LBA- und Dienstleistungsschecks: einige neue Regeln

Das System der LBA- und Dienstleistungsschecks hat sich in den letzten Jahren als sehr erfolgreich erwiesen. So erfolgreich sogar, dass das Finanzamt es eigentlich nicht mehr finanzieren kann. Der Gesetzgeber hat deshalb die Regeln geändert. Der Höchstbetrag, auf den der Vorteil berechnet wird, wird auf 1.380 EUR (für das Veranlagungsjahr 2014) gesenkt. Wer dieses Jahr schon mehr als diesen neuen Höchstbetrag ausgegeben hat, kann noch von einer Übergangsmaßnahme profitieren.

Eine Steuersenkung um 30 %

Der Benutzer der LBA- und/oder Dienstleistungsschecks hat Anspruch auf eine Steuerermäßigung um 30 % der wirklich getätigten Ausgaben. (Bis zum Veranlagungsjahr 2012 einschließlich wurde der Tarif zu einem verbesserten durchschnittlichen Steuersatz berechnet, der zwischen 30 % und 40 % schwanken konnte).
Angenommen, Sie kaufen im Laufe des Jahres 2013 für 1.000 EUR Dienstleistungsschecks, dann haben Sie im Veranlagungsjahr 2014 einen Anspruch auf eine Steuerermäßigung um 300 EUR.

Ein neuer Höchstbetrag: 1.380 EUR

Der Höchstbetrag, den auf steuerlich interessante Weise für diese Schecks ausgegeben werden konnte, betrug bisher nicht inflationsgeschützt 1.810 EUR pro Steuerzeitraum (das sind 2.720 EUR für das Veranlagungsjahr 2014).
Wegen seines Erfolgs kostete das System dem Finanzamt entsetzlich viel Geld. Deshalb wurde der Höchstbetrag im Gesetz vom 30. Juli 2013 über verschiedene Bestimmungen auf 920 EUR gesenkt (für Veranlagungsjahr 2014 ergibt dies inflationsgeschützt 1.380 EUR). Sie merken es: Ihr Vorteil wurde nahezu halbiert.
Für Ehegatten und gesetzlich Zusammenlebende, die gemeinsam veranlagt werden, gilt dieser Höchstbetrag pro (Ehe)Partner.
Wenn ein Steuerpflichtiger während eines besteuerbaren Zeitraums sowohl LBA-Schecks als auch Dienstleistungsschecks gekauft hat, muss zur Berechnung des Höchstbetrags der insgesamt ausgegebene Betrag in Betracht gezogen werden.

Eine Übergangsmaßnahme

Dieser neue Höchstbetrag gilt für Ausgaben, die ab dem 1. Juli 2013 getätigt wurden. Das heißt, dass für Ausgaben bis zu diesem Datum (bezahlte Schecks) der alte Höchstbetrag von 2.720 EUR gültig bleibt.
Dadurch können natürlich komplizierte Situationen entstehen: Was geschieht, wenn Sie bis zum 1. Juli 2013 schon mehr Geld als 1.380 EUR, dem neuen Höchstbetrag, ausgegeben haben? Haben Sie dann noch Anspruch auf eine Ermäßigung oder nicht?

Sie haben bis zum 1. Juli schon mehr als 1.380 EUR ausgegeben

Die Ausgaben, die während der ersten Hälfte des Jahres (bis zum 30. Juni 2013) getätigt worden sind, kommen vollständig für die Steuerermäßigung in Betracht, sogar wenn sie den neuen Höchstbetrag (1.380 EUR) überschreiten (solange sie natürlich den alten Höchstbetrag nicht überschreiten). Ausgaben in der zweiten Hälfte des Jahres ergeben dann keinen Anspruch mehr auf die Steuerermäßigung.

Beispiel 1
Bis zum 30. Juni 2013 haben Sie für 1.700 EUR Dienstleistungsschecks gekauft. Der vollständige Betrag gewährt Ihnen einen Anspruch auf eine Steuerermäßigung um 30 %. Für die Schecks, die Sie ab dem 1. Juli 2013 außerdem kaufen, werden Sie keine zusätzliche Steuerermäßigung mehr bekommen können.
Gesamte Steuerermäßigung für Veranlagungsjahr 2014: 30 % von 1.700 EUR = 510 EUR.

Beispiel 2
Bis zum 30. Juni 2013 haben Sie für 3.000 EUR Dienstleistungsschecks gekauft. Sie haben Anspruch auf eine Steuerermäßigung um 30 %, aber es kommen höchstens 2.720 EUR der Ausgaben dafür in Betracht. Für die Schecks, die Sie ab dem 1. Juli 2013 dazu kaufen, werden Sie natürlich keine zusätzliche Steuerermäßigung mehr erhalten können (da Sie sogar den alten Höchstbetrag überschritten haben).
Gesamte Steuerermäßigung für Veranlagungsjahr 2014: 30 % von 2.720 EUR = 816 EUR (die absolute maximale Steuerermäßigung unter der alten Regelung).

Sie haben bis zum 1. Juli weniger als 1.380 EUR ausgegeben

Wenn die Ausgaben, die während der ersten Jahreshälfte getätigt worden sind, den neuen Betrag noch nicht überschreiten, können auch Ausgaben nach dem 1. Juli 2013 noch Anspruch auf die Steuersenkung gewähren, aber die gesamten Ausgaben im Laufe des ganzen Jahres dürfen 1.380 EUR nicht überschreiten. 

Beispiel 3
Bis zum 30. Juni 2013 haben Sie für 700 EUR Dienstleistungsschecks gekauft. Dieser vollständige Betrag gewährt Ihnen das Recht auf eine Steuerermäßigung um 30 %. Auch für die Schecks, die Sie ab dem 1. Juli 2013 dazu kaufen, haben Sie einen Anspruch auf die Steuerermäßigung, bis der Höchstbetrag von 1.380 EUR erreicht ist. Sie können also in der zweiten Hälfte des Jahres noch für 680 EUR Dienstleistungsschecks kaufen.
Gesamte Steuerermäßigung für Veranlagungsjahr 2014: 30 % von 1.380 EUR = 414 EUR.

Anmerkung

Natürlich dürfen Sie im Laufe des Jahres mehr als 1.380 EUR für LBA- und/oder Dienstleistungsschecks ausgeben. Nur geht das nicht auf steuerlich günstige Weise. Sie erhalten dafür mit anderen Worten keinen zusätzlichen Steuervorteil. Steuerlich gesehen ist 1.380 EUR der optimale Betrag.

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