Welche steuerlichen Folgen hat ein Debetsaldo meines Kontokorrents?

Das Kontokorrent ist ein Bilanzkonto, auf das sowohl die Beträge, die Sie bei Ihrer Gesellschaft zugute haben, als auch die Schulden gegenüber Ihrer Gesellschaft gebucht werden. Wenn der Saldo des Kontokorrents negativ ist (Debetsaldo), haben Sie mehr Schulden gegenüber Ihrer Gesellschaft als Guthaben. Wenn der Kontokorrentsaldo positiv ist (Kreditsaldo), haben Sie mehr Guthaben. Beide Fälle haben ihre besonderen steuerlichen Konsequenzen, sowohl für Sie als Geschäftsführer, als auch für Ihre Gesellschaft. In diesem Beitrag betrachten wir die steuerlichen Konsequenzen des Debetsaldos im Kontokorrent für Sie als Geschäftsführer.

Das Kontokorrent wird belastet, wenn ...

Das Kontokorrent muss unter anderem in den folgenden Fällen belastet werden:

wenn Sie eine Überweisung vom Bankkonto der Gesellschaft auf Ihr Konto tätigen ('Entnahme');

wenn Beträge, die für die Gesellschaft bestimmt sind, auf Ihr Konto eingezahlt wurden;

wenn Sie Geldbeträge aus der Kasse nehmen;

wenn Ihre Gesellschaft private Kosten übernimmt;

wenn Sie mehr Geld erhalten haben, als Ihnen zusteht (z. B. weil Ihr Bruttogehalt statt Ihres Nettogehalts überwiesen wurde).

Wenn diesem Transfer von Beträgen keine Aufwendungen für die Gesellschaft gegenüberstehen (z. B. Ihre Bezüge, Miete für eine Immobilie, die Sie Ihrer Gesellschaft vermieten), entsteht dadurch für Ihre Gesellschaft eine Forderung gegen Sie.

Werden Sie dafür besteuert?

Die Beträge, die Sie vom Kontokorrent abheben, bilden für Sie kein steuerpflichtiges Einkommen. Wenn Sie diesen Betrag später der Gesellschaft zurückzahlen, ist dieser Betrag für sie ebenfalls kein steuerpflichtiger Gewinn.

Sie haben dann allerdings Schulden bei Ihrer Gesellschaft. Der Debetsaldo eines Kontokorrents wird schließlich als ein 'nichthypothekarisches Darlehen ohne bestimmte Laufzeit' betrachtet. Wenn Sie keine Zinsen zahlen (ein zinsloses Darlehen), erhalten Sie eigentlich einen Vorteil aller Art von Ihrer Gesellschaft. Solch ein Vorteil ist ein Teil Ihrer Bezüge und dadurch natürlich steuerpflichtig.

Um zu wissen, wie viel Steuern Sie bezahlen müssen, muss der Vorteil zunächst bewertet werden. Dazu bestehen besondere Regeln (Artikel 18 des Königlichen Erlasses zum Einkommensteuergesetzbuch). Der Vorteil wird auf der Grundlage der Differenz zwischen dem Bezugszinssatz und dem effektiv berechneten Zinssatz (im Fall eines zinslosen Darlehens beträgt dieser 0 %) berechnet. Wie Sie sehen, bringt Ihnen nicht nur ein zinsloses Darlehen, sondern auch ein Darlehen zu einem günstigen Tarif einen Vorteil jeder Art ein.

Beispiel
Sie sind Geschäftsführer der GmbH AB. Sie entnehmen am 1. Januar 2012 einen Betrag in Höhe von 90.000 EUR. Sie zahlen keine Zinsen. Die Differenz zwischen dem Bezugszinssatz (9,50 %) und dem tatsächlich berechneten Zinssatz (0 %) beträgt demnach 9,50 %. Der Vorteil aller Art, den Sie erhalten, beläuft sich auf 9,50 % von 90.000 EUR = 8.550 EUR. Dieser Betrag wird letztendlich besteuert: nicht die Entnahme selbst (90.000 EUR), sondern der Vorteil des zinslosen Darlehens (8.550 EUR). Wie hoch werden Sie besteuert? Wenn wir davon ausgehen, dass Sie in der höchsten progressiven Tranche von 50 % besteuert werden und darauf zusätzlich 7 % Kommunalsteuer erhoben werden, zahlen Sie darauf 4.574,25 EUR Steuern.

Sie können natürlich auch einfach marktübliche Zinsen bezahlen. Dann erhalten Sie keinen Vorteil aller Art. In diesem Fall können Sie allerdings besser einen schriftlichen Vertrag aufsetzen. Dadurch ist der Nachweis viel einfacher.

Auch Ihre Gesellschaft muss etwas tun

Ihre Gesellschaft muss die Vorteile aller Art auf der Karte 281.20 (Entlohnungen der Unternehmensleiter) und der dazugehörigen zusammenfassenden Aufstellung eintragen.
Außerdem muss sie auf Ihre Bezüge, also auch auf die Vorteile aller Art, die Einkommensteuervorauszahlung einbehalten.

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