Sie können eine Befreiung erhalten, wenn Sie zusätzliches Personal mit niedrigem Lohn einstellen

Unternehmer und Freiberufler, die zusätzliches Personal einstellen, können dafür eine Steuerbefreiung in Höhe von 3.720 EUR (Grundbetrag) erhalten. Dafür gibt es natürlich einige Voraussetzungen. Der Unternehmer darf zu Beginn seiner Geschäftstätigkeit höchstens 11 Mitarbeiter beschäftigt haben. Der zusätzliche eingestellte Mitarbeiter darf höchstens 11,88 EUR pro Stunde verdienen.

Wer hat Recht auf die Befreiung?

Die Befreiung gilt sowohl für Unternehmer (Gesellschaften und Selbständige) als auch für Freiberufler (Anwälte, Notare, Ärzte ...), die einen neuen Mitarbeiter einstellen. Nur 'kleine' Arbeitgeber haben Anspruch darauf, das heißt: Unternehmer oder Freiberufler, die

am 31. Dezember 1997 (Zeitpunkt der Einführung dieser Maßnahme); ODER

am Ende ihres ersten Geschäftsjahres, wenn sie ihre Geschäftstätigkeit nach dem 31. Dezember 1997 aufgenommen haben,

höchstens elf Mitarbeiter beschäftigt hatten. Die Voraussetzung, nur elf Mitarbeiter zu beschäftigen, gilt nur zu diesem Zeitpunkt.

Beispiel
Ein Unternehmer beschäftigt am 31. Dezember 1997 acht Mitarbeiter. 2004 stellt er fünf weitere Mitarbeiter ein: für diese zusätzlichen Mitarbeiter hat er Anspruch auf die Befreiung. Ende 2004 beschäftigt er also dreizehn Personen. Im Jahr 2007 stellt er noch einmal zwei Mitarbeiter ein: Auch für diese hat er Recht auf die Befreiung. (Es reicht also aus, dass er 1997 weniger als elf Mitarbeiter beschäftigt hatte.)

Der zusätzlich eingestellte Mitarbeiter muss in Belgien tätig sein. Sein Bruttolohn darf nicht höher als 90,32 EUR pro Tag und 11,88 EUR pro Stunde betragen.

Befreiung pro zusätzlichen Mitarbeiter

Die Befreiung beträgt 3.720 EUR. (Dabei handelt es sich allerdings um den Grundbetrag, der noch an den Verbraucherpreisindex geknüpft werden darf: Für die Einkünfte im Jahr 2013, dem Veranlagungsjahr 2014, ergeben sich dadurch 5.600 EUR.) Die Befreiung gilt pro zusätzlichen Mitarbeiter.
Diese Befreiung war ursprünglich als vorübergehende Maßnahme gedacht, wurde aber im Jahr 2008 auf Dauer eingeführt.

Berechnung, ob ein Mitarbeiter dazugekommen ist

Das Finanzamt berechnet, ob und wie viel Mitarbeiter dazu gekommen sind, indem es den Personalbestanddurchschnitt des Steuerpflichtigen während des Kalenderjahrs, das dem Jahr vorangeht, nach dem das Veranlagungsjahr genannt wird, mit dem des vorhergehenden Kalenderjahres vergleicht.

Beispiel
Der Personalbestanddurchschnitt im Jahr 2012 beträgt 14 Mitarbeiter. Der durchschnittliche Personalbestand für das Jahr 2013 beträgt 17. Für das Veranlagungsjahr 2014 hat der Unternehmer also dreimal Anspruch auf die Befreiung. Es sind schließlich von 2012 bis 2013 drei Mitarbeiter dazugekommen.

Nicht berücksichtigt wird die Personalzunahme, welche die Folge einer Übernahme von Personal eines verbundenen Unternehmens oder einer Reorganisierung von Unternehmen ist.

Beispiel
Firma A hat 16 Mitarbeiter. Im Jahr 2013 übernimmt A die Firma B, die fünf Mitarbeiter hat, darunter zwei mit niedrigem Lohn: A hat kein Recht auf die Befreiung.

Personalbestand verringert? Rücknahme der Verminderung

Wenn sich der Personalbestanddurchschnitt während des Jahres, das auf die Befreiung folgt, gegenüber dem Jahr der Befreiung verringert hat, wird die Befreiung zurückgenommen: Der zuvor befreite Betrag wird dann als Gewinn oder Ertrag des steuerpflichtigen Zeitraums betrachtet und besteuert.

Keine Kombination mit anderer Befreiung

Das Unternehmen darf diese Befreiung nicht mit anderen Befreiungen für zusätzliches Personal kombinieren:

zusätzlicher Mitarbeiter als Leiter der Exportabteilung;

zusätzlicher Mitarbeiter als Leiter der Abteilung für integrales Qualitätsmanagement.

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