Welche föderalen Krisenmaßnahmen sind noch in Kraft?

Die fünf föderalen Krisenmaßnahmen wurden mehrmals verlängert. Aber nur die Krisenprämie für Arbeiter und die Krisenarbeitslosigkeit für Angestellte, die vor Kurzem bis zum 31. Mai verlängert worden sind, werden nochmals bis zum Ende dieses Jahres verlängert. Ab dem folgenden Jahr werden beide Maßnahmen in einer angepassten Form auf unbestimmte Dauer beibehalten.

Die föderale Regierung hat im Jahr 2009 verschiedene Antikrisenmaßnahmen eingeführt, um Entlassungen in den Branchen, die von der Krise am härtesten getroffen wurden, so weit wie möglich zu vermeiden. Zwei der fünf Maßnahmen sind vom IPA-Gesetz (dem Gesetz zur Ausführung des branchenübergreifenden Abkommens) vom 12. April 2011 (Belgisches Staatsblatt vom 28. April 2011) übernommen worden: die Krisenprämie für Arbeiter und die Krisenarbeitslosigkeit für Angestellte werden bis zum 31. Dezember 2011 verlängert. Die weiteren föderalen Krisenmaßnahmen - die vorübergehende Zielgruppenverminderung bei einer kollektiven Arbeitszeitverkürzung, der Krisenzeitkredit und die vorübergehende Verminderung der Sozialversicherungsbeiträge über Restrukturierungskarten für Arbeitnehmer aus in Konkurs gegangenen Unternehmen- liefen am 31. Januar 2011 aus.

Krisenprämie für Arbeiter

Arbeiter aus der Privatwirtschaft, die ohne dringenden Grund mit oder ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist entlassen werden, haben Anspruch auf eine einmalige pauschale „Krisenprämie“ in Höhe von 1.666 Euro. Ihr Arbeiter hat kein Recht auf diese Prämie, wenn Sie seinen Arbeitsvertrag während der Probezeit, bei der Pensionierung und beim Vorruhestand auflösen. Die Prämie kommt zu den normalen Kündigungsfristen oder -prämien dazu. Bei Teilzeitarbeitern wird die Prämie im Verhältnis zu seinen vertraglichen Arbeitsleistungen berechnet. Sie bezahlen im Prinzip ein Drittel der Prämie (555 Euro) und das Arbeitsamt (RVA) zwei Drittel (1.111 Euro). In manchen Fällen wird die gesamte Prämie vom Arbeitsamt getragen. Die Vergütung wird nicht versteuert (keine Einkommenssteuervorauszahlung) und ist von Sozialbeiträgen befreit.

Ab dem 1. Januar 2012 wird die Krisenprämie eine Entlassungsprämie. Sie wird dann immer vollständig vom Arbeitsamt bezahlt und als Arbeitslosengeld betrachtet. Der Betrag wird davon abhängen, ob der Arbeitsvertrag vor oder ab dem 1. Januar 2012 beginnt. Das Prinzip bleibt dasselbe. Das Entlassungsgeld ist nicht zu zahlen, wenn der Arbeitsvertrag vom Arbeitgeber aus dringenden Gründen, während der Probezeit, im Hinblick auf die Pensionierung oder den Vorruhestand und bevor der Arbeitnehmer mindestens sechs Monate im Unternehmen gearbeitet hat, aufgelöst wird. Auch wenn der Arbeitgeber das Recht auf eine Rückzahlung eines Teils der Vermittlungsprämie durch das Arbeitsamt hat, ist die Zahlung nicht fällig.

Krisenarbeitslosigkeit für Angestellte

Die Krisen- oder wirtschaftliche Arbeitslosigkeit für Angestellte bezieht sich auf privatwirtschaftliche Unternehmen, die sich in Schwierigkeiten befinden. Durch diese befristete Maßnahme können Angestellte ihren Arbeitsvertrag vorübergehend für höchstens 16 (vollständige Aussetzung) oder 26 Wochen (Teilaussetzung) aussetzen. Der Angestellte behält seine Arbeitsbedingungen. Diese „Krisenarbeitslosigkeit für Angestellte“ kann durch einen Branchen- oder einen Unternehmenstarifvertrag oder einen Unternehmensplan eingeführt werden. Die Unternehmenspläne und die Branchentarifverträge, die schon vorher abgeschlossen worden sind, werden automatisch verlängert. Wenn die Maßnahme in einem Tarifvertrag vorgesehen ist, der auf der Ebene des Unternehmens abgeschlossen wurde, muss das Unternehmen einen neuen Tarifvertrag abschließen, dessen Gültigkeitsdauer am 31. Dezember 2011 endet.

Ab dem 1. Januar 2012 wird dieses System im Arbeitsvertragsgesetz mit dem Titel „Regelung der Aussetzung der Ausführung des Vertrags und Regelung von Teilzeitarbeit“ aufgenommen, und die Maßnahme wird unbefristet. Die Kriterien, ob das Unternehmen in Schwierigkeiten steckt oder nicht, werden gelockert. Es muss sich um ein Unternehmen handeln, das mit einem erheblichen Rückgang (mindestens 10 % statt 15 %) des Umsatzes, der Produktion oder der Bestellungen konfrontiert ist. Dies bedeutet, dass der Umsatz, die Produktion oder die Bestellungen in einem der vier Quartale vor dem Antrag mindestens 10 % niedriger sind als im vergleichbaren Quartal des Jahres 2008. Die Bedingung der Tage vorübergehender Arbeitslosigkeit für Arbeiter bedeutet ab folgendem Jahr, dass es sich um mindestens 10 % anstelle von 20 % der Gesamtzahl der Tage handelt, die der Landesamt für Soziale Sicherheit (LSS) angegeben wurden.
Zusätzlich zu seinem Arbeitslosengeld erhält der Angestellte das Recht auf einen Zuschlag von mindestens 2 Euro pro Arbeitslosigkeitstag. Der Arbeitgeber bezahlt diesen Betrag, es sei denn, dass diese Aufgabe in einem allgemein für verbindlich erklärten Manteltarifvertrag einer Existenzsicherheitskasse anvertraut wird.

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