Von der „Frühpension“ zur „Arbeitslosigkeit mit Betriebszuschlag”

Seit dem 1. Januar 2012 sprechen wir nicht mehr von der „Frühpension“ bzw. vom Vorruhestand, sondern vom „System der Arbeitslosigkeit mit Betriebszuschlag“. Wir kürzen diese Bezeichnung mit „SAB“ ab. Das SAB ist erst im Alter ab 60 Jahren und nach einer Berufslaufbahn von 40 Jahren möglich. In neuen Manteltarifverträgen bzw. Kollektiven Arbeitsabkommen (KAA) muss diese Regelung ab Beginn dieses Jahres berücksichtigt werden. Bestehende KAA und verlängerte KAA erhalten einen Aufschub bis zum 1. Januar 2015.

Arbeitslosigkeit mit Betriebszuschlag

Die Frühpension ist ein System, wobei Arbeitnehmer mit einem gewissen Alter, die entlassen werden, Anspruch auf eine feste Arbeitslosenunterstützung und eine Zusatzentschädigung haben, die der frühere Arbeitgeber zu zahlen hat. Das System wird hauptsächlich über branchenübergreifende Manteltarifverträge bzw. interprofessionelle kollektive Arbeitsabkommen (KAA), wie z. B. das KAA Nr. 17, und durch kollektive Arbeitsabkommen auf Branchen- und Unternehmensebene sowie durch zwei königliche Erlasse geregelt. Der Koalitionsvertrag der Regierung Di Rupo I führt auch auf dieser Ebene einige Reformen durch. Z. B. wird der Begriff „Frühpension“ durch das „System der Arbeitslosigkeit mit Betriebszuschlag“ (SAB) ersetzt. Die Zusatzentschädigung zur Arbeitslosenunterstützung heißt also künftig Betriebszuschlag. Die Bezeichnung Frühpension vermittelt den Eindruck, dass es sich um eine Form des Ruhestands handelt, während Frühpensionäre eigentlich normale Arbeitslose sind.

System der Halbzeit-Frühpension wird abgeschafft

Ab 1. Januar 2012 werden keine neuen Halbzeit-Frühpensionäre mehr akzeptiert. Die bestehenden Ansprüche bleiben allerdings bestehen, und es gelten Übergangsmaßnahmen: Neue Halbzeit-Frühpensionäre werden bis zum 1. April 2012 unter der Bedingung zugelassen, dass spätestens am 28. November 2011 eine Vereinbarung mit dem Arbeitgeber abgeschlossen wurde. Das System kann mit anderen Worten nur noch in zwei Fällen einsetzen oder weiterlaufen:

der Arbeitnehmer ist am 31. Dezember 2011 bereits im System der Halbzeit-Frühpension aufgenommen. Solche Arbeitnehmer können bis zum Ende im System verbleiben: entweder bis sie wieder eine Ganztagsarbeit aufnehmen oder bis zum Ende ihres Arbeitsverhältnisses;

der Arbeitnehmer hat spätestens am 28. November 2011 einen Vertrag mit seinem Arbeitgeber über die Halbierung seiner Arbeitsleistungen abgeschlossen. Nur solche Arbeitnehmer können noch nach dem 31. Dezember 2011 in Halbzeit-Frühpension gehen, aber dies muss jedoch vor dem 1. April 2012 geschehen.

Neue Regeln für den „klassischen” Vorruhestand

Beim „klassischen“ Vorruhestand ab 58 Jahre wird das Mindestalter auf 60 Jahre und die erforderliche Mindestberufslaufbahn auf 40 Jahre erhöht. Die strengeren Alters- und Laufbahnbedingungen (60/40) gelten für die neuen KAA, die ab dem 1. Januar 2012 abgeschlossen werden. Für die laufenden und verlängerten KAA gelten die Regeln ab dem 1. Januar 2015.

Bei Frauen steigt die Mindestdauer der nachzuweisenden Berufslaufbahn allerdings langsamer. In Branchen und Unternehmen, die ein neues KAA oder ein kollektives Abkommen ab dem 1. Januar 2012 für Frauen abschließen, die mit 60 Jahren ihren Vorruhestand antreten wollen, müssen die Frauen im Jahr 2014 eine Mindestberufslaufbahn von 38 Jahren nachweisen können. 2015 erhöht sich dieser nachzuweisende Zeitraum auf 40 Jahre.

Was die erforderliche Mindestberufsvergangenheit anbelangt, reichen für jeden, der mehrere Jahre in einem sogenannten 'schweren Beruf' gearbeitet hat, 35 Jahre aus. Das bedeutet fünf Jahre während der zehn vorangegangenen Jahre oder sieben Jahre während der 15 vorangegangenen Jahre. Der Begriff 'schwerer Beruf' gilt in drei Fällen: Schichtarbeit, ununterbrochene Dienste (d. h. Tagesleistungen, deren Beginn- und Endzeit mindestens 11 Stunden auseinander liegen mit einer Unterbrechung von mindestens 3 Stunden und Mindestleistungen von 7 Stunden) und Nachtarbeit.

Unternehmen in Schwierigkeiten oder in Umstrukturierung

Für Unternehmen in Schwierigkeiten oder in Umstrukturierung sind die Bedingungen weniger streng. Für Unternehmen in Schwierigkeiten wird das abweichende Mindestalter im Jahr 2012 auf 52 Jahre angehoben. Durch eine jährliche Erhöhung zwischen 2012 und 2018 um jeweils sechs Monate beträgt das Mindestalter im Jahr 2018 schließlich 55 Jahre. Für Unternehmen, die vor dem 1. Januar 2012 als in Schwierigkeiten befindlich anerkannt worden sind, bleiben die Altersvoraussetzungen aus der aktuellen ministeriellen Zulassungsentscheidung bestehen: Das Mindestalter beträgt 50 Jahre.
Für Unternehmen in Umstrukturierung wird das abweichende Mindestalter im Jahr 2013 auf 55 Jahre erhöht. Wenn die kollektive Entlassung mindestens 20 % der Arbeitnehmer des Betriebs trifft und sämtliche Arbeitnehmer einer technischen Betriebseinheit oder eines vollständigen Geschäftsbereichs davon betroffen sind, wird das Unternehmen in Umstrukturierung mit einem Unternehmen in Schwierigkeiten gleichgestellt.

Abweichende Systeme

Die Sondersysteme, die Arbeitslosigkeit mit Betriebszuschlag im jüngeren Alter zulassen, bleiben unverändert. Sie können bei der Durchführung des interprofessionellen Abkommens (IPA) verlängert werden. Es handelt sich um Systeme, die Arbeitslosigkeit mit Betriebszuschlag zulassen:

mit 58 Jahren nach 35 Jahren Berufslaufbahn für Arbeitnehmer mit ernsthaften Gesundheitsproblemen;

mit 56 Jahren nach 33 Jahren Berufslaufbahn, wovon 20 Jahre Nachtarbeit;

mit 56 Jahren in der Baubranche bei Arbeitsunfähigkeit mit ärztlichem Attest und nach 33 Jahren Berufslaufbahn;

mit 56 oder 57 Jahren nach 38 Jahren Berufslaufbahn; und

mit 56 Jahren nach 40 Jahren Berufslaufbahn.

Eine Ausnahme bildet die oben besprochene Halbzeit-Frühpension. Ab 2012 werden keine neuen Halbzeit-Frühpensionäre mehr zugelassen.

afdrukken