Neues Gesetz über die Kontinuität der Unternehmen: wichtige Rolle für betriebsfremde zugelassene Buchhalter, Rechnungsprüfer, Steuerberater und Revisoren

Das Gesetz vom 31. Januar 2009 über die Kontinuität der Unternehmen und andere Gesetze, die damit im Zusammenhang stehen, sind vor kurzem in einigen Punkten geändert worden. Betriebsfremde zugelassene Buchhalter, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater und Revisoren erhalten neue Aufgaben. Wichtig ist die ausführliche Informationspflicht gegenüber Firmenkunden, deren Kontinuität gefährdet werden kann.

Informationspflicht gegenüber der Gesellschaft

Wenn der betriebsfremde Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, Buchhalter, zugelassene Buchhalter/Steuerexperte oder Betriebsrevisor Tatbestände feststellt, welche die Kontinuität des Unternehmens des Schuldners gefährden könnte, ist er verpflichtet, das Unternehmen zu informieren, eventuell über das Vorstandsgremium.

Informierung des Handelsgerichts

Wenn die Gesellschaft innerhalb eines Monats keine Maßnahmen ergreift, um die Kontinuität des Unternehmens 12 Monate lang zu garantieren, kann der betriebsfremde Rechnungsprüfer, Steuerberater oder Betriebsrevisor den Vorsitzenden des Handelsgerichts schriftlich informieren. Der betriebsfremde zugelassene Buchhalter (Steuerexperte) (die externen Mitglieder des belgischen Berufsinstituts der zugelassenen Buchhalter und Fiskalisten (BIBF)) ist zu dieser Benachrichtigung gesetzlich nicht verpflichtet.

Empfehlungen an die Gesellschaft

Der Richter kann bei ihnen   auch beim betriebsfremden zugelassenen Buchhalter (und Steuerexperten)   Auskünfte über die Empfehlungen, welche die Rechnungsprüfer und Buchhalter dem Unternehmen erteilt haben, und über die ergriffenen Maßnahmen zur Gewährleistung der Kontinuität des Unternehmens einholen. Die Schweigepflicht wird dabei aufgehoben (Artikel 458 des Strafgesetzbuchs).
Neben der gründlichen Information über die bedrohte Kontinuität müssen der Buchhalter und Rechnungsprüfer also auch Empfehlungen abgeben, um die Kontinuität zu garantieren. M. a. W. wird ein schriftlicher Bericht nützlich sein, wenn er kein Haftungsrisiko eingehen will. Der sich in Schwierigkeiten befindliche Firmenkunde bestätigt dann schriftlich, über die mögliche Bedrohung der Kontinuität seines Unternehmens ausführlich informiert worden zu sein.

Versuch einer gerichtlichen Reorganisierung

Wenn der sich in Schwierigkeiten befindliche Kunde und Schuldner einen Antrag beim Handelsgericht stellt, um ein Verfahren zur gerichtlichen Reorganisierung zu starten, taucht der Buchhalter oder Wirtschaftsprüfer wieder auf.

Dem Antrag auf gerichtliche Reorganisierung muss eine buchhalterische Bilanz und eine Erfolgsrechnung, die höchstens drei Monate alt sind, beigelegt werden. Diese buchhalterische Aufstellung muss unter Aufsicht eines zugelassenen betriebsfremden Buchhalters (und Steuerexperten), Rechnungsprüfers oder Betriebsrevisors zusammengestellt werden.
Auch der erforderliche Haushalt mit einer Schätzung der Einnahmen und der Ausgaben für die Dauer des Aufschubs muss mit der Unterstützung eines zugelassenen betriebsfremden Buchhalters (und Steuerexperten), Rechnungsprüfers oder Betriebsrevisors aufgestellt werden. Der König kann auf Empfehlung der Kommission für Buchhalterische Normen ein Modell einer Haushaltsprognose auferlegen.

Quelle: Gesetz vom 27. Mai 2013 zur Änderung von verschiedenen Gesetzgebungen in Bezug auf die Kontinuität der Unternehmen (Belgisches Staatsblatt vom 22. Juli 2013). Das Gesetz tritt, von einigen Ausnahmen abgesehen, am 1. August 2013 in Kraft.

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