Liquidationsverfahren geändert: Auflösung und Abwicklung einer Gesellschaft mit einer Akte möglich

Das Verfahren für die Abwicklung von Gesellschaften ist ab dem 17. Mai 2012 vereinfacht worden. Unter bestimmten Bedingungen können Gesellschaften mit Hilfe einer einzigen Akte aufgelöst und abgewickelt werden. Das neue Abwicklungsverfahren verringert den Arbeitsaufwand für die Handelsgerichte.

Das Verfahren für die Abwicklung von Gesellschaften, das 2006 in das Gesellschaftsgesetzbuch aufgenommen wurde (Gesetz vom 2. Juni 2006, siehe BS 26. Juni 2006), ist sehr zeitraubend. Die Ernennung eines Abwicklers erfordert seitdem eine gerichtliche Bestätigung, und die Berichterstattungspflicht des Abwicklers ist umfangreicher geworden. Das neue Abwicklungsverfahren entlastet die Handelsgerichte und beseitigt die Unklarheiten (Gesetz vom 19. März 2012 zur Änderung des Gesellschaftsgesetzbuchs, was das Abwicklungsverfahren betrifft, und Gesetz vom 22. April 2012 zur Änderung der Gerichtsordnung, was das Abwicklungsverfahren von Gesellschaften anbelangt, siehe BS, 7. Mai 2012).

Auflösung und Abwicklung in einer Akte

Eine der Unklarheiten bezieht sich auf die Möglichkeit, die Auflösung und Abwicklung einer Gesellschaft mit einer einzigen Akte durchzuführen. Eine Auflösung und Abwicklung in ein und derselben Akte ist jetzt möglich, wenn die folgenden Bedingungen eingehalten werden:

es ist kein Abwickler ernannt worden;

es gibt keine Passiva laut der Aufstellung der Aktiva und Passiva;

alle Aktionäre oder Teilhaber sind auf der Hauptversammlung anwesend oder gültig vertreten und beschließen einstimmig;

die Rücknahme der restlichen Aktiva erfolgt durch die Teilhaber selbst.

Alle verlangten Berichte müssen vorhanden sein: der Auflösungsvorschlag, der Bericht des Verwaltungsgremiums, die Aufstellung der Aktiva und Passiva, die nicht mehr als drei Monate alt ist, und der Bericht des Aufsichtsrats, des Buchprüfers oder des Rechnungsprüfers.

„Ausführliche Aufstellung des Zustands der Abwicklung“

Die Abwicklungsaufstellung führt unter anderem die Eingänge, die Ausgaben und die Auszahlungen an und zeigt, was noch abgewickelt werden muss. Es ist eine Verdeutlichung angebracht, was den Zeitpunkt anbelangt, zu dem der Abwickler diese ausführliche Abwicklungsaufstellung der Gerichtskanzlei übermitteln muss. Die Abwickler senden am siebten und dreizehnten Monat nach der Eröffnung des Liquidationsverfahrens eine Abwicklungsaufstellung, die am Ende des sechsten bzw. zwölften Monats des ersten Abwicklungsjahres, an die Geschäftsstelle des Handelsgerichts des Bezirks, in dem die Gesellschaft ihren Sitz hat. Ab dem zweiten Jahr der Abwicklung wird diese Abwicklungsaufstellung nur einmal jährlich der Geschäftsstelle übermittelt und in der Gesellschaftsakte abgelegt. Bei Auflösung und Abwicklung in ein und derselben Akte (siehe oben) brauchen diese Abwicklungsaufstellungen nicht erstellt zu werden.

Verfahren für den Präsidenten des Handelsgerichts

Der einseitige Antrag auf Bestätigung des Abwicklers kann von jetzt an vom/von den Abwickler(n), von einem Rechtsanwalt, von einem Notar, oder von einem Vorstandsmitglied/Geschäftsführer der Gesellschaft unterzeichnet werden. Früher musste das zuständige Gremium der Gesellschaft oder ein Rechtsanwalt den Antrag unterzeichnen. Aber die Beschreibung „zuständiges Gremium der Gesellschaft“ verursachte Unklarheit.
Der Antrag muss beim Präsidenten des Handelsgerichts statt beim Handelsgericht eingereicht werden.
Der Präsident des Handelsgerichts muss von jetzt an spätestens innerhalb von fünf Werktagen (statt 24 Stunden), nachdem der Antrag eingereicht worden ist, eine Entscheidung fällen. Diese Frist schließt sich der Praxis an. Verschiedene Gerichte treten nämlich nur einmal wöchentlich zusammen, um solche Anträge zu behandeln. Der Abwickler muss als bestätigt betrachtet werden, wenn das Gericht sich nicht innerhalb dieser Frist äußert. Es gibt keine Sanktion, wenn die Bestätigung nicht beantragt wird, aber von nun an kann die Staatsanwaltschaft oder jeder interessierte Dritte gegebenenfalls den Ersatz des Abwicklers beim Präsidenten des Handelsgerichts verlangen, nachdem dieser eventuell gehört wird.
Dem Antrag braucht keine buchhalterische Aufstellung der Aktiva und Passiva mehr beizuliegen. Das ist schließlich für das Verfahren nicht hilfreich und führt nur zu zusätzlichen Kosten.

Neu ist auch, dass der Ernennungsbeschluss ein oder mehrere alternative Abwicklerkandidaten enthalten kann, eventuell in vorrangiger Reihenfolge. Dies ist für den Fall von Bedeutung, dass der Präsident des Gerichts die Ernennung des Abwicklers nicht bestätigt. Der Präsident bestimmt einen dieser alternativen Kandidaten zum Abwickler. Erfüllt kein einziger Kandidat die Bedingungen, ernennt der Präsident des Gerichts selbst einen Abwickler.

Der Präsident des Gerichts beurteilt auch die Handlungen, die der Abwickler zwischen seiner Ernennung durch die Hauptversammlung und dessen Bestätigung durch den Präsidenten getätigt hat. Er kann diese Handlungen für nichtig erklären, wenn sie offensichtlich gegen die Rechte von Dritten verstoßen.

afdrukken