Sozialruling gibt Aufschluss über Art des Arbeitsverhältnisses

Seit Ende 2002 können Steuerpflichtige und anstehende Investoren ein sogenanntes „steuerliches Ruling“ über die Art und Weise beantragen, wie die Steuergesetze in Bezug auf ihre Projekte interpretiert werden müssen. Wer Sicherheit über die Art des Arbeitsverhältnisses oder insbesondere über das gewählte Statut - Selbstständiger oder Arbeitnehmer - haben will, kann von nun an ein Sozialruling beantragen. Die Administrative Kommission zur Regelung des Arbeitsverhältnisses ist fünf Jahre nach ihrer Einrichtung endlich zusammengestellt worden und bereit, ihre Arbeit aufnehmen.

Scheinselbstständigkeit

Die Art einer beruflichen Zusammenarbeit zwischen zwei Vertragspartnern hat wichtige Konsequenzen. Das Arbeitsrecht regelt z. B. das individuelle (Bezüge, Probezeit, Kündigungsregeln usw.) und das kollektive (Arbeit des Betriebsrats usw.) Arbeitsverhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer sowie die Arbeitsordnung (Arbeitszeit, gesetzlicher Urlaub usw.). Diese Regelungen gelten nicht für selbstständige Mitarbeiter. Diese müssen ihre Sozialversicherungsbeiträge selbst zahlen, genießen einen beschränkteren Schutz im Bereich der sozialen Sicherheit (kein Arbeitslosengeld und eine geringere Pension) und müssen eventuell selbst für eine private Deckung dieser Risiken sorgen.

Scheinselbstständige sind Arbeitnehmer, die den Status eines Selbstständigen haben, obwohl sie in Wirklichkeit eine Berufstätigkeit unter der Weisungsbefugnis eines Arbeitgebers ausüben. Dabei handelt es sich um Sozialbetrug. Mit dem Gesetz über die Arbeitsverhältnisse vom 27. Dezember 2006 soll gegen das Phänomen dieser Scheinselbstständigen vorgegangen werden. Das Grundprinzip des Gesetzes besteht darin, dass die beteiligten Vertragspartner die Art ihres Arbeitsverhältnisses frei wählen, insofern dies nicht gegen die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten verstößt. Zur Einordnung des Arbeitsverhältnisses dienen vier allgemeine Kriterien: der Wille der Beteiligten, die Freiheit der Organisierung der Arbeitszeit, die Freiheit der Organisierung der Arbeit und die Möglichkeit zur Ausübung einer hierarchischen Kontrolle. Diese allgemeinen Kriterien werden für bestimmte Branchen und Berufe um besondere Kriterien ergänzt.

Administrative Kommission zur Regelung des Arbeitsverhältnisses

Das Arbeitsverhältnisgesetz hat auch eine Kommission zur Regelung des Arbeitsverhältnisses eingerichtet, die sich aus einer normativen und einer administrativen Abteilung zusammensetzt. Die normative Abteilung sollte die allgemeinen Kriterien um branchenspezifische Kriterien ergänzen. Aus Vereinfachungsgründen ist diese Abteilung inzwischen wieder abgeschafft worden. Seit 1. Januar 2013 hat die Kommission zur Regelung des Arbeitsverhältnisses nur noch eine administrative Abteilung und heißt nunmehr „Administrative Kommission zur Regelung des Arbeitsverhältnisses“.

Diese Kommission wird beim Föderalen Öffentlichen Dienst Soziale Sicherheit eingerichtet und besteht aus mehreren Kammern. Die Administrative Kommission soll konkrete Vorgänge beurteilen und Sozialrulings über die genaue Qualifikation des Arbeitsverhältnisses ausgeben, wenn diesbezüglich Interpretationsverschiedenheiten entstehen. Die Mitglieder dieser Kommission sind vor kurzem ernannt worden (K. E. vom 11. Februar 2013, Belgisches Staatsblatt, 21. Februar 2013).

Sozialruling

Die Administrative Kommission kann zwei Entscheidungen treffen: die gewählte Form der Zusammenarbeit bestätigen oder eine Umqualifizierung beschließen. Es ist demnach entweder von einer weisungsgebundenen Tätigkeit und somit einem Arbeitsverhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer oder von einer selbstständigen Geschäftsbeziehung zwischen Auftraggeber und Unternehmer die Rede. Die Kommission kann keinen Beschluss fassen, wenn die Sozialinspektion schon eine Untersuchung des Statuts eingeleitet hat, wenn der Fall schon vor Gericht anhängig gemacht wurde oder wenn das Gericht sich bereits zu dem Fall geäußert hat.

Diese Empfehlungen sind für das LSS (Landesamt für Soziale Sicherheit), das LISVS (Landesinstitut der Sozialversicherungen für Selbständige) und die Sozialversicherungskassen bindend. Sie sind drei Jahre lang gültig. Während dieses Zeitraums braucht der Arbeitgeber im Prinzip keine Umqualifizierung des Arbeitsverhältnisses zu befürchten. Es sei denn, das Sozialruling beruht auf unrichtigen oder unvollständigen Angaben des Arbeitgebers, denn dann hat das Ruling keinerlei Bedeutung.

Einreichung des Antrags

Bei einer Frage zu bestehenden Arbeitsverhältnissen müssen alle Beteiligten zusammen (Arbeitnehmer - Arbeitgeber oder Selbstständiger - Auftraggeber) einen Antrag auf Sozialruling einreichen. Das ist noch bis zum 31. Dezember 2013 möglich. Nach diesem Stichtag besteht noch eine Frist von einem Jahr, um ein Ruling für bestehende Arbeitsverhältnisse zu beantragen, unter der Bedingung, dass die betreffende Branche besondere Kriterien für die Arbeitsverhältnisse erlassen hat.
Haben Sie eine Frage über ein neues Arbeitsverhältnis als Selbstständiger oder Arbeitnehmer, kann jeder Vertragspartner einzeln (Arbeitnehmer - Arbeitgeber oder Selbstständiger - Auftraggeber) bis zu einem Jahr nach dem Inkrafttreten der gewählten Qualifizierung einen Antrag einreichen.

Einen Antrag reichen Sie entweder durch Hinterlegung eines Bittschreibens vor Ort oder per Einschreiben direkt bei der Geschäftsstelle der Administrativen Kommission zur Regelung des Arbeitsverhältnisses ein. Selbstständige können den Antrag auch bei ihrer Sozialversicherungskasse einreichen. Die Sitzungen der Administrativen Kommission sind nicht öffentlich. Innerhalb von drei Monaten nach dem Antrag fällt die Kommission eine Entscheidung. Gegen den Beschluss der Kommission ist eine Berufung beim Arbeitsgericht möglich. Zur Einlegung der Berufung haben Sie eine Frist von einem Monat nach der Entscheidung der Kommission.

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