Gültigkeitsdauer für Mahlzeitschecks von drei Monate auf 1 Jahr erhöht

Mahlzeitschecks, die eine Reihe von bestimmten Bedingungen erfüllen, werden nicht als Lohn betrachtet und sind sowohl für den Arbeitgeber als auch für den Begünstigten vollständig von der Steuer befreit. Eine der Bedingungen bezieht sich auf die Gültigkeitsdauer der Mahlzeitschecks. Diese Gültigkeitsdauer ist von drei Monate auf 1 Jahr erhöht worden. Die neue Gültigkeitsdauer gilt für die Mahlzeitschecks auf Papier, die ab September 2013 ausgegeben werden, und für die elektronischen Mahlzeitschecks, die ab dem 11. August 2013 dem Mahlzeitscheckkonto der Arbeitnehmer gutgeschrieben werden.

Besondere steuerliche und sozialrechtliche Regelung

Mahlzeitschecks, die Arbeitnehmern oder Betriebsleitern ausgestellt werden, unterliegen steuerlich und sozialrechtlich einer Sonderregelung. Sie werden als soziale Vorteile betrachtet, die unter bestimmten Voraussetzungen von der Steuer befreit sind:

Sie werden nicht als Ersatz von Lohn, Prämien, Vergünstigungen jeder Art oder irgendeiner anderen Auszahlung zugeteilt.

Die Zuteilung der Schecks ist vorgesehen durch ein kollektives Arbeitsabkommen (KAA) der Branche oder des Unternehmens oder, wenn es keine Gewerkschaftsdelegation gibt, durch einen schriftlichen individuellen Vertrag. (Wenn der Firmenleiter Personal hat, das keine Mahlzeitschecks bekommt, hat er ebenfalls keinen Anspruch auf Mahlzeitschecks. Der Mahlzeitscheckbetrag darf außerdem nicht höher sein als jener, den seine Arbeitnehmer erhalten.)

Die Anzahl der zugeteilten Mahlzeitschecks muss der Anzahl der effektiv gearbeiteten Arbeitstage entsprechen.

Die Mahlzeitschecks müssen auf Namen ausgestellt werden.

Auf den Mahlzeitschecks muss angegeben sein, dass ihre Gültigkeitsdauer auf 1 Jahr beschränkt ist (statt 3 Monate ab 11. August 2013) und dass sie nur zur Bezahlung einer Mahlzeit oder für den Kauf von verbrauchsfertigen Lebensmitteln verwendet werden dürfen.

Der Zuschuss des Arbeitgebers zum Betrag des Mahlzeitschecks darf nicht höher als 5,91 Euro pro Mahlzeitscheck sein.

Der Anteil des Arbeitnehmers oder Geschäftsführer am Selbstkostenpreis des Mahlzeitschecks muss mindestens 1,09 Euro per Mahlzeitscheck betragen.

Der Höchstwert eines Mahlzeitschecks beträgt 7 Euro.
Elektronische Mahlzeitschecks müssen außerdem weitere Bedingungen erfüllen, um freigestellt zu werden.

Warum eine längere Gültigkeitsdauer?

Aus Statistiken geht hervor, dass jährlich 286 Millionen Mahlzeitschecks ausgestellt werden. Davon werden 0,3 % bis 0,4 % nicht genutzt, weil sie nicht mehr gültig sind. Es gehen also viele Schecks verloren und dies überträgt sich in weniger Geld für die Unternehmen, weniger Kaufkraft für die Arbeitnehmer und weniger Einnahmen für die Lebensmittel- und Vertriebsbranche. Indem die Gültigkeitsdauer der Mahlzeitschecks verlängert wird, verfügen die Begünstigten über mehr Zeit, die Schecks zu verwenden. Die Verlängerung der Gültigkeitsdauer auf 12 Monate wird sowohl in Bezug auf die LSS als auch auf steuerlicher Ebene durchgeführt. Um die sozialrechtliche und steuerliche Befreiung nutzen zu können, muss die Gültigkeitsdauer als solches auf dem Scheck angegeben werden. Das Verfalldatum auf dem Mahlzeitscheck ist demnach ausschlaggebend.

Die Verlängerung der Gültigkeitsdauer ist am 11. August 2013 in Kraft getreten. Die neue Gültigkeitsdauer gilt für die papiernen Mahlzeitschecks, die ab September 2013 ausgestellt werden, und für die elektronischen Mahlzeitschecks, die ab dem 11. August 2013 auf dem Mahlzeitscheckkonto der Arbeitnehmer gutgeschrieben werden. Ein Vorteil der Nutzung elektronischer Mahlzeitschecks besteht übrigens darin, dass der Zahlungsterminal automatisch zuerst die ältesten elektronischen Mahlzeitschecks auf der elektronischen Chipkarte abbucht. Außerdem wird man benachrichtigt, wenn die ältesten Mahlzeitschecks auf der Chipkarte zu verfallen drohen.

afdrukken