Neue Lohngrenzen ab 1. Januar 2014

Bestimmte Beträge im Arbeitsvertragsgesetz werden jährlich an den Verbraucherpreisindex angepasst. Inzwischen sind die neuen Beträge für 2014 bekannt, die einen Einfluss auf die Gültigkeit verschiedener Klauseln im Arbeitsvertrag haben. Achtung: durch die Einführung des Einheitsstatuts sollen die Lohnbeträge für die Ermittlung der Kündigungsfristen keine Rolle mehr spielen. Auch für die Probeklausel und den Bewerbungsurlaub werden die Lohnbeträge nicht mehr relevant sein.

Übersicht über die inflationsgeschützten Lohngrenzen

Ab dem 1. Januar 2014 betragen die an den Verbraucherpreisindex geknüpften Lohngrenzen:

32.886 Euro statt 32.254 Euro (2013)

39.422 Euro statt 38.665 Euro (2013)

65.771 Euro statt 64.508 Euro (2013)

Die Lohngrenzen werden verwendet, um die Zulässigkeit der Schiedsgerichtsklausel, der Konkurrenzklausel, der Ausbildungsklausel und der Bürgschaft zu ermitteln. Um zu prüfen, ob die Lohngrenzen erreicht sind, nimmt man das Bruttojahresgehalt des Arbeitnehmers: Dieses besteht aus dem Bruttomonatsgehalt multipliziert mit 12 und erhöht um die Weihnachtsgratifikation, die variablen Bezüge, das Urlaubsgeld und alle Vergünstigungen, die im Arbeitsvertrag festgelegt sind.

Schiedsgerichtsklausel

Eine Schiedsgerichtsklausel, in der Sie vorab vereinbaren, bei eventuellen Meinungsverschiedenheiten Schiedsrichter entscheiden zu lassen, ist nur für eine besondere Kategorie von Angestellten gesetzlich: nämlich für Angestellte mit einem Jahresgehalt über 65.771 Euro, die mit der Geschäftsführung des Unternehmens oder der Leitung einer Abteilung betraut sind, die mit der Leitung des ganzen Unternehmens verglichen werden kann.

Konkurrenzklausel

Mit Konkurrenzklausel ist die Klausel gemeint, bei welcher der Arbeitnehmer die Verpflichtung eingeht, nach seinem Weggang keine ähnlichen Tätigkeiten auszuüben, sei es, indem er selbst ein Unternehmen gründet oder bei einem konkurrierenden Arbeitgeber beginnt, und Sie somit benachteiligt, indem er die Kenntnisse, die Ihrem Unternehmen eigen sind, für sich selbst oder im Vorteil der Konkurrenz anwendet. Eine Konkurrenzklausel ist nur gültig, wenn das Jahresgehalt bei der Kündigung mindestens 32.886 Euro beträgt. Erhält Ihr Arbeitnehmer ein Jahresgehalt zwischen 32.886 Euro und 65.771 Euro, ist dies außerdem nur bei Funktionen möglich, die in einem Branchen- oder Unternehmens-KAA festgelegt wurden. Eine Konkurrenzklausel ist immer zulässig, wenn das Jahresgehalt mehr als 65.771 Euro beträgt, außer bei den Funktionen, die durch ein KAA ausgeschlossen sind.
Für Handelsvertreter können Sie eine Konkurrenzklausel vereinbaren, wenn sie ein Jahresgehalt erhalten, das höher als 32.886 Euro ist.

Ausbildungsklausel

Unter Ausbildungsklausel wird jede Klausel verstanden, bei welcher der Arbeitnehmer, der während der Ausführung seines Arbeitsvertrags auf Ihre Kosten eine besondere Ausbildung absolviert, sich dazu verpflichtet, einen Teil der Ausbildungskosten zurückzuzahlen, wenn er das Unternehmen vor dem Ende des vereinbarten Zeitraums verlässt. Eine Ausbildungsklausel können Sie nur für Arbeitnehmer mit einem Jahresgehalt von mehr als 32.886 Euro abschließen.

Bürgschaft

In bestimmten Fällen können Sie von Ihrem Arbeitnehmer eine Bürgschaft verlangen, um sicher zu sein, dass er seinen Pflichten nachkommt. Der Betrag der Bürgschaft darf nicht höher sein als 1 bzw. 3 Monatsgehälter, je nachdem ob das Jahresgehalt höher oder niedriger als 39.422 Euro ist.

Änderungen durch Einführung des Einheitsstatuts (Gesetz vom 26. Dezember 2013, MB des 31. Dezember 2013)

Ab 1. Januar 2014 werden alle Arbeitnehmer ihren Anspruch auf eine Kündigungsfrist im Prinzip auf dieselbe Weise aufbauen. Die Höhe des Gehalts wird irrelevant. Für die laufenden Arbeitsverträge werden die aktuellen Kündigungsfristen festgelegt, die beim Arbeitgeber am 31. Dezember 2013 erreicht werden. Ab dem 1. Januar 2014 werden nach der neuen Regelung zusätzliche Kündigungsfristen erworben.
Der Bewerbungsurlaub ist das Recht des Arbeitnehmers während der Kündigungsfrist, seiner Arbeit unter Lohnfortzahlung fernzubleiben, sodass er die Möglichkeit hat, einen neuen Job zu suchen. Die Dauer des Bewerbungsurlaubs soll nicht mehr vom Jahresgehalt abhängen. Der halbe oder ganze Urlaubstag, um Arbeit zu suchen, soll ab dem 1. Januar 2014 vor allem von der Dauer der Kündigungsfrist des Arbeitnehmers abhängen.
Ab dem 1. Januar 2014 verschwindet auch die Probeklausel für Angestellte. Bei Arbeitsverträgen, die vor diesem Stichtag abgeschlossen wurden, bleiben die Regeln allerdings in Kraft.

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