Bonusplansystem erfährt zwei wichtige Änderungen

Haben Sie in Ihrem Unternehmen schon einen Bonusplan für Arbeitnehmer eingeführt, die sich gemeinsam dafür einsetzen, ein bestimmtes Ziel zu erreichen? Voriges Jahr war solch ein Bonus oder nicht wiederkehrender ergebnisgebundener Vorteil bis zu einer Jahresgrenze in Höhe von 2.430 Euro von den Sozialabgaben und Steuern befreit. Es gab nur einen Sonderbeitrag zu Lasten des Arbeitgebers. Ab 1. Januar 2013 wird in Bezug auf die Bonuspläne ein Solidaritätsbeitrag eingeführt und die Jahresgrenze erhöht.

Nicht wiederkehrende ergebnisgebundene Vorteile

Die Sozialpartner haben im branchenübergreifenden Abkommen 2007-2008 ein System nicht wiederkehrender ergebnisgebundener Vorteile eingeführt, besser bekannt als (kollektiver) Lohnbonus. Nicht wiederkehrende ergebnisgebundene Vorteile sind Vorteile, die an die kollektiven Ergebnisse eines Unternehmens, einer Unternehmensgruppe oder einer genau umschriebenen Gruppe von Arbeitnehmern auf der Grundlage von objektiven Kriterien gebunden sind. Diese Vorteile hängen von der Verwirklichung von deutlich abgrenzbaren, transparenten, definierbaren/messbaren und nachprüfbaren Zielen ab, deren Erreichung bei der Einführung des Bonusplans offensichtlich nicht gesichert ist. Ihre Arbeitnehmer müssen also motiviert sein, gemeinsam für Ziele finanzieller oder nicht-finanzieller Art zu arbeiten. Z. B.: die Verwirklichung von einer Umsatzsteigerung, Kostensenkungen oder einer Verkürzung der Lieferfristen.

Neue Reglementierung ab 2013

Seit dem 1. Januar 2008 können Sie also Arbeitnehmern, die gemeinsam ein vorgegebenes Ziel erreichen, zusätzlich zum normalen Lohn einen derartigen Vorteil oder Bonus auszahlen. Bonuspläne sind für Sie und für Ihre Arbeitnehmer interessant, weil sie bis zu einer bestimmten Höchstgrenze von Steuern und Sozialbeiträgen befreit sind. Es ist lediglich ein Sonderarbeitgeberbeitrag in Höhe von 33 % fällig.

Ab dem 1. Januar 2013 wird der Bonus bis zu einem Höchstbetrag von 3.100 Euro pro Jahr (statt 2.430 Euro bis Ende 2012) und pro Arbeitnehmer nicht als Lohn betrachtet. Der Höchstbetrag ist jährlich mit dem Gesundheitsindex (des Monats September des Jahres, das dem Jahr des neuen Betrags vorangeht) verknüpft. Bis zu diesem Betrag ist der Arbeitnehmer also befreit. Der Grenzbetrag ist allerdings nur auf sozialrechtlicher Ebene und nicht auf steuerlicher Ebene geändert worden. Es wird jedoch erwartet, dass das Einkommenssteuergesetzbuch angepasst und der Höchstfreibetrag auch auf steuerlicher Ebene erhöht wird. Neu in Bezug auf den Arbeitnehmer ist seit diesem Jahr die Einführung eines Solidaritätsbeitrags in Höhe von 13,07 %, aber der Arbeitnehmer zahlt darauf keine Steuern, solange der Betrag des Lohnbonus unter der Jahresgrenze von 3.100 Euro bleibt.

In Bezug auf den Arbeitgeber unterliegen die effektiv zugeteilten Vorteile einem besonderen Sozialversicherungsbeitrag in Höhe von 33 %. Aber der Bonus und der besondere Sozialversicherungsbeitrag in Höhe von 33 % sind für den Arbeitgeber absetzbare Werbekosten. Der Betrag des Lohnbonus wird außerdem nicht in die Berechnungsbasis für das Urlaubsgeld, die Weihnachtsgratifikation, eine Kündigungsprämie und die Rente aufgenommen.

Keine Übergangsmaßnahmen

Diese Beiträge sind ab 1. Januar 2013 fällig. Sie gelten auch für die (bestehenden) Systeme nicht wiederkehrender ergebnisgebundener Vorteile, die vor dem 1. Januar 2013 eingerichtet wurden, aber 2013 ausgezahlt werden. Das bedeutet, dass Ihr Arbeitnehmer nicht von der Erhöhung bis 3.100 Euro profitieren kann und der Betrag des Lohnbonus auf 2.430 Euro pro Jahr begrenzt bleibt, wenn ein bestehender Bonusplan auf diesen Nennbetrag verweist.

Verfahren

Bonuspläne müssen nach einem speziellen Verfahren aufgesetzt werden. Die Initiative, nicht wiederkehrende ergebnisgebundene Vorteile einzuführen, geht vom Arbeitgeber aus, unberührt von einer in einem paritätischen (Unter)Ausschuss ergriffenen Initiative. Der Vorteil wird über ein Kollektives Arbeitsabkommen (KAA) eingeführt, das auf Unternehmens- oder Branchenebene abgeschlossen werden kann. Wenn keine Gewerkschaftsdelegation besteht, müssen Sie einen Beitrittsvertrag aufsetzen, welcher der Arbeitsordnung beigelegt wird. Die Formulare finden Sie auf der Website des FÖD Beschäftigung, Arbeit und Soziale Konzertierung (www.werk.belgie.be) unter dem Modul Arbeidsreglementering > Niet-recurrente resultaatsgebonden voordelen / Bonusplannen > Procedures en formulieren (Formulare in Niederländisch und Französisch erhältlich).
Wer einen Bonusplan mit Zielsetzungen für das Jahr 2013 einrichten will, muss dies bis zum 30. April 2013 erledigt haben. Die Bonuspläne müssen schließlich spätestens eingereicht worden sein, bevor das erste Drittel des Zeitraums verstrichen ist, auf den sie sich beziehen.

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