Können Sie ein Strafmandat für falsches Parken wirklich absetzen?

Vor Kurzem wurde den Strafmandaten für falsches Parken in den Medien große Aufmerksamkeit gewidmet. Diese würden steuerlich absetzbar sein, und Sie dürften diese also auf Ihrer Steuererklärung angeben. Ist das wirklich so? Und was hat sich genau verändert?

Strafmandate über Verkehrsverstöße sind nicht absetzbar

Als allgemeines Prinzip gilt, dass Strafmandate nicht absetzbar sind. Das gilt auch für Geldstrafen für Verkehrsübertretungen. Das sind schließlich keine Ausgaben, die getätigt werden, um steuerpflichtige Einkünfte zu erwerben. Auch wenn ein Arbeitnehmer eine Geldstrafe erhält, welche die Firma übernimmt, kann sie den Betrag nicht absetzen. Dabei gibt es eine Ausnahme, nämlich wenn das Unternehmen die Geldstrafe bezahlt und dies zu einer steuerpflichtigen Vergünstigung jeder Art für den Arbeitnehmer führt. Der Betrag wird dann auf die Einkommenssteuererklärung des Arbeitnehmers aufgenommen. In solch einem Fall wird die Geldstrafe beim Arbeitnehmer als „Lohn“ versteuert, und das Unternehmen kann den Betrag als absetzbare Betriebskosten angeben (wie beim Lohn).

Parkgebühren fallen unter die Abzugsbeschränkung für Autokosten

Geldstrafen für Verkehrsverstöße sind also nicht absetzbar. Parkgebühren dagegen sind keine Geldstrafen für Verkehrsverstöße. Diese sind Vergütungen, um einen halben oder ganzen Tag zu parken. Wenn Sie keinen Parkschein nehmen, wird davon ausgegangen, dass Sie sich für die halbe Tagesgebühr entscheiden. Dies steht auch auf dem Schein, den Sie unter dem Scheibenwischer finden können.
Der Finanzminister hat dies auch auf eine parlamentarische Anfrage bestätigt. Er bestätigt, dass Parkgebühren nicht unter die Geldstrafen fallen und vollständig abgelehnt werden müssen, sondern stattdessen unter die Abzugsbeschränkung für Autokosten. Das bedeutet allerdings, dass Sie den Betrag der Gebühr im Prinzip noch immer nicht ganz absetzen können.
Der Prozentsatz, den Sie absetzen können, hängt vom CO2-Ausstoß Ihres Fahrzeugs ab und variiert zwischen 50 % und 100 %.

Alles beim Alten

Die parlamentarische Anfrage, auf welche der Minister bestätigt, dass Parkgebühren Vergütungen für gebührenpflichtiges Parken sind und demnach unter die Autokosten fallen, stammt bereits aus dem Jahr 2003. Das ist also nichts Neues.

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