Abschaffung von Inhaberwertpapieren: das Ende der Frist nähert sich

Sie wissen, dass Inhaberaktien in Kürze der Vergangenheit angehören. Nicht nur an der Börse notierte Unternehmen, sondern alle KMU, die Inhaberwertpapiere ausgegeben haben, müssen ihre Satzung anpassen. Der Gesetzgeber sieht eine allmähliche Abschaffung der Inhaberwertpapiere vor. Dieser Übergangszeitraum läuft am 31. Dezember 2013 ab. Warten Sie nicht bis dahin, um diese Angelegenheit in Ordnung zu bringen!

Phase 1: Verbot der Emission von Inhaberaktien

Weil die Anonymität, die mit Inhaberaktien einhergeht, im heutigen gesellschaftlichen Kontext nicht mehr akzeptabel ist, werden sie schrittweise abgeschafft. Gehören Sie zu den 150 000 Aktiengesellschaften und Kommanditgesellschaften auf Aktien, die von der Abschaffung der Inhaberwertpapiere betroffen sind? Seit dem 1. Januar 2008 müssen Ihre neuen Aktien entmaterialisiert oder Namensaktien sein. Aktien auf einem Wertpapierkonto werden von Rechts wegen in entmaterialisierte Aktien umgewandelt.

Phase 2: Umwandlung von Inhaberaktien bis zum 31. Dezember 2013

Börsennotierte Unternehmen mussten ihre Satzung spätestens am 31. Dezember 2007 anpassen.
Nicht an der Börse notierte Unternehmen, die Inhaberaktien ausgegeben haben, müssen ihre Satzung bis Ende 2013 abgeändert haben, sodass ihre Aktionäre ihre Inhaberaktien in Namensaktien und/oder entmaterialisierte Wertpapiere umwandeln können.

Phase 3: Automatische Umwandlung von Inhaberaktien ab 1. Januar 2014

Ab dem 1. Januar 2014 werden die Inhaberaktien, die bis dahin noch nicht umgewandelt worden sind, automatisch in entmaterialisierte Aktien umgewandelt und auf den Namen der emittierenden Gesellschaft gesetzt. Die Ansprüche der betroffenen Aktionäre werden zu diesem Zeitpunkt ausgesetzt (d. h. sie haben kein Stimmrecht mehr auf der Hauptversammlung und kein Anspruch mehr auf eventuelle Dividendenausschüttungen). Inhaber können sich allerdings noch im Laufe eines Jahres melden.

Phase 4: Verkauf von Inhaberaktien ab 1. Januar 2015

Ab dem 1. Januar 2015 werden die Anteile, für die sich keine Inhaber gemeldet haben, zum Verkauf angeboten. Einen Monat nach der Veröffentlichung im Belgischen Staatsblad und in der Presse kann die Gesellschaft die Aktien verkaufen. Den Verkaufspreis überweisen sie an die Hinterlegungs- und Konsignationskasse. Die Aktien, die am 30. November 2015 nicht verkauft worden sind, werden bei der Hinterlegungs- und Konsignationskasse eingereicht. Der rechtmäßige Eigentümer der Aktien kann den Verkaufserlös oder die Aktien nachträglich einfordern, bezahlt dann allerdings ein Bußgeld in Höhe von 10 % pro begonnenes Jahr, wenn er erst nach dem 1. Januar 2016 erscheint.

Prozedur

Eine Namensaktie ist eine Aktie, deren Inhaber bekannt ist, weil er in einem Register („Aktionärsregister“) registriert ist, das im der Gesellschaftssitz geführt werden muss.
Entmaterialisierte Aktien werden auf einem Wertpapierkonto auf Namen ihres Eigentümers bei einer Bank oder einem Finanzinstitut gebucht und in einem elektronischen Register eingetragen.
Sie müssen also wählen, welche Kategorien von Aktien Sie zulassen und Ihre Satzung dementsprechend anpassen. Normalerweise kann die Satzung nur von einer außerordentlichen Hauptversammlung und durch eine notarielle Akte geändert werden.
Der Gesetzgeber hat jedoch eine „vereinfachte“ Prozedur vorgesehen. Der Vorstand kann - bis zum 31. Dezember 2013 - mit Hilfe einer notariellen Akte eine Satzungsänderung durchführen.
Das gelockerte Verfahren für den Vorstand lässt jedoch nicht zu, dass Sie die Kategorie der Inhaberwertpapiere aus der Satzung streichen. Dazu ist noch immer eine außerordentliche Hauptversammlung notwendig.

Nähere Auskünfte

Dmat Task Force ist eine Arbeitsgruppe, die sich mit der Anwendung der neuen Vorschriften beschäftigt. Auf der Website der Dmat Task Force finden Sie eine Rubrik mit häufig gestellten Fragen über die Abschaffung der Inhaberwertpapiere.

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