Bankgeheimnis wird gelockert

Das Bankgeheimnis wird ab dem 1. Juli 2011 erheblich gelockert. Das Finanzamt kann Informationen bei Ihrer Bank einholen, wenn es vermutet, dass Sie Steuern hinterziehen, wenn es eine Anfrage von einem ausländischen Finanzamt erhalten hat oder wenn es Sie auf der Grundlage von Indizien versteuern will. Das steht im Gesetz über diverse Bestimmungen vom 14. April 2011.

Bankgeheimnis nur für Einkommensteuer

Banken dürfen Ihre Konten nicht öffentlich machen. In Belgien gibt es jedoch kein Bankgeheimnis, Ihr Bankier hat zumindest kein Berufsgeheimnis. Er muss allerdings alle vertraulichen Angaben mit der notwendigen Diskretion behandeln und darf keine Angaben über Ihre Konten bekanntgeben.
Das bedeutet, dass auch das Finanzamt keine Auskünfte bei Ihrer Bank einholen kann. Beachten Sie allerdings, dass dies nur für die Einkommenssteuer gilt. Wenn es sich um Mehrwertsteuer, Eintragungsgebühren, Stempelsteuer und mit der Stempelsteuer gleichgesetzte Abgaben handelt, muss die Bank dagegen die verlangten Informationen vorlegen.
In bestimmten Fällen gilt das steuerliche Bankgeheimnis nicht.

Wenn Sie Einspruch gegen einen festgesetzten Steuerbescheid erheben, darf das Finanzamt alle Informationen bei Ihrer Bank anfordern, die es für nötig hält, um Ihren Einspruch zu prüfen.

Auch wenn das Finanzamt bei einer Prüfung konkrete Elemente entdeckt, die auf einen Mechanismus einer Steuerhinterziehung hinweisen, darf es bei der Bank Auskünfte einholen. In der Praxis kommt dies nicht häufig vor, da es sich um die Erstellung einer Konstruktion zur Hinterziehung von Steuern handeln muss. Das ist nicht so einfach.

Anfrage eines ausländischen Finanzamts

Ab dem 1. Juli 2011 kann das Finanzamt bei Ihrer Bank Auskünfte einholen, wenn es eine Anfrage von einem Finanzamt aus einem anderen EU-Land oder einem Land erhalten hat, mit dem Belgien ein Doppelbesteuerungsabkommen abgeschlossen hat. Belgien hat die Regeln gelockert, weil der internationale Druck, das belgische Bankgeheimnis anzupassen, enorm erhöht wurde.

Ein Vermuten von Steuerhinterziehung

Nach der Gesetzesänderung kann das Finanzamt auch Auskünfte bei Ihrer Bank anfordern, wenn es vermutet, dass Sie Steuern hinterziehen. Um zu bestimmen, was als ein „Vermuten“ betrachtet werden kann, hat das Finanzamt eine Liste geltender Vermutungen veröffentlicht. Wenn Sie z. B. bestimmte Rechnungen nicht gebucht haben oder Sie keine Erklärung eingereicht haben.
Bevor das Finanzamt zu Ihrer Bank geht, wird es die Informationen zuerst mit Hilfe einer Auskunftsanfrage bei Ihnen anfordern. Sie erhalten dann eine Frist von einem Monat für Ihre Antwort. In dieser Auskunftsanfrage muss das Finanzamt deutlich angeben, dass das Bankgeheimnis aufgehoben werden kann, wenn Sie die verlangten Auskünfte nicht rechtzeitig erteilen. Also nur dann, wenn Sie die gewünschten Informationen nicht selbst weiterleiten, kann das Finanzamt Auskünfte bei Ihrer Bank anfordern.

Schätzung aufgrund von Indizien

Auch wenn das Finanzamt einen Steuerbescheid aufgrund von Anzeichen und Indizien festlegen will, kann das Bankgeheimnis nach der Gesetzesänderung aufgehoben werden. Bei einer derartigen Schätzung auf der Grundlage von Indizien prüft Ihr Steuerprüfer, ob Sie genug verdient haben, um Ihre Ausgaben zu bestreiten.
Es sind sehr viele Angaben bekannt, ohne dass Sie dabei mitwirken müssen. Der Steuerprüfer kann sich beim Bevölkerungsregister erkundigen und auf diese Weise die Zusammensetzung Ihrer Familie und Ihrer Mitbewohner ermitteln. Bei seinen Freunden von der Kraftfahrzeugsteuer kann er prüfen, welche Autos und Motorräder auf Ihren Namen oder die Namen Ihrer Familienmitglieder eingetragen sind. Das Grundbuchamt kann ihm wiederum einen Überblick über alle Gebäude und Grundstücke verschaffen, deren Eigentümer Sie sind. Deren genauen Preis kann er beim Registeramt anfragen. Durch die internationale Zusammenarbeit von Steuerbehörden können Sie sogar Ihre Villa in der Provence oder Ihr Appartement an der spanischen Küste nicht mehr verborgen halten.
Auf diese Weise kann der Steuerprüfer möglicherweise nachweisen, dass die steuerpflichtigen Einkünfte, die Sie in Ihrer Erklärung eingetragen haben, nicht ausreichen, um Ihre Ausgaben zu bestreiten. Wenn er solch ein Defizit nachweisen kann, besteht ein gesetzliches Vermuten, dass dieses Defizit aus steuerpflichtigen Einkünften hervorgeht, die Sie nicht angegeben haben. In diesem Fall kann er auch verlangen, das Bankgeheimnis aufzuheben.
Es liegt dann an Ihnen, den Gegenbeweis zu erbringen. Wenn Sie diesen Gegenbeweis nicht liefern können, wird das Finanzamt eine Schätzung auf Grund von Indizien durchführen.

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