Mehrwertsteuer bei gemischter Nutzung eines Firmenwagens geändert

Die Mehrwertsteuer auf einen gemischt genutzten Firmenwagen (privat und beruflich) können Sie nur teilweise absetzen. In einem früheren Beitrag haben wir bereits die drei Methoden erläutert, nach welchen der zugelassene Abzug berechnet werden darf. Die Behörden haben am 9. September 2013 ein neues Rundschreiben herausgegeben, in welchem die verschiedenen Methoden erläutert und mehrere Änderungen angebracht werden sowie eine vierte Methode hinzufügt wird.

Betroffene Beförderungsmittel

Die Definition der Beförderungsmittel, die für diese Regelung in Betracht kommen, wird geändert. Das Rundschreiben bestimmt, dass die Methoden nur für Beförderungsmittel gelten, die mit einem Motor mit einem Zylinderinhalt von mehr als 48 ccm oder einer Leistung von mehr als 7,2 Kilowatt ausgerüstet und für die Beförderung von Personen und/oder Waren auf der Straße bestimmt sind.
Ein Fahrrad, ein Anhänger oder ein für private Zwecke genutztes Fahrzeug fallen also nicht unter diese Regelung.
Außerdem werden einige motorisierte Fahrzeuge (die grundsätzlich unter die Definition fallen können) ausgeschlossen:

Fahrzeuge mit einem zugelassenen Höchstgewicht von mehr als 3 500 kg;

Fahrzeuge für die Personenbeförderung mit mehr als acht Sitzplätzen (Fahrersitz nicht einbegriffen);

Fahrzeuge für die Beförderung von Kranken, Verletzten und Gefangenen, sowie Leichenwagen;

Fahrzeuge, die aufgrund ihrer technischen Merkmale nicht bei der Kraftfahrzeugzulassungsstelle eingetragen werden können;

Wohnwagen.

Wie viel Mehrwertsteuer dürfen Sie absetzen?

Wenn Sie Ihre berufliche Nutzung nach einer der vier nachstehend erörterten Methoden berechnet haben, wissen Sie, wie viel Mehrwertsteuer Sie absetzen bzw. zurückfordern können: nämlich den Prozentsatz der beruflichen Nutzung. Die Abzugsbegrenzung gilt für alle Kosten, die dem Mehrwertsteuerpflichtigen in Bezug auf diesen Wagen entstehen: für den Kaufpreis, aber auch für Treibstoff, Reparaturen, Wartung...
Bitte beachten: die reguläre Abzugsbegrenzung für Fahrzeuge bleibt ebenfalls gelten, sodass Ihnen niemals mehr als 50 % der Mehrwertsteuer zurückerstattet werden kann.

Beispiel
Ihre Firma kauft im Laufe des Jahres 2013 einen Wagen für 35.000 EUR, exklusive 7.350 EUR MwSt. Ihre gesamte berufliche Nutzung dieses Firmenwagens beträgt 38 %. Sie können also 38 % von 7.350 EUR (= 2.793 EUR) absetzen.

Die drei bestehenden Methoden

Die drei bestehenden Methoden bleiben erhalten. Wir bringen diese noch einmal in Erinnerung und erläutern sie kurz anhand eines neuen Beispiels.

Erste Methode: Fahrtenbuch

Bei dieser Methode führen Sie ein Fahrtenbuch mit Angaben zu jeder beruflichen Fahrt: Datum, Beginn und Ziel der Fahrt, Anzahl der während der Fahrt zurückgelegten Kilometer und Gesamtzahl der Kilometer pro Tag. Mit diesen Angaben können Sie die Gesamtzahl der Berufskilometer berechnen. Anschließend berechnen Sie das Verhältnis der Berufskilometer zur Gesamtzahl der während des Jahres zurückgelegten Kilometer.

Beispiel
Sie sind im Jahr 4 800 berufliche Kilometer bei einer Gesamtzahl von 12 000 zurückgelegten Kilometern gefahren. Ihre berufliche Nutzung beträgt 40 %. Sie können 40 % von der bezahlten Mehrwertsteuer absetzen.

Zweite Methode: eine Formel mit einer Pauschale

Die zweite Methode kombiniert eine Formel mit einer Pauschale. Diese Pauschale bezieht sich auf die reinen Privatfahrten (damit sind gemeint: sämtliche privaten Fahrten außer denen zwischen Wohnung und Arbeitsplatz) und beträgt 6 000 km pro Jahr. Mit dieser Formel berechnen Sie also die Anzahl der zurückgelegten Privatkilometer. Die Formel selbst enthält noch eine zweite Pauschale, nämlich die Zahl 200; das ist die Anzahl der Tage, an denen davon ausgegangen wird, dass Sie arbeiten und somit zum Arbeitsplatz und zurück fahren.
Die Formel: (Entfernung Wohnung-Arbeitsplatz x 2 x 200 + 6 000)/Gesamtzahl der zurückgelegten Kilometer während des Jahres

Beispiel
Sie wohnen 12 km von Ihrem Arbeitsplatz entfernt. Ihre Privatnutzung beträgt dann: 12 x 2 x 200 + 6 000 = 10 800 Kilometer. Angenommen, dieses Ergebnis entspricht 64 % der Gesamtzahl Ihrer zurückgelegten Kilometer, dann beträgt Ihre Berufsnutzung 36 % (100 % - 64 % Privatanteil).
 
Dritte Methode: allgemeine 35-%-Pauschale, Mindestanforderung von vier Wagen abgeschafft

Die letzte Methode ist die Sonderpauschale in Höhe von 35 %. Ursprünglich konnten nur Firmen mit mindestens vier Fahrzeugen von dieser Methode Gebrauch machen. Diese Anforderung ist jetzt abgeschafft. Wer sich für diese Methode entscheidet, muss sie mindestens vier Jahre lang anwenden.

Kombinieren der Methoden

Methode 3 kann mit den anderen Methoden nicht kombiniert werden.

Eine neue Methode: 85-%-Pauschale für Leichtlastwagen

Für die bekannten Leichtlastwagen, welche die Steuerpflichtigen überwiegend zur Beförderung von Waren im Rahmen ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit nutzen, wird eine neue Pauschale eingeführt. Bei diesen Fahrzeugen wird davon ausgegangen, dass sie zu 85 % berufsmäßig genutzt werden.
Das Rundschreiben zählt die Fahrzeuge auf, die hier gemeint sind. (Die Qualifikation der Kfz-Zulassungsstelle ist nicht von Bedeutung).

Ab wann gelten diese Vorschriften?

Die meisten dieser neuen Regeln gelten ab dem 1. Januar 2013.
Die Pauschale von Methode 3 darf auch schon ab 2012 von denjenigen angewandt werden, die keine vier Wagen haben.

afdrukken