Auslandsreisen: neue Tarife

Die Spesen, die ein Arbeitgeber im Rahmen einer Auslandsdienstreise erstattet, sind im Prinzip Kosten, die der Arbeitgeber zu tragen hat. Diese sind folglich für den Arbeitnehmer nicht steuerpflichtig. Das Finanzamt erstellt jährlich eine Liste der Beträge, die pro Land akzeptiert werden. Seit dem 1. April gelten neue Sätze.

Neue Tarife seit dem 1. April 2011

Reisespesen für Auslandsdienstreisen können innerhalb bestimmter Grenzen steuerfrei erstattet werden. Das Finanzamt akzeptiert nämlich bis zu einem bestimmten Betrag pauschale Vergütungen als reelle Kosten für Auslandsdienstreisen.
Das Finanzamt hat jetzt eine Liste mit Tarifen veröffentlicht, die es bei Vergütungen für Auslandsdienstreisen seit dem 1. April 2011 akzeptiert. Diese Beträge entsprechen den Vergütungen für Beamte.
Es wird pro Land ein Betrag festgelegt. Es gibt keinen Unterschied zwischen Aufenthalten in der Hauptstadt oder im Rest des Landes. Der Betrag der Vergütung muss die Kosten decken, die während einer Dienstreise für Verzehr, Getränke, Nahverkehr und andere kleinere Ausgaben entstanden sind. Die Kosten für die An- und Abreise sowie für die Übernachtung sind hier nicht einbegriffen. Die Preise der Hotelkosten und Flugtickets müssen also mit Belegen nachgewiesen werden, damit sie steuerfrei zurückerstattet werden können.
Wir geben nachstehend eine Auswahl von Vergütungen pro Land, die akzeptiert werden:

Europa
Dänemark: 75 Euro
Frankreich: 95 Euro
Deutschland: 93 Euro
Irland: 104 Euro
Luxemburg: 92 Euro
Niederlande: 93 Euro
Norwegen: 95 Euro
Polen: 72 Euro
Rumänien: 52 Euro
Slowakei: 80 Euro
Slowenien: 70 Euro
Großbritannien: 101 Euro
Schweden: 97 Euro
Schweiz: 102 Euro

Amerika
Kanada: 102 Euro
Vereinigte Staaten: 102 Euro

Asien
China: 80 Euro
Hongkong: 97 Euro
Russland: 102 Euro
Indien: 102 Euro
Singapur: 102 Euro
Thailand: 87 Euro

Arbeitgeberkosten sind keine steuerpflichtigen Entlohnungen

Die pauschalen Vergütungen für Inlandsdienstreisen sind eigentlich Kosten, die Ihr Arbeitgeber zu tragen hat. Sie haben diese Kosten für Rechnung Ihres Arbeitgebers getragen und erhalten dafür eine pauschale Vergütung oder Erstattung.
Rückerstattungen von Kosten sind keine steuerpflichtigen Entlohnungen. Sie brauchen diese Beträge deshalb nicht in Ihrer Lohnsteuererklärung anzugeben.
Ihr Arbeitgeber kann diese pauschalen Vergütungen als Werbungskosten absetzen. Er muss die Vergütungen auf dem Lohnformular 281.10 (Arbeitnehmer) und auf dem Formular 281.20 (Geschäftsführer) eintragen.

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