Sind an Ihre Managementgesellschaft gezahlte Honorare absetzbar?

Viele Unternehmer arbeiten mit einer Managementgesellschaft für eine (eigene) Betriebsgesellschaft. Solch eine Managementgesellschaft ist keine Gesellschaftsform an sich, sondern kann die Form von einer AG, PGmbH, OHG usw. annehmen. Der Name verweist schließlich auf den Zweck, die Geschäftstätigkeit der Gesellschaft. Obwohl für diese Gesellschaften keine besonderen gesellschaftsrechtlichen, sozialrechtlichen oder steuerlichen Regeln gelten, ergeben sich dennoch einige besondere steuerliche Fragen.

Managementgesellschaft im Vergleich zur Betriebsgesellschaft

Die Betriebsgesellschaft führt die 'tatsächliche' Geschäftstätigkeit aus, sie betreibt das Unternehmen. Jede (Betriebs)Gesellschaft muss natürlich verwaltet werden. Das geschieht durch den Betriebsleiter, der als natürliche Person (Selbständiger oder Arbeitnehmer der Gesellschaft) oder in einer Managementgesellschaft arbeiten kann.
Die Betriebsgesellschaft muss den Manager oder die Managementgesellschaft für die erbrachten Leistungen natürlich bezahlen.

Was ist das Problem?

Die Vergütung, welche die Betriebsgesellschaft der Managementgesellschaft zahlt, ist eindeutig ein Aufwand. Trotzdem wird die Absetzung der gezahlten Vergütungen als Werbekosten vom Finanzamt häufig nicht akzeptiert. Dabei beruft es sich auf Artikel 49 des Einkommenssteuergesetzbuches 1992, in welchem die gesetzlichen Bedingungen für die Absetzung einer Ausgabe als Werbekosten aufgezählt werden:

die Ausgaben müssen während des steuerpflichtigen Zeitraums entstanden oder getätigt worden sein;

um steuerpflichtige Einkünfte zu erwerben oder zu behaupten;

die Ausgaben müssen für die Ausübung der Berufstätigkeit notwendig sein;

die Echtheit und der Betrag der Ausgaben müssen anhand von Belegen gerechtfertigt werden.

Auf die Frage, ob die Ausgaben während des Steuerzeitraums getätigt worden sind, gehen wir nicht weiter ein.
Es ist eigentlich logisch, dass diese Ausgaben getätigt worden sind, um steuerpflichtige Einkünfte zu erwerben oder zu behaupten und dass die Kosten dieser Vergütung einen notsächlichen Zusammenhang mit der Tätigkeit der Gesellschaft haben. Eine Gesellschaft braucht schließlich einen Betriebsleiter (sei es eine natürliche Person oder eine Managementgesellschaft), um das Unternehmen zu leiten, und dieser Betriebsleiter tut das natürlich nicht umsonst. Er erbringt Leistungen für die Betriebsgesellschaft und muss dafür bezahlt werden.

Das Finanzamt hat jedoch noch ein Druckmittel. Nur Ausgaben, von denen „die Echtheit und der Betrag“ nachgewiesen werden können, sind absetzbar. Das Finanzamt lehnt deshalb den Abzug der Ausgaben ab, weil es davon ausgeht, dass die Managementgesellschaft keine tatsächlichen Leistungen zugunsten der Betriebsgesellschaft erbracht hat.
Eine reguläre Rechnung müsste in der Praxis ausreichen, um die Echtheit der Kosten nachzuweisen. Leider gibt sich die Steuerverwaltung damit nicht zufrieden und wird dabei von einem Teil der Rechtsprechung unterstützt. Das Finanzamt geht davon aus, dass die Rechnung nur ein Beginn eines Beweises ist, der um weitere Belege ergänzt werden muss. Andere Belege vorzulegen ist jedoch nicht selbstverständlich. Die Leistungen eines Managers sind schließlich (meistens) nicht greifbar: tagen, planen, delegieren, kontrollieren ... Wie soll ein Steuerpflichtiger nachweisen, dass die Managementgesellschaft diese Dienstleistungen tatsächlich erbracht hat?

Dennoch ist nicht alle Hoffnung verloren. Nicht alle Richter folgen blindlings dem Standpunkt des Finanzamts. Abschlägige Urteile finden wir z. B. bei den Berufungsgerichten von:

Gent: es ist nun einmal eine Realität, dass Unternehmen gegenwärtig von Managern geführt werden, welche die Entscheidungen fällen, dem Personal am Arbeitsplatz Anweisungen geben und dieses beaufsichtigen;

und Antwerpen: es ist Aufgabe des Finanzamts, zu beweisen, dass die in Rechnung gestellten Vergütungen nicht den tatsächliche Leistungen entsprechen, es darf den Abzug der Kosten nicht ohne Weiteres ablehnen.

Es gibt allerdings genauso viele Urteile, die dem Finanzamt Recht geben.

Fazit

Obwohl Managementhonorare nach dem Buchstaben des Gesetzes absetzbar sein können, stellt sich das Finanzamt manchmal quer. Es ist außerdem schwierig, eine deutliche Linie in der Rechtsprechung zu ziehen. Das führt leider zu einer gewissen Rechtsunsicherheit.

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