Konkursversicherung für Selbstständige noch einmal erweitert

Selbständige, die Konkurs anmelden, können in bestimmten Fällen eine Konkursversicherung in Anspruch nehmen. Voriges Jahr im November haben wir bereits angekündigt, dass für alle Konkurse, die ab 1. Oktober 2012 ausgesprochen werden, neue Bedingungen in Kraft treten. Eine wichtige Randnotiz war dabei, dass die Gesetzesänderungen noch im Belgischen Staatsblatt erscheinen mussten. Das ist inzwischen geschehen.

Versicherung bei Konkurs, kollektive Schuldenregelung und Zwangsauflösung

Die Konkursversicherung für Selbständige gilt künftig für:

in Konkurs gegangene Selbständige sowie für Geschäftsführer, Verwaltungsratsmitglieder und aktive Gesellschafter einer Handelsgesellschaft, die Konkurs anmelden musste. Das ist die „Konkursversicherung im Fall eines Konkurses“;

sonstige Selbständige, denen es unmöglich ist, ihre fälligen oder noch fällig werdenden Verbindlichkeiten zu bezahlen. Das ist die „Konkursversicherung im Fall einer kollektiven Schuldenregelung“;

Selbständige, die durch Umstände, auf die sie keinen Einfluss haben, gezwungen werden, ihre selbstständige Geschäftstätigkeit zu beenden und keine beruflichen Einkünfte und kein Ersatzeinkommen haben. Das ist die „Konkursversicherung im Fall einer Zwangsauflösung“ (siehe unten).

Neu in der Konkursversicherung

Weil die Änderungen für Selbständige nicht unwichtig sind, führen wir die drei Anpassungen der Konkursversicherung durch das Gesetz vom 16. Januar 2013 (Belgisches Staatblad vom 15. Februar 2013) noch einmal auf.

- Längere Antragsfrist. Sie können künftig einen Antrag auf eine Versicherung bis zum Ende des zweiten Quartals einreichen, das auf das Quartal folgt, in welchem das Urteil des Konkurses verkündet wird. Die Frist, einen Antrag auf Konkursversicherung einzureichen, beträgt also jetzt zwei Quartale (sechs Monate) statt ein Quartal (drei Monate).

- Mehrere Anfragen. Ab dem 1. Oktober 2012 können Sie die Versicherung ein zweites Mal in Anspruch nehmen, solange Sie in Ihrem Leben nicht länger als 12 Monate Auszahlungen erhalten. Sie können die Konkursversicherung während Ihrer Laufbahn somit mehrmals statt nur einmal in Anspruch nehmen.

- Ausweitung auf Zwangsauflösung. Die Konkursversicherung gilt bei einer Zwangsauflösung durch:

1. eine Naturkatastrophe oder ein Naturphänomen mit einem außerordentlichen Charakter;

2. einen Brand, der Ihre Geschäftsgebäude und Ihre berufliche Ausrüstung beschädigt hat;

3. eine Zerstörung Ihrer Geschäftsgebäude und Ihrer beruflichen Ausrüstung durch ein Ereignis außer denen unter 1. und 2., die durch einen Dritten verursacht worden ist;

4. eine Allergie, an der Sie leiden, die vom beratenden Arzt Ihres Versicherungsinstituts bestätigt worden ist, durch die Ausübung Ihrer besonderen selbstständigen Berufstätigkeit verursacht wurde und für die Sie keine Auszahlung erhalten.

Vorteile der Konkursversicherung

Das soziale Fangnetz der Konkursversicherung beinhaltet, dass Sie höchstens 12 Monate lang Anspruch auf eine monatliche Auszahlung der Sozialversicherungskasse und höchstens vier Quartale lang auf die Beibehaltung eines beschränkten Sozialstatuts (d. h. Anspruch auf medizinische Behandlung und Anspruch auf Familienzuschüsse) haben, ohne dass Sie für das betreffende Jahr Beiträge zahlen müssen. Die Bedingungen bleiben unverändert (in Belgien wohnen, kein Ersatzeinkommen erhalten, keinen Beruf mehr ausüben und kein Altersruhegeld erhalten, und in den 4 Quartalen vor dem Konkurs als Selbstständiger im Hauptberuf versicherungspflichtig sein).

Praktisch

Die Konkursversicherung beantragen Sie bei Ihrer Sozialversicherungskasse oder bei der Nationalen Hilfskasse, wenn Sie dort versichert sind. Die Frist, die Sie berücksichtigen müssen, hängt vom Zeitpunkt der Konkurserklärung oder der Auflösung Ihrer Geschäftstätigkeit ab (bei kollektiver Schuldenregelung oder Zwangsauflösung):

Wenn das Urteil der Konkurserklärung oder die Beendung Ihrer Geschäftstätigkeit vor dem 1. Oktober 2012 erfolgt war, müssen Sie Ihren Antrag vor dem Ende des Quartals einreichen, das auf jenes des Urteils der Konkurserklärung oder der Auflösung folgt. Beispiel: Sie werden am 19. Juni 2012 für zahlungsunfähig erklärt => Antrag bis zum 30. September 2012 einreichen.

Wenn das Urteil der Konkurserklärung oder die Beendung Ihrer Geschäftstätigkeit am 1. Oktober 2012 oder später erfolgt ist, müssen Sie Ihren Antrag vor dem Ende des zweiten Quartals einreichen, das auf jenes des Urteils der Konkurserklärung oder der Auflösung folgt. Beispiel: Sie werden am 9. Oktober 2012 für zahlungsunfähig erklärt => Antrag bis zum 30. Juni 2013 einreichen.

afdrukken