Achten Sie auf Betrug bei Teilzeitarbeit

Der Koalitionsvertrag Di Rupo I vom Dezember 2011 enthält ein detailliertes Maßnahmenpaket zur Bekämpfung des Sozialbetrugs. Das Programmgesetz (I) vom 29. März 2012 führt dieses aus und verdeutlicht die Öffentlichkeitsanforderungen oder Publizitätspflichten von Arbeitgebern bei Teilzeitarbeit. Das Vermuten von Vollzeitarbeit gilt künftig, wenn der Arbeitszeitplan nicht ausgehängt wurde und wenn die Abweichungen vom Arbeitsplan nicht registriert sind.

Kürzere Zeit als normale Arbeitsdauer

Teilzeitarbeit ist Arbeit, die während einer kürzeren Zeit als der normalen Arbeitsdauer freiwillig und regelmäßig im Unternehmen verrichtet wird. Ein Teilzeitarbeitsvertrag muss spätestens zu dem Zeitpunkt, zu dem der Arbeitnehmer die Ausführung dieses Vertrags beginnt, schriftlich festgelegt werden. In diesem Arbeitsvertrag müssen die Halbtagsarbeitsregelung (Dauer und Arbeitstage) und der vereinbarte Arbeitszeitplan (Arbeitszeiten pro Tag) aufgeführt werden. Im Prinzip darf die Arbeitszeit einer Teilzeitkraft nicht unter 33 % betragen.

Veröffentlichungspflichten

Der Arbeitgeber muss auch zwei „Veröffentlichungspflichten“ einhalten.

Als erstes muss er die Arbeitszeitpläne der Teilzeitkräfte an dem Ort veröffentlichen, an welchem die Arbeitsordnung konsultiert werden kann, sodass die Sozialinspektion sie einsehen kann. Diese Bekanntmachung erfolgt über eine Abschrift des Arbeitsvertrags oder einen Auszug daraus, denn alle bestehenden Arbeitszeitpläne von Teilzeitkräften müssen in die Arbeitsordnung aufgenommen werden. Wenn diese Arbeitszeitpläne nicht veröffentlicht werden, geht man davon aus (gesetzliches Vermuten), dass die Arbeitnehmer nach dem Zeitplan einer Vollzeitarbeitskraft gearbeitet haben.

Zweitens muss der Arbeitgeber Abweichungen vom normalen Arbeit(zeit)plan registrieren, sonst wird davon ausgegangen, dass die Arbeitnehmer nach dem normalen Arbeitszeitplan arbeiten. Diese Registrierungspflicht beinhaltet, dass der Arbeitgeber folgende Angaben in ein Kontrolldokument oder Abweichungsregister aufnehmen muss: den Namen des Arbeitnehmers, das Datum, die Anfangszeit und die Endzeit der Arbeit, wenn die Leistungen nach der Uhrzeit beginnen oder vor der Uhrzeit enden, die im Arbeitsplan vorgesehen ist, sowie die Anfangszeit der Leistungen, ihr Ende und die Pausen, falls die Leistungen außerhalb der Teilzeitarbeitspläne durchgeführt werden. Dieses Dokument muss außerdem vom betroffenen Arbeitnehmer unterzeichnet werden.

Widerlegbares Vermuten von Vollzeitarbeit

Dies sind zwei widerlegbare Vermutungen, auf die sich das Landesamt für Soziale Sicherheit (LSS), die Arbeitsinspektion und andere Kontrollinstanzen berufen können. Der Arbeitgeber braucht keine Sozialbeiträge für eine Vollzeitbeschäftigung zu bezahlen, wenn er nachweisen kann, dass der Arbeitnehmer nicht ganztags gearbeitet hat. An der ersten Verpflichtung hat der Gesetzgeber im Programmgesetz (I) vom 29. März 2012 (siehe BS, 6. April 2012) nichts geändert. Aber dieselbe Vermutung der Vollzeitbeschäftigung wird jetzt allerdings für die zweite Publizitätspflicht eingeführt, wenn der Arbeitgeber die Abweichungen auf dem normalerweise angeschlagenen Teilzeitarbeitsplan nicht registriert.

In bestimmten Branchen gehen Teilzeitarbeit und Schwarzarbeit immerhin Hand in Hand. Ein Arbeitnehmer wird als Teilzeitkraft eingestellt. Die Sozialbeiträge werden auf den Teilzeitlohn bezahlt, aber in der Praxis arbeitet der Arbeitnehmer ganztags und erhält einen Teil seines Lohns schwarz. Das ist schwierig zu kontrollieren. Angenommen, die Inspektion trifft eine Teilzeitkraft, die normalerweise vormittags arbeiten muss, am Nachmittag am Arbeitsplatz an. Diese Abweichung muss in einem Abweichungsregister registriert werden. Wenn eine Abweichung auf dem Dienstplan nicht vorschriftsmäßig registriert ist und die Inspektion stellt fest, dass ein Arbeitnehmer außerhalb seines Dienstplans arbeitet, wird diese nun von einem Vermuten von Vollzeitarbeit ausgehen können. Die Sozialbeiträge werden dann auf der Grundlage einer (möglicherweise fiktiven) Vollzeitbeschäftigung berechnet werden. Das Vermuten einer Vollzeitarbeit gilt künftig demnach, wenn der Arbeitzeitplan nicht ausgehängt wurde (Versäumen der Bekanntmachung) und wenn die Abweichungen vom ausgehängten Arbeitszeitplan nicht registriert sind.

Sozialstrafgesetzbuch

Vergessen Sie nicht, dass Arbeitgeber, welche die Pflichten in Bezug auf die Teilzeitarbeit nicht erfüllen, auch strafrechtlich belangt werden können. Die Beschäftigung einer Teilzeitkraft außerhalb des ausgehängten Arbeitszeitplans ohne Registrierung der Abweichungen wird mit einer Sanktion von Niveau 3 bestraft: eine Verwaltungsstrafe in Höhe von 300 bis 3.000 Euro oder ein strafrechtliches Bußgeld in Höhe von 600 bis 6.000 Euro. Die Sanktion kann zu einer Sanktion von Niveau 4 erschwert werden, wenn der Arbeitgeber eine frühere Verwarnung ignoriert hat: eine Verwaltungsstrafe in Höhe von 1.800 bis 18.000 Euro oder eine strafrechtliche Geldbuße in Höhe von 3.600 bis 36.000 Euro und/oder eine Gefängnisstrafe von 6 Monaten bis 3 Jahren. Die Geldstrafen werden mit der Anzahl der betroffenen Arbeitnehmer multipliziert.

afdrukken