Vergleich mit anderen Steuerpflichtigen

Wenn es keine anderen beweiskräftigen Angaben gibt, kann das Finanzamt Ihre Gewinne und Erträge als Unternehmer oder Freiberufler anhand von anderen vergleichbaren Steuerpflichtigen feststellen. Es wird dabei davon ausgegangen, dass Ihr Einkommen vermutlich dem Einkommen anderer Unternehmer mit derselben Geschäftstätigkeit in Ihrer Gegend entsprecht.

Keine beweiskräftigen Angaben: Fehlen einer regelmäßigen Buchhaltung

Das Finanzamt kann Sie nur dann mit anderen Steuerpflichtigen vergleichen, wenn es über keine anderen beweiskräftigen Mittel verfügt.
Das Finanzamt muss also zuerst feststellen, ob es keine anderen Daten gibt, auf die es sich stützen kann. Mit „beweiskräftigen Angaben“ ist dabei in der Praxis eine regelmäßige Buchhaltung gemeint. Eine Buchhaltung ist beweiskräftig genug, wenn sie aus einer Einheit von kontrollierbaren und zusammenhängenden Daten besteht, mit denen die Korrektheit der angegebenen Einkünfte kontrolliert werden kann. Mit anderen Worten: Ihre Buchhaltung muss deutlich und genau genug sein, um dem Finanzamt zu gestatten, ihre Korrektheit zu prüfen. Das bedeutet auch, dass Sie alle notwendigen Unterlagen aufbewahren müssen, um die Buchhaltung zu belegen (Rechnungen, Kostenvoranschläge ...). Sie brauchen allerdings keine vollständige Buchhaltung zu haben. Auch eine vereinfachte Buchhaltung kann ausreichen.
Wenn diese Feststellung erfolgt ist, kann das Finanzamt darauf seine Vermutung aufbauen und Sie mit anderen Steuerpflichtigen vergleichen.

Vergleich mit ähnlichen Steuerpflichtigen

Das Finanzamt darf Sie bei der Ermittlung Ihrer Einkünfte mit den normalen Erträgen oder Gewinnen von mindestens drei ähnlichen Steuerpflichtigen vergleichen. Dabei müssen die Einkünfte aus demselben Steuerzeitraum verglichen werden. Es darf also nicht einbezogen werden, was diese Steuerpflichtigen in den vorhergehenden Jahren verdient haben.
Die Steuerpflichtigen, mit denen Sie verglichen werden, müssen „ähnlich“ sein und brauchen somit nicht „identisch“ zu sein. Ihr Einkommen muss allerdings individuell ermittelt worden sein. Sie können also nicht mit anderen Steuerpflichtigen verglichen werden, deren Einkommen pauschal festgelegt wurde.
Im Allgemeinen handelt es sich dabei um Steuerpflichtige in ungefähr demselben Alter, die in derselben Gegend arbeiten und eine ähnliche Geschäftstätigkeit entfalten.
Die Vergleichbarkeit ist natürlich eine Faktenfrage, über die immer diskutiert werden kann. Wenn wir zur Illustrierung die Rechtsprechung betrachten, zeigt sich, dass die folgenden Vergleiche NICHT akzeptiert wurden:

ein Unternehmer, der allein arbeitet, gegenüber Unternehmern, die mit Helfern arbeiten;

ein Steuerpflichtiger mit einer guten Gesundheit im Vergleich zu jemandem mit einer weniger guten oder schlechten Gesundheit;

verschiedene Gaststätten, die eine völlig verschiedene Art von Kundschaft haben.

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