Formular für die Personensteuererklärung 2013: was ist neu?

Auch dieses Jahr enthält das Formular für die Personensteuererklärung wieder zahlreiche Neuerungen. Alte, überflüssig gewordene Codes wurden gestrichen und neue Codes wurden hinzugefügt. Die Erklärung für das Veranlagungsjahr 2013 ist dadurch wieder komplexer geworden. Dieser Beitrag führt Sie durch dieses steuerliche Labyrinth.

Mobile Einkünfte: allgemeine Angabepflicht

Durch die vielen Änderungen, die voriges Jahr bei den Regeln für die Quellensteuer durchgeführt wurden, wird es dieses Jahr für manche Steuerpflichtige kompliziert, ihre mobilen Einkünfte anzugeben.

Wichtig zu wissen ist, dass dieses Jahr eine allgemeine Angabepflicht für mobile Einkünfte gilt. Sie müssen also sämtliche mobilen Einkünfte (Dividenden, Zinsen, Urheberrechte) angeben, auch wenn darauf bereits eine Quellensteuer einbehalten wurde. Diese Verpflichtung ist eingeführt worden, damit das Finanzamt weiß, wer die Ergänzungsabgabe in Höhe von 4 % zahlen muss. Diese Ergänzungsabgabe muss von den Steuerpflichtigen gezahlt werden, die mehr als 20.020 EUR (bestimmte) mobile Einkünfte erhalten haben. (Wir gehen hier nicht näher darauf ein, welche Einkünfte bei der Berechnung des Grenzbetrags in Höhe von 20.020 EUR mitgezählt werden).
Es wäre natürlich keine belgische Regelung, wenn es keine Ausnahmen gäbe. Die folgenden mobilen Einkünfte brauchen nicht angegeben zu werden:

Liquidationsboni (bei der Abwicklung einer Gesellschaft, Quellensteuer: 10 %);

Zinsen aus den so genannten Leterme-Staatsbons (die in der Zeit vom 24. November bis zum 2. Dezember 2011 ausgegeben wurden, Quellensteuer: 15 %);

die Zinsen und Dividenden, auf welche die 21 % Quellensteuer und die Ergänzungsabgabe in Höhe von 4 % schon an der Quelle einbehalten wurden. Indem die zusätzliche Abgabe schon an der Quelle einbehalten wird, hat der Steuerpflichtige seine Anonymität 'gekauft', sodass er sich durch die Erklärung nicht mehr kenntlich machen muss;

die Einkünfte, auf die schon 15 (Zinsen auf Sparbüchern), 21 oder 25 % Quellensteuer bezahlt wurden, unter der Bedingung, dass die Summe dieser Einkünfte den Grenzwert in Höhe von 20.020 EUR nicht überschreitet. Der Steuerpflichtige muss selbst berechnen, ob dieser Grenzwert erreicht wurde.

Ab nächstes Jahr gibt es kein Problem mehr, denn seit Anfang dieses Jahres wurde ein allgemeiner Satz in Höhe von 25 % bei der Quellensteuer eingeführt, wobei es nur wenige Ausnahmen gibt. Die Ergänzungsabgabe in Höhe von 4 % wurde abgeschafft.

Absetzbare Ausgaben werden Steuerermäßigungen

Absetzbare Ausgaben sind Aufwendungen, die Sie (teilweise) von Ihrem steuerpflichtigen Betrag abziehen können. Steuerermäßigungen können Sie unmittelbar von den von ihnen zu zahlenden Steuern absetzen. Ein vereinfachtes Beispiel soll den Unterschied verdeutlichen.

Beispiel
Wir gehen von einem Steuersatz in Höhe von 40 % aus.
Absetzbare Ausgabe: Sie haben 10.000 EUR Einkünfte und 1.000 EUR absetzbare Ausgaben: Sie zahlen 40 % Steuern auf 9.000 EUR = 3.600 EUR.
Steuerermäßigung: Sie haben 10.000 EUR Einkünfte, darauf zahlen Sie 40 % Steuern = 4.000 EUR. Davon dürfen Sie Ihre Steuerermäßigung in Höhe von 1.000 EUR abziehen. Sie zahlen letztendlich nur 3.000 EUR.

In diesem Beispiel ist die Steuerermäßigung also günstiger als die absetzbaren Ausgaben. Verschiedene frühere absetzbare Ausgaben werden ab diesem Jahr in Steuerermäßigungen umgewandelt. Die Anwendungsbedingungen werden nicht geändert. Das heißt, dass für Sie noch immer ein Steuervorteil übrig bleibt (vielleicht jedoch ein kleinerer Betrag), aber dass er auf eine andere Weise angerechnet wird.
Sie haben Anspruch auf eine Steuerermäßigung um 45 % der Ausgaben für Spenden und Kinderbetreuung und eine Steuerermäßigung um 30 % für die Ausgaben zur Instandhaltung und Restaurierung von unter Denkmalschutz stehenden Immobilien und für die Bezüge von Hauspersonal.
Unterhaltsgeld, der Abzug für die einzige eigene Wohnung und der zusätzliche Zinsabzug bleiben absetzbare Ausgaben.

Partielle Freistellung von Kündigungsprämien

Ab diesem Veranlagungsjahr sind Kündigungsprämien teilweise befreit, bis zu 620 EUR (an den Verbraucherpreisindex geknüpfter Betrag im Veranlagungsjahr 2013). Diese Sondermaßnahme gilt nur, wenn der Arbeitsvertrag von unbestimmter Dauer vom Arbeitgeber gegründet wird. Die Befreiung gilt nicht, wenn der Vertrag während der Probezeit, im Hinblick auf den Vorruhestand oder die Pensionierung oder aus einem dringenden Grund aufgelöst wird.

Fristen

Wer seine Erklärung schriftlich einreicht, hat Zeit bis zum 26. Juni 2013, wer Tax-on-Web verwendet, bis zum 17. Juli. Wer seine Erklärung über einen Bevollmächtigten einreicht, hat eine Frist bis zum 16. Oktober.
Neu in diesem Jahr ist, dass Sie die Gelegenheit haben, Ihre Erklärung einmal zu korrigieren, wenn Sie diese online eingereicht haben.

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