Ermäßigter Mehrwertsteuersatz für die Renovierung und Instandsetzungen verlängert bis Sommer 2011

Der ermäßigte Mehrwertsteuersatz in Höhe von 6 Prozent für arbeitsintensive Dienstleistungen wird bis 30. Juni 2011 verlängert. Es handelt sich dabei um die Renovierung von Privatwohnungen und kleinere Reparaturen von Fahrrädern, Schuhen, Lederartikeln, Kleidung und Wäsche. Sie können also mindestens bis Sommer 2011 weiterhin den ermäßigten Satz nutzen.

Seit dem 1. Januar 2000 gilt ein ermäßigter Mehrwertsteuersatz in Höhe von 6% für arbeitsintensive Dienstleistungen. Dies ist eine vorübergehende Maßnahme, die jetzt bis zum 30. Juni 2011 verlängert worden ist.
Der ermäßigte Satz gilt für folgende Arbeiten.

Instandsetzungsarbeiten in Privatwohnungen

Es gilt ein ermäßigter Mehrwertsteuersatz, wenn Sie Renovierungsarbeiten in Ihrer Wohnung ausführen lassen, die mehr als fünf Jahre und weniger als 15 Jahre alt sind. Anstelle von 21 Prozent gilt der ermäßigte Satz von 6 Prozent.

Nicht jeder kommt für den ermäßigten Tarif in Betracht. Z. B. müssen Sie der Eigentümer oder Mieter der Wohnung sein, die Sie renovieren lassen wollen. Wenn es sich nicht um eine Privatwohnung handelt, kommen nur Gebäude in Betracht, von denen alle Räume für die Unterbringung von bestimmten Gruppen wie Senioren, Lehrlinge und Studenten, Minderjährige, Obdachlose, Personen in Schwierigkeiten, Personen mit psychischen Störungen, mental Behinderte und psychiatrische Patienten verwendet werden. Es sind spezielle Regeln für Gebäude vorgesehen, die teilweise für die Unterbringung von Personen vorgesehen sind.

Das Gebäude muss auf jeden Fall nach Abschluss der Arbeiten als Privatwohnung oder als Unterkunft für Personen angewandt werden. Das bedeutet, dass Büroräume nicht in Betracht kommen.

Der ermäßigte Mehrwertsteuersatz von 6 Prozent gilt für die Renovierung und die Instandsetzung einer Privatwohnung, die mindestens fünf Jahre, aber weniger als fünfzehn Jahre alt ist.

Der Begriff Instandsetzungsarbeiten darf weit interpretiert werden. Auf diese Weise kommen z. B. auch Arbeiten an sanitären Anlagen, Zentralheizungen, Feueralarmsystemen, Rollladen und Klimaanlagen in Betracht. Eine Ausnahme gilt für Materialien, die einen erheblichen Teil des Wertes der Lieferungen ausmachen. Beispiele dafür sind die Lieferung von gemeinschaftlichen Heizungskesseln in Appartementgebäuden oder Liftanlagen (ohne Rücksicht auf den Typ der Wohnung). Daneben werden auch bestimmte Dienstleistungen vom ermäßigten Satz ausgeschlossen wie die Anlage von Gärten, Schwimmbädern und Teichen sowie die Gebäudereinigung.

Um den ermäßigten Tarif nutzen zu können, müssen verschiedene Formalitäten erfüllt werden.

Reparatur von Schuhen

Wenn Sie Ihre Schuhe reparieren lassen, können Sie auch vom ermäßigten Satz profitieren. Wenn Sie gleichzeitig Ihre Schuhe putzen, färben oder wasserdicht machen lassen, kommen auch diese Dienstleistungen in Betracht. Sie müssen dies allerdings 'anlässlich der Reparatur' erledigen lassen.
Schlitt- und Rollschuhe kommen nicht in Betracht. Ebenso wenig Schuhe, die den Charakter von Spielzeug haben.

Reparatur von Lederwaren

Unter „Lederwaren“ lassen sich verschiedene Dinge interpretieren. Z. B. können Sie den ermäßigten Satz nutzen, wenn Sie Folgendes reparieren lassen: Gürtel, lederne Hundeleinen, Reisekoffer, Handtaschen, Brieftaschen, Sporttaschen, Schultaschen und Etuis für allerlei Gebrauch (Fotoapparate, Musikinstrumente, Ferngläser, Schmuck usw.).
Auch hier akzeptiert das Finanzamt, das kleine Wartungen, die beim Reparaturdienst durchgeführt werden, wie das Färben und Wasserdichtmachen, ebenfalls dem ermäßigten Satz unterliegen können. Wenn diese Dienstleistungen ohne gleichzeitige Reparatur erfolgen, bezahlen Sie den normalen Mehrwertsteuersatz von 21 Prozent.
Die Reparatur von Ledermöbeln unterliegt weiterhin dem normalen Satz von 21 Prozent.

Reparatur von Fahrrädern

Fahrradreparaturen unterliegen dem ermäßigten Mehrwertsteuersatz von 6 Prozent. Mopeds kommen dafür nicht in Betracht. Auch Hometrainer und Kinderräder (Typ Spielzeug) sind ausgeschlossen.
Die Lieferung von Waren sowie der Verkauf eines neuen Sattels unterliegen dem normalen Mehrwertsteuersatz von 21 %.

Reparatur von Kleidung und Wäsche

Die Ermäßigung des Mehrwertsteuersatzes gilt nicht nur für das Ausbessern von Kleidung, sondern auch für das Ändern. Unter dem Ändern von Kleidung und Wäsche versteht das Finanzamt das Kürzen, Verkleinern oder Vergrößern.
Die Ermäßigung gilt nicht für die Reparatur von Kleidungszubehör (wie Hosenträger und Gürtel), es sei denn, es handelt sich um die Reparatur von Lederwaren. 
Für das Reinigen, Bügeln und Pflegen Ihrer Kleidung und Wäsche zahlen Sie den normalen Mehrwertsteuersatz.

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