Steuerliche Vorteile für KMB

Kleine und mittlere Betriebe (KMB) werden mitunter als Motor unserer Wirtschaft bezeichnet. Auch dem Steuergesetzgeber ist das bewusst. Deshalb genießen KMB einen besonderen Platz in unserem Steuersystem. Verschiedene Bestimmungen enthalten schließlich eine abweichende, günstigere Behandlung für KMB als für größere Gesellschaften. Durch die ständigen Gesetzesänderungen ist es nicht einfach, den Überblick zu bewahren. Wir nennen die steuerlichen Vorteile, wie sie momentan bestehen, und erläutern sie kurz.

Was ist eine kleine Gesellschaft?

Die nachstehend besprochenen Vorteile gelten für 'kleine' Gesellschaften. Was eine kleine Gesellschaft ist, wird in Artikel 15 des Gesellschaftsgesetzbuchs erklärt. Diese Definition wirkt sich auch im Steuerrecht aus.
Es handelt sich um Gesellschaften, die für das letzte und vorletzte Geschäftsjahr nicht mehr als eines der folgenden Kriterien überschritten haben:

Bilanzsumme: 3.650.000 EUR;

Umsatz ohne Mehrwertsteuer: 7.300.000 EUR;

Beschäftigtenzahl: 50.

Wenn die jahresdurchschnittliche Beschäftigtenzahl 100 Arbeitnehmer überschreitet, ist die Gesellschaft auf jeden Fall „groß“.

Eine große Gesellschaft kann sich nicht künstlich in „kleine“ Gesellschaften aufteilen. Bei Firmengruppen werden die Kriterien schließlich für den gesamten Konzern beurteilt.

Verminderter progressiver Körperschaftssteuersatz

Kleine Gesellschaften werden nicht immer dem Basissteuersatz von 33 % unterworfen, sondern können unter bestimmten Bedingungen vom verminderten progressiven Steuersatz profitieren. Ihr steuerpflichtiges Einkommen darf nicht mehr als 322.500 EUR betragen. Der Steuersatz beträgt dann:

auf die Tranche von 0 bis 25.000 EUR: 24,25 %;

auf die Tranche von 25.000 bis 90.000 EUR: 31 %;

auf die Tranche von 90.000 bis 322.500 EUR: 34,50 %.

Verminderte Quellensteuer für Dividenden von neuen Geschäftsanteilen

Seit Anfang 2013 gilt ein allgemeiner Quellensteuersatz von 25 % auf alle Dividenden.
Weil das Investieren in KMB gefördert werden soll, gibt es jedoch für Dividenden von neuen Geschäftsanteilen, die ab dem 1. Juli 2013 anlässlich einer Gründung oder einer Kapitalerhöhung eines KMB emittiert werden, einen besonderen Quellensteuersatz. Auf diese Dividenden gilt ein Steuersatz in Höhe von 20 % bzw. 15 %, je nachdem, ob sie im zweiten Jahr (20 %) oder ab dem dritten Jahr (15 %) nach der Einlage (Gründung oder Kapitalerhöhung) ausgeschüttet werden.
Es müssen allerdings mehrere Bedingungen erfüllt werden, darunter vor allem: (1) die Einlage muss in Geld erfolgen, (2) es müssen neue Namensanteile ausgegeben werden, (3) die Geschäftsanteile müssen ununterbrochen im Eigentum des Einlegers bleiben und (4) es darf sich nicht um Vorzugsaktien handeln.

Aktiengewinne

Große Unternehmen werden ab dem 1. Januar 2013, wie auch immer, besteuert, wenn sie Aktiengewinne erzielen, sogar wenn sie die Aktien mehr als ein Jahr ununterbrochen in vollem Eigentum behalten haben. Diese Steuer beträgt 0,4 %.
Kleine Gesellschaften sind dem nicht unterworfen. Ihre Aktiengewinne werden (ebenso wie bei großen Gesellschaften) allerdings besteuert (25 %), wenn die Aktien nicht während eines ununterbrochenen Zeitraums von einem Jahr im Besitz waren.

Fairness-Steuer

Die famose Fairness-Steuer gilt nur für Großunternehmen und nicht für kleine Gesellschaften.

„Festklicken“ von Rücklagen: kürzere Haltefrist

Um die erhöhte Quellensteuer auf Liquidationsboni zu vermeiden, können Gesellschaften jetzt ihre besteuerten Rücklagen zu 10 % „festklicken“. Das heißt, dass diese Rücklagen in eingezahltes Kapital umgewandelt werden, das später steuerfrei an die Anteilseigner ausgeschüttet werden kann.
Die Gesellschaft muss dann allerdings acht Jahre warten, bis sie wieder eine Kapitalverminderung vornehmen und einen Teil des Kapitals steuerfrei den Aktionären zurückgeben kann. Kleine Gesellschaften brauchen nur vier Jahre zu warten.

Fiktivzinsen bzw. Abzug für Risikokapital

KMB haben Anspruch auf höhere Fiktivzinsen bzw. einen höheren Risikokapitalabzug (normaler Tarif + 0,50 %). Für 2014 (Veranlagungsjahr 2015) beträgt dieser Abzug für KMB: 3,130 %.

Vorauszahlungen

KMB brauchen in den ersten drei Geschäftsjahren ab ihrer Gründung keine Vorauszahlungen zu tätigen.

Abschreibungen

KMB brauchen die erste Abschreibungsrate im Jahr der Anschaffung nicht zeitlich anteilsmäßig zu verrechnen. Ein Beispiel soll dies verdeutlichen: Ein KMB kauft am 1. Juli 2013 eine Maschine für 50.000 EUR, die über fünf Jahre abzuschreiben ist, also 10.000 EUR pro Jahr. Der KMB darf im Jahr 2013 schon 10.000 EUR abschreiben. Großunternehmen müssen dagegen die Abschreibung im ersten Jahr anteilsmäßig berechnen: das heißt, wenn die Maschine während des Jahres 2013 nur sechs Monate verwendet wird (von Juli bis Dezember), darf nur die Hälfte der normalen jährlichen Abschreibung für das erste Jahr abgesetzt werden: 5.000 EUR.
Außerdem können KMB die mit der Anschaffung zusammenhängenden Kosten nach Wunsch abschreiben.

Steuerfreie Anlage einer Investitionsreserve

KMB können eine steuerfreie Investitionsreserve anlegen.

Investition in Sicherheitsmaßnahmen

Kleine Gesellschaften haben Recht auf einen Investitionsabzug für Investitionen in Sicherheitsmaßnahmen (dies gilt nicht für große Gesellschaften).
Aufwendungen der KMB in Sicherheit (Beauftragung einer Bewachungsfirma) sind zu 120 % absetzbar. Also mehr als die tatsächlichen Kosten.

Befreiung für zusätzliches Personal

KMB haben Recht auf eine zusätzliche Befreiung in Höhe von 5.600 EUR pro zusätzlich eingestellten Mitarbeiter (mit einem bestimmten Höchstgehalt).

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