Steuerabzug von Spenden: ab 2011 mindestens 40 Euro

Seit dem 1. Januar 2011 muss Ihre Spende mindestens 40 Euro betragen, um steuerlich absetzbar zu sein. Nur Spenden an Einrichtungen, die Steuerbescheinigungen ausstellen dürfen, sind abzugsfähig. Die Erhöhung des Mindestbetrags ist eine Folge der Indexierung des Grundbetrags.

Eine Spende in Höhe von mindestens 40 Euro an eine zugelassene Einrichtung

Wenn Sie einen Betrag spenden, dann können Sie diesen unter bestimmten Bedingungen von Ihren Einkommenssteuern absetzen. Dies gilt sowohl für Gesellschaften als auch für Personen.
Es muss sich an erster Stelle um eine Spende an eine zugelassene Einrichtung handeln. Das sind z. B. belgische Universitäten, öffentliche Sozialhilfezentren, zugelassene kulturelle Einrichtungen und das Rote Kreuz in Belgien. Sie können nur Geldspenden absetzen.
Außerdem muss Ihre Spende mindestens 40 Euro pro Einrichtung pro Jahr betragen. Voriges Jahr betrug dieser Mindestbetrag noch 30 Euro. Es ist nicht notwendig, 40 Euro auf einmal zu zahlen, Sie können Ihre Zahlungen über das Kalenderjahr verteilen. Um zu bestimmen, ob der Mindestbetrag erreicht ist, darf die Einrichtung nämlich die Summe der Spenden von ein- und derselben Person über ein Kalenderjahr in Betracht nehmen.
Wenn Sie für die Zahlungen einen Dauerauftrag verwenden, sorgen Sie am besten dafür, dass Sie Ihrem Kreditinstitut die notwendigen Anweisungen geben, sodass der Gesamtbetrag der Überweisungen im Kalenderjahr 2011 mindestens 40 Euro beträgt.

Höchstens 500.000 Euro absetzen

Gesellschaften

Der Betrag, den Gesellschaften absetzen dürfen, ist auf 5 % des positiven Ergebnisses beschränkt, das in der ersten Bearbeitung in der Erklärung festgestellt worden ist. Es gibt einen absoluten Höchstbetrag von 500.000 Euro.
Sie können selbstverständlich niemals mehr als den Betrag absetzen, den Sie tatsächlich als Spende gezahlt haben.

Einkommenssteuer

Die Begrenzung des Abzugs beträgt für das Veranlagungsjahr 2012 (Einkünfte 2011):

10 % des gesamten Nettoeinkommens (pro Steuerpflichtigen);

höchstens 353.480 Euro (pro Steuerpflichtigen). 

Der Höchstbetrag von 10 % wird auf das Nettoeinkommen jedes Steuerpflichtigen gesondert berechnet und auf 353.480 Euro pro Steuerpflichtigen begrenzt. Wenn Sie eine Familie aus zwei gemeinschaftlich besteuerten Steuerpflichtigen bilden, dann gilt also ein absoluter Höchstbetrag von 706.960 Euro. 

Formalitäten: Bescheinigung notwendig

Sie dürfen den Betrag der Spenden nur abziehen, wenn Sie eine Bescheinigung der zugelassenen Einrichtung erhalten haben. Auf dieser Bescheinigung muss stehen: „Quittung ausgestellt unter Anwendung von Artikel 107 WIB92“. Außerdem muss die Bescheinigung den Namen und die Anschrift der Einrichtung aufführen, die die Spende erhalten hat.
Es hat keine Bedeutung, auf welchen Namen der Ehegatten die Bescheinigungen ausgestellt worden sind.

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