Die Konsequenzen der versäumten oder verspäteten Einreichung des Jahresabschlusses

Das Aufstellen und Einreichen eines Jahresabschlusses ist eine wichtige Verpflichtung, die innerhalb strenger Fristen eingehalten werden muss. Das Verwaltungsgremium hat angesichts der möglichen Sanktionen jedes Interesse, diese Fristen einzuhalten.

Fristen

Spätestens innerhalb von sechs Monaten nach dem Abschlussdatum des Geschäftsjahres muss das Verwaltungsgremium den Jahresabschluss der Hauptversammlung zur Genehmigung vorlegen. Innerhalb von dreißig Tagen nach der Genehmigung durch die Hauptversammlung und spätestens sieben Monate nach dem Abschlussdatum des Geschäftsjahres muss der Jahresabschluss bei der Bilanzzentrale der Nationalen Bank eingereicht werden. Weil das Geschäftsjahr der meisten Gesellschaften mit dem Kalenderjahr zusammenfällt, muss der Jahresabschluss also spätestens am 31. Juli eingereicht worden sein. Für die Einreichung Ihres Jahresabschlusses können Sie keinen Aufschub beantragen. Die versäumte oder verspätete Einhaltung der Einreichungspflicht hat verschiedene Konsequenzen.

Verwaltungsstrafe

Gesellschaften, die ihren Jahresabschluss zu spät oder überhaupt nicht einreichen, müssen einen „Tarifzuschlag“ bezahlen. Dieser Zuschlag besteht aus einem ergänzenden Beitrag an den Kosten, die dem Staat bei der Aufspürung und Kontrolle von Unternehmen entstehen, die sich in Schwierigkeiten befinden.
Der Beitrag beträgt für Gesellschaften, die ihren Jahresabschluss nach dem vollständigen Kontenplan veröffentlichen, 400, 600 bzw. 1.200 Euro, je nachdem, ob der Jahresabschluss während des neunten, des zehnten bis zwölften oder ab dem dreizehnten Monat nach dem Abschluss des Geschäftsjahres eingereicht wird.
Für kleinere Gesellschaften, die ihren Jahresabschluss nach dem gekürzten Kontenplan veröffentlichen, sind diese Zuschläge auf 120, 180 bzw. 360 Euro reduziert.
Zu beachten: Der Tarifzuschlag fällt unter die absetzbaren Werbungskosten.
Wenn Sie nachweisen können, dass die verspätete Einreichung die Folge von höherer Gewalt ist, können Sie die Rückerstattung des Bußgeldes beantragen. Sie müssen allerdings selbst den Nachweis für die höhere Gewalt erbringen, und der Antrag muss mindestens die folgenden Angaben enthalten: den Namen der Gesellschaft, die Anschrift und die Unternehmensnummer, das genaue Abschlussdatum, die Bestätigung der Einreichung bei der NBB, die Nummer des Bankkontos und den Namen des Kontoinhabers, auf das die Rückerstattung überwiesen werden kann, sowie die Umstände der höheren Gewalt, welche die Rückerstattung begründen. Sie senden den Antrag per Brief an FÖD Wirtschaft, Generaldirektion Regulierung und Organisation des Marktes, Abteilung Jahresabschluss, North Gate III, Koning Albert II-laan 16 in 1000 Brüssel.

Bürgerliche Sanktion

Bei von Dritten erlittenem Schaden wird, vorbehaltlich eines Gegenbeweises, davon ausgegangen, dass dieser aus der versäumten Einreichung des Jahresabschlusses innerhalb der gesetzlichen Frist hervorgeht. Die Beweislast ist umgekehrt: Das Unternehmen muss beweisen, dass die versäumte oder verspätete Einreichung seines Jahresabschlusses den von einem Dritten in Anspruch genommenen Schaden nicht verursacht hat.

Gerichtliche Sanktion

Eine Gesellschaft, die drei aufeinander folgende Geschäftsjahre keinen Jahresabschluss eingereicht hat, riskiert eine „gerichtliche Auflösung“. Jeder Interessierte oder die Staatsanwaltschaft kann beim Handelsgericht des Gerichtsbezirks, in welchem die Gesellschaft ihren Sitz hat, die Auflösung beantragen, vorbehaltlich einer Regulierung des Zustands, während das Verfahren läuft. Dabei werden zwei Verfahren verfolgt: Gesellschaften, die ihren Jahresabschluss drei Jahre zu spät veröffentlichen, werden unmittelbar vorgeladen; Gesellschaften, die einige Monate zu spät sind, werden in Verzug gesetzt und erhalten eine strafrechtliche Geldstrafe bis zu 500 Euro. Wenn sie versäumen, die Situation in Ordnung zu bringen, wird eine Finanzprüfung eingeleitet.

Strafrechtliche Sanktion

Geschäftsführer oder Vorstände, die den Jahresabschluss nicht innerhalb von 30 Tagen nach der Vorlage und der Genehmigung der Hauptversammlung bei der Nationalen Bank einreichen, riskieren eine Geldstrafe zwischen 50 und 10.000 Euro (zu multiplizieren mit 5,5). Außerdem kann eine Haftstrafe von einem Monat bis zu einem Jahr verhängt werden, wenn sie diese Vorschriften mit betrügerischer Absicht übertreten.

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