Neue Folge: Nähere Erläuterungen der Vorteile aller Art für Firmenwagen

Die neue Berechnung des Vorteils aller Art für Firmenwagen hat schon eine Menge Staub aufgewirbelt. Inzwischen wurde die neue Regelung noch einmal überarbeitet. Außerdem hat der FÖD Finanzen Antworten auf eine Reihe häufig gestellter Fragen veröffentlicht. Die angepasste Regelung wird angesichts der letzten Änderungen deshalb aufs Neue erläutert.

Alter der Wagen wird in die Berechnung einbezogen

Auch bei Gebrauchtwagen wird ausdrücklich vom Neuwert ausgegangen. Dieser grundsätzliche Ausgangspunkt wird von nun an allerdings abgeschwächt: Bei älteren Fahrzeugen wird pro Jahr eine pauschale Senkung um 6 % auf den Katalogpreis (bei einem Höchstprozentsatz von 30 %) angewandt.

Die folgende Aufzählung gibt eine Übersicht:

Alter des Fahrzeugs = 0 bis 12 Monate: 100 % des Katalogpreises

Alter des Fahrzeugs = 13 bis 24 Monate: 94 % des Katalogpreises

Alter des Fahrzeugs = 25 bis 36 Monate: 88 % des Katalogpreises

Alter des Fahrzeugs = 37 bis 48 Monate: 82 % des Katalogpreises

Alter des Fahrzeugs = 49 bis 60 Monate: 76 % des Katalogpreises

Alter des Fahrzeugs = mehr als 60 Monate: 70 % des Katalogpreises

Auch wenn das Auto z. B. schon 13 Jahre alt ist, werden noch immer 70 % des Neuwerts in Betracht genommen.
Das Alter des Fahrzeugs wird ab der ersten Anmeldung bei der Direktion für Fahrzeugzulassung beurteilt. Das hat zur Folge, dass für ein drei Jahre altes Fahrzeug, das zuvor im Ausland registriert war und dann zum ersten Mal in Belgien angemeldet wird, bei der Berechnung des Vorteils 100 % des Katalogpreises in Betracht genommen werden.
Ein begonnener Monat zählt als vollständiger Monat.
Die Anpassung der neuen Regelung gilt rückwirkend ab dem 1. Januar. Was die Einkommenssteuervorauszahlung anbelangt, müssen Sie die Neuregelung allerdings erst ab dem 1. Mai anwenden. Wer sich mit den Gehaltsabrechnungen der ersten Monate des Jahres 2012 beschäftigt, braucht die neueste Regelung demnach noch nicht zu berücksichtigen.

Wie sieht es mit der Mehrwertsteuer aus?

Die Berechnung geht wie gesagt vom Katalogpreis aus, ohne eventuelle Ermäßigungen zu berücksichtigen, versteht sich allerdings inklusive Mehrwertsteuer. Die Mehrwertsteuer, die in Betracht genommen werden muss, ist nicht die effektiv gezahlte Mehrwertsteuer, sondern die theoretische Mehrwertsteuer auf den Katalogpreis.
Ein Beispiel: Ihre Firma stellt Ihnen einen Wagen mit einem Katalogpreis von 25.000 Euro exklusive Mehrwertsteuer zur Verfügung. Während des Autosalons kann dieser Wagen jedoch für 20.000 Euro erworben werden. Der Vorteil aller Art wird trotzdem mit 25.000 Euro angesetzt, d. h. 25.000 + 5.250 = 30.250 Euro. Die Mehrwertsteuer auf den Katalogpreis, und nicht diejenige auf den tatsächlich bezahlten Preis, ist ausschlaggebend.

Was geschieht, wenn Sie den Wagen nicht das ganze Jahr über nutzen?

Fahrzeug steht nur einen Teil des Jahres zur Verfügung

Wenn Sie den Wagen nur einen Teil des Jahres verwenden, darf der Vorteil pro rata temporis auf der Grundlage der Anzahl der Kalendertage berechnet werden, an denen der Wagen Ihnen zur Verfügung stand. Der Tag, an dem Sie das Auto wieder abgeben, zählt nicht mit. Der erste Tag der Nutzung wird dagegen mitgezählt.

Vorübergehender Nichtgebrauch des Wagens

Wenn Sie den Firmenwagen vorübergehend nicht nutzen (1), weil dieser repariert wird oder (2) weil Sie wegen Krankheit, Urlaub oder einer Dienstreise im Ausland abwesend sind, darf der Vorteil nicht verringert werden. Wenn Sie verpflichtet sind, den Wagen bei einer längeren Krankheit wieder abzugeben, ist das jedoch möglich. Dabei ist zu beachten, dass die Verringerung nur dann angewandt werden kann, wenn Sie zur Rückgabe des Wagens verpflichtet sind, und nicht, wenn Sie den Wagen freiwillig vorübergehend abgeben.

Verschiedene Wagen in einem Jahr

Wenn Sie während des Jahres den einen Firmenwagen gegen einen anderen austauschen (mit einem anderen Vorteil aller Art), muss der Wert des Vorteils für beide Fahrzeuge separat berechnet werden. Dasselbe gilt, wenn Ihnen vorübergehend ein „vorläufiges“ Auto zur Verfügung steht, während Sie auf Ihr endgültiges Modell warten.

Noch einige Unklarheiten

Über zwei Einzelheiten besteht noch Unklarheit. Die aktuelle Erläuterung sieht vor, dass die folgenden Praktiken abgeschafft werden sollen, was eine weitere Verschärfung des Steuersystems beinhalten würde. Aber auch hier können noch weitere Anpassungen erfolgen.

Was geschieht mit dem Verkehr zwischen Wohn- und Arbeitsort? Bisher gab es dafür eine pauschale Befreiung: Der Vorteil konnte also teilweise als Erstattung des Aufwands für die Fahrt zwischen Wohnort und Arbeitsplatz betrachtet werden. Auch Arbeitnehmer mit einem Firmenwagen konnten davon Gebrauch machen. In der Erläuterung wird erwähnt, dass diese Befreiung wahrscheinlich ab dem Veranlagungsjahr 2013 abgeschafft wird.

Carpooling. Auch für diejenigen, die Kollegen mitnahmen, konnte der Vorteil bisher begrenzt werden. Auch diese Möglichkeit soll verschwinden.

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