedingung) soll in diesem Sinne geändert werden.

Was nun?

Antworten auf parlamentarische Fragen sind für die Gerichte nicht bindend.
Außerdem ist das Gesellschaftsgesetzbuch noch nicht abgeändert worden. Es ist demnach Vorsicht geboten.
Prüfen Sie dies mit Ihrem Notar, der die Akte ausstellen soll, und mit dem Aufsichtsrat, oder, wenn es keinen Aufsichtsrat gibt, mit dem Buchprüfer oder dem externen Wirtschaftsprüfer, der den Kontrollbericht über die Aufstellung der Aktiva und Passiva erstellt. Der Notar kann sich gegebenenfalls vorab mit der Geschäftsstelle des Handelsgerichts in Verbindung setzen, um zu prüfen, ob eine 'defizitäre Abwicklung' (bei der eine Gesellschaft nicht über ausreichende liquide Mittel verfügt, um die Verbindlichkeiten gegenüber den Gesellschaftern zu begleichen) in einer einzigen Akte kein Problem darstellt.

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