80 %-Regel bei Pensionen: Lohngrenze 2010

Arbeitgeber können Beiträge in eine Gruppenversicherung oder einen Rentenfonds einzahlen, um für ihre Arbeitnehmer eine Zusatzrente aufzubauen. Diese Beiträge sind für den Arbeitgeber als Werbungskosten absetzbar. Dies ist nur innerhalb bestimmter Grenzen möglich. Dazu veröffentlicht das Finanzamt jedes Jahr indexgebundene Beträge.

Gruppenversicherung und Rentenfonds

Die Gruppenversicherung ist ein Vertrag, den der Arbeitgeber abschließt, um für seine Arbeitnehmer eine Zusatzrente aufzubauen. Die Gruppenversicherung ist reglementiert und unterliegt Beitrittsbedingungen, Rechten und Pflichten für Mitglieder sowie Rechten und Pflichten für den Arbeitgeber.

Die Gruppenversicherung wird von zwei Arten von Beiträgen gebildet:

Arbeitgeberbeiträge, eingezahlt vom Arbeitgeber,

Arbeitnehmerbeiträge, einbehalten vom Lohn.

Die Arbeitgeberbeiträge sind unter bestimmten Bedingungen steuerlich als Werbungskosten absetzbar.

Die Arbeitnehmerbeiträge geben unter bestimmten Bedingungen einen Anspruch auf eine Steuersenkung, die zum „besonderen durchschnittlichen Steuersatz“ berechnet wird. Wenn Sie einen steuerlichen Vorteil bei der Bezahlung von Prämien für die Gruppenversicherung erhalten haben, werden Ihnen die Beträge versteuert, die Sie bei Fälligkeit des Vertrags erhalten (im Prinzip bei der Pensionierung).

Arbeitgeberbeiträge absetzbar

Die Beiträge, die ein Arbeitgeber zahlt, um eine Zusatzrente für seine Arbeitnehmer aufzubauen, sind im Prinzip steuerlich absetzbar. Das geht nur unter bestimmten Bedingungen und innerhalb von bestimmten Grenzen:

die Beiträge und Prämien müssen definitiv eingezahlt werden;

sie müssen an ein Institut im Europäischen Wirtschaftsraum gezahlt werden;

die späteren Rentenzahlungen dürfen nicht mehr als 80 % des letzten normalen Bruttojahreslohns betragen.

Die 80%-Grenze wird auf der Basis des Gesamtbetrags der außerordentlichen Renten (gebildet durch Arbeitgeberbeiträge) und der gesetzlichen Rente berechnet. Die Beträge, die Sie aufgrund des individuellen Rentensparvertrags erhalten, brauchen hier nicht berücksichtigt zu werden.

Ihre gesetzliche Rente müssen Sie also einberechnen, um die 80%-Grenze zu bestimmen. Nach Auffassung des Finanzamts kann die gesetzliche Rente pauschal bestimmt werden. Bei Arbeitnehmern kann die gesetzliche Rente pauschal auf 50 % der Bruttojahresbezüge festgelegt werden, die für die Berechnung der gesetzlichen Rente in Betracht genommen werden. Der Bruttojahreslohn ist allerdings begrenzt. Für das Steuerjahr 2010 ist die Lohngrenze auf 47.960,29 Euro festgelegt worden.

Auch Beiträge zugunsten selbständiger Unternehmer

Die Beiträge, die ein Unternehmen einzahlt, um eine Zusatzrente für einen Betriebsleiter mit einem selbständigen Status aufzubauen, können ebenfalls als Werbungskosten abgesetzt werden.

Auch hier gilt die 80%-Regel. Die gesetzliche Rente des Betriebsleiters darf auf 25 % des Bruttoeinkommens geschätzt werden. Die auf diese Weise berechnete gesetzliche Mindestrente darf vor 2010 jedoch nicht niedriger sein als 11.047,46 Euro, während die Höchstrente auf 14.813,24 Euro festgelegt wird.

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