Elternurlaub künftig vier Monate

Ab dem 1. Juni 2012 ist der Elternurlaub von drei auf vier Monate verlängert worden. Wenn Sie diesen zusätzlichen Monat Elternurlaub in Anspruch nehmen wollen, müssen Sie die normalen Bedingungen erfüllen, die für den Elternurlaub gelten. Außerdem dürfen Sie von nun an für bis zu sechs Monate, die auf Ihren Elternurlaub folgen, auch Änderungen Ihrer Arbeitszeiten und/oder Ihres Arbeitsarrangements beantragen. Beide Neuerungen gehen aus einer europäischen Richtlinie vom 8. März 2010 hervor.

Form eines Zeitguthabens

In der Privatwirtschaft können Arbeitnehmer bei der Geburt oder der Adoption eines Kindes bis zum Alter von 12 Jahren Elternurlaub in Anspruch nehmen. Zum Zeitpunkt des Beginns des Elternurlaubs darf Ihr Kind noch nicht 12 Jahre alt sein, es sei denn, Ihr Urlaub wird auf Wunsch Ihres Arbeitgebers aufgeschoben und die schriftliche Mitteilung ist bereits erfolgt. Bei behinderten Kindern können Sie Elternurlaub nehmen, bis Ihr Kind 21 Jahre alt ist.
Sie können sich für eine vollständige Unterbrechung des Arbeitsvertrags, einer Verminderung der Leistungen auf eine Halbtagsstelle oder einer Verminderung der Leistungen um ein Fünftel entscheiden. Dies bedeutet, dass Sie ab 1. Juni 2012 Ihre Leistungen:

entweder vier Monate lang vollständig unterbrechen können, aufteilbar in Monate;

oder acht Monate auf halbtags verringern können, aufteilbar in Zeiträume von zwei Monaten oder einem Vielfachen davon;

oder 20 Monate lang um ein Fünftel verringern können, aufteilbar in Zeiträume von fünf Monaten oder einem Vielfachen davon.

Der Elternurlaub kommt zusätzlich zum Mutterschaftsurlaub (15 Wochen) und zum Vaterschaftsurlaub (10 Tage). Diese Form von Zeitguthaben gilt jedes Kind, das die Altersbedingung erfüllt. Sie können dieses Recht einmal pro Kind in Anspruch nehmen. Ihr Arbeitgeber kann den Elternurlaub nicht verweigern. Um einen ordnungsgemäßen Betrieb der betreffenden Abteilung zu gewährleisten, kann er den Beginn des Elternurlaubs allerdings aufschieben, wobei der Urlaub jedoch spätestens sechs Monate nach der Entscheidung des Aufschubs beginnen muss.

Zu berücksichtigen sind allerdings die folgende Voraussetzung, was die Betriebszugehörigkeit anbelangt. Sie haben nur dann Anspruch auf Elternurlaub, wenn Sie in dem Zeitraum von 15 Monaten, der Ihrer schriftlichen Mitteilung an den Arbeitgeber vorangeht, 12 Monate lang (1 Jahr also) mit einem Arbeitsvertrag bei Ihrem Arbeitgeber beschäftigt gewesen sind.

Unterbrechungsgeld

Während des Elternurlaubs erhalten Sie keinen Lohn, sondern einen Zuschuss vom Landesamt für Arbeitsbeschaffung (LfA). Dieser Zuschuss wird als ein Ersatzeinkommen betrachtet, von welchem der Lohnsteuervorausabzug einbehalten wird. Bitte beachten Sie, dass das LfA den vierten Monat nur für Kinder vergütet, die nach dem 8. März 2012 geboren oder adoptiert wurden. Zu diesem Zeitpunkt musste die Europäische Richtlinie 2010/18/EU vom 8. März 2010 über den Elternurlaub in den Mitgliedsstaaten umgesetzt sein. Ein Königlicher Erlass vom 31. Mai 2012 implementiert diese Richtlinie nun teilweise in belgisches Recht (siehe Belgisches Staatsblatt vom 1. Juni 2012).

Änderung der Arbeitszeiten nach dem Elternurlaub

Das Recht auf geänderte Arbeitszeiten kommt ebenfalls auf Wunsch von Europa. Für den Zeitraum, der auf das Ende Ihres Elternurlaubs folgt, haben Sie das Recht, Änderungen Ihrer Arbeitszeiten und/oder Ihres Arbeitsarrangements zu beantragen. Dieser Zeitraum beträgt sechs Monate. Dazu reichen Sie spätestens drei Wochen vor dem Ende Ihres laufenden Elternurlaubs bei Ihrem Arbeitgeber einen schriftlichen Antrag an. In diesem Antrag geben Sie die Gründe an, die mit einer besseren Kombination zwischen Ihrer Arbeit und Ihrem Familienleben zusammenhängen. Ihr Arbeitgeber beurteilt den Antrag und beantwortet ihn spätestens eine Woche vor dem Ende Ihres Elternurlaubs schriftlich. Er teilt auch mit, wie er seinen eigenen Bedarf und Ihre Wünsche bei der Beurteilung des Antrags berücksichtigt hat.

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