Wann treten die neuen Regeln für Studentenarbeit in Kraft?

Stellen Sie in diesen Sommerferien Werkstudenten ein? Das Kernkabinett hat am 15. April 2011 eine Reform der Studentenarbeit verabschiedet. Das neue System tritt am 1. Januar 2012 in Kraft. Es wirkt sich also nicht auf die Arbeitsleistungen von Werkstudenten in diesem Sommer oder im Laufe dieses Kalenderjahres aus. Eine kurze Übersicht über die aktuelle und die neue Regelung.

Studentenarbeit im Jahr 2011

In Belgien können Sie Studenten während der Monate Juli, August und September und während des Rests des Jahres an 23 Arbeitstagen einstellen.
Sowohl der Werkstudent als auch der Arbeitgeber müssen im Prinzip Sozialversicherungsbeiträge auf den Bruttolohn bezahlen (Arbeitgeber 33 % und Arbeitnehmer 13,07 %). Aber wenn der Student die folgenden Voraussetzungen erfüllt, muss lediglich ein Solidaritätsbeitrag auf den Lohn bezahlt werden:

der Student wird mit einem schriftlichen Studentenarbeitsvertrag beschäftigt;

die jährliche Anzahl der zugelassenen Arbeitstage ist nicht höher als 46: Der Student arbeitet in den Sommerferien maximal an 23 Arbeitstagen bei ein oder mehreren Arbeitgebern und nicht länger als 23 Arbeitstage bei ein oder mehreren Arbeitgebern außerhalb der Sommerferien und außerhalb der Zeiträume mit Anwesenheitspflicht in den Bildungsinstituten.

Wenn die Arbeit während der Ferienmonate (Juli, August und September) geleistet wird, beträgt der Solidaritätsbeitrag 7,5 %. Davon gehen 5 % zu Lasten des Arbeitsgebers und 2,5% zu Lasten des Studenten. Außerhalb der Sommerferien ist ein Beitrag in Höhe von 12,5 % fällig, wovon 8 % zu Lasten des Arbeitgebers und 4,5 % zu Lasten des Studenten gehen. Es müssen keine Steuern einbehalten werden (Einkommenssteuervorauszahlung gemäß den festgelegten Tabellen).
Eine Überschreitung der 23 Tage während der Urlaubsmonate oder während des Rests des Jahres hat zur Folge, dass die Beschäftigung beim Arbeitgeber, bei dem die Überschreitung erfolgt, vollständig sozialversicherungs- und einkommenssteuerpflichtig ist. In diesem Fall hat der Arbeitgeber „normale“ Sozialbeiträge und die Einkommenssteuervorauszahlung für den vollständigen Beschäftigungszeitraum vom Bruttolohn einzubehalten.
Dabei ist zu beachten, dass Studenten, die schon seit mindestens sechs Monaten ununterbrochen beim selben Arbeitgeber arbeiten, im Rahmen ihrer Beschäftigung bei diesem Arbeitgeber als normale Arbeitnehmer betrachtet werden. Wenn sie diese sechs Monate bei einem Arbeitgeber erreicht haben, bleibt dieser Status für die folgenden Jahren bestehen, und die Studenten können mit diesem Arbeitgeber keinen Studentenarbeitsvertrag mehr abschließen.

Studentenarbeit im Jahr 2012

Die neuen Regeln für die Studentenarbeit, über die schon seit längerer Zeit gesprochen wird, sollen am 1. Januar 2012 in Kraft treten:

die Anzahl der Tage, an denen die Studenten jährlich im Rahmen der Regelung arbeiten können, wird auf 50 erhöht, verteilt über das ganze Jahr;

die beiden bestehenden Zeiträume mit verschiedenen Sozialversicherungsbeitragssätzen (23 Tage während des Sommers zu 7,51 %, 23 Tage außerhalb des Sommers zu 12,51 %) werden durch ein jährliches Kontingent an 50 Tagen Studentenarbeit mit einem Sozialversicherungsbeitrag in Höhe von 8,13 % für das ganze Jahr ersetzt (5,42 % zu Lasten des Arbeitgebers und 2,71 % zu Lasten des Studenten);

die aktuelle Begrenzung auf sechs Monate für einen Studentenarbeitsvertrag wird auf zwölf Monate erhöht;

der neue "Studentenarbeitszähler" der Sozialversicherungsanstalt (RSZ) ermöglicht, dass sowohl der Student als auch der Arbeitgeber den restlichen Tagessaldo prüfen können;

Studenten dürfen im Laufe des ersten, des zweiten und des vierten Quartals 240 Stunden pro Quartal arbeiten und, was die Familienbeiträge anbelangt, im dritten Quartal unbeschränkt arbeiten. Bei Überschreitung geht der Anspruch auf Kindergeld für das betroffene Quartal verloren. Wenn diese Überschreitung im zweiten Quartal erfolgt, verliert man das Kindergeld für das zweite und dritte Quartal. Diese Sonderregel wird aufgehoben. Wenn die Überschreitung im zweiten Vierteljahr erfolgt, verliert man nur das Kindergeld für das zweite Vierteljahr.

Die Reform der Studentenarbeit, welche die aktuelle Regelung vereinfacht, ist vom Kernkabinett am 15. April 2011 verabschiedet worden. Das neue System tritt am 1. Januar 2012 in Kraft.

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