Investitionen in Forschung und Entwicklung bringen Ihnen ein Steuerguthaben ein

Gesellschaften, die in Forschung und Entwicklung investieren, können dafür einen steuerlichen Vorteil erhalten. Sie haben dabei die Wahl aus einem Investitionsabzug für umweltfreundliche Investitionen oder einem Steuerguthaben für Forschung und Entwicklung. Heute wollen wir dieses Steuerguthaben etwas genauer betrachten.

Ein Steuerguthaben

Durch das Steuerguthaben muss eine Gesellschaft (da sie Investitionen tätigt) weniger Steuern zahlen. Zunächst wird berechnet, wie viel Steuern die Gesellschaft bezahlen müsste (wenn sie keinen Anspruch auf das Guthaben hätte). Anschließend wird der Betrag des Guthabens berechnet. Dieser Betrag wird direkt von der fälligen Steuer abgezogen. Die Gesellschaft kann dieses Guthaben (1) einmalig absetzen oder (2) zeitlich streuen.

(1) Einmalig

Der Prozentsatz des Steuerguthabens ist ebenso hoch wie der normale Körperschaftssteuersatz (33,99 %). Dieser muss noch mit dem Prozentsatz des einmaligen Investitionsabzugs für Patente und umweltfreundliche Investitionen multipliziert werden: Für Investitionen im Jahr 2013 (Veranlagungsjahr 2014) beträgt dieser 14,5 %. (Der zuletzt genannte Prozentsatz wird jährlich angepasst: für Investitionen, die 2012 getätigt wurden, betrug er noch 15,5 %.)
Den letztendlichen Betrag des Steuerguthabens berechnen Sie also folgendermaßen:
Anschaffungswert der Investition × 33,99 % × 14,5 %

Beispiel
Die Aktengesellschaft X tätigt im Jahr 2013 eine umweltfreundliche Investition in ein Forschungsprojekt in Höhe von 100.000 EUR. X hat Anspruch auf ein Steuerguthaben in Höhe von: 100.000 × 33,99 % × 14,5 % = 4.928,55 EUR. Angenommen, X hat ein steuerpflichtiges Ergebnis in Höhe von 250.000 EUR erwirtschaftet, dann muss sie im Prinzip darauf 84.975 EUR Steuern zahlen. Davon darf das Steuerguthaben abgezogen werden, wodurch die letztendlich fälligen Steuern 80.046,45 EUR betragen.

(2) Zeitlich gestreut

Das Steuerguthaben kann jedoch auch zeitlich über den gesamten Zeitraum verteilt werden, in dem das Anlagevermögen, in das investiert wurde, abgeschrieben wird. In diesem Fall beträgt der Prozentsatz 21,5 % (für das Veranlagungsjahr 2014).

Beispiel
Die Aktiengesellschaft X aus dem vorigen Beispiel schreibt ihre Investition über zehn Jahre ab (also jedes Jahr 10.000 EUR). Sie entscheidet sich außerdem dafür, das Steuerguthaben zeitlich zu streuen. Während der Laufzeit der Abschreibungen hat X jedes Jahr Anspruch auf das folgende Steuerguthaben: 10.000 × 33,99 % × 21,5 % = 730,79 EUR.

Für Investitionen in ... 

Nur Investitionen in neue materielle oder immaterielle feste Aktiva, die in Belgien zur Ausübung der beruflichen Tätigkeit verwendet werden, kommen in Betracht. Außerdem muss es sich um Anlagevermögen handeln, das bei der Forschung und Entwicklung von neuen umweltfreundlichen Produkten und zukunftsorientierten Technologien eingesetzt wird.

Übertragbar, wenn die Gesellschaft nicht genug Gewinne erzielt

Wenn die Gesellschaft nicht genug Steuern zahlen muss, um das Steuerguthaben davon abzuziehen, kann der Saldo auf die folgenden vier Veranlagungsjahre übertragen werden. Wenn dann noch immer nicht genug Steuern fällig sind, wird der Saldo zurückerstattet.

Beispiel
Die Aktiengesellschaft X aus dem ersten Beispiel hatte Anspruch auf ein Steuerguthaben in Höhe von 4.928,55 EUR. Angenommen, dass X im Jahr 2013 so gut wie keinen Gewinn erwirtschaftet hat und letztendlich nur 3.500 EUR Steuern zahlen muss. Dann kann sie 1.428,55 EUR von ihrem Steuerguthaben im Veranlagungsjahr 2014 nicht absetzen. Für das Jahr 2013 bezahlt X letztendlich keine Steuern. Die restlichen 1.428,55 EUR kann sie dann von den fälligen Steuern im Veranlagungsjahr 2015 abziehen. Angenommen, dass X in den folgenden Jahren überhaupt keine Körperschaftssteuer zahlen muss (2015 bis 2018). Letztendlich werden X diese 1.428,55 EUR im Jahr 2019 vom Finanzamt zurückerstattet.

Der Übertrag wird allerdings beschränkt. Die Verrechnung des übertragenen Steuerguthabens mit der Körperschaftssteuer der folgenden Veranlagungsjahre ist höchstens möglich bis zum Betrag von:

154.280 (Veranlagungsjahr 2013) / 158.670 (Veranlagungsjahr 2014);

wenn der Gesamtbetrag des übertragenen Steuerguthabens am Ende des vorigen Veranlagungsjahres höher als 617.140 (Veranlagungsjahr 2013) / 634.680 (Veranlagungsjahr 2014) ist, können höchstens 25 % dieses Betrags übertragen werden.

Keine Kombination mit Investitionsabzug

Wer in Forschung und Entwicklung investiert, kann auch den Investitionsabzug wählen. Der Steuerpflichtige muss sich allerdings für eine dieser beiden Vorteilregelungen entscheiden. Diese Entscheidung kann bei ein- und derselben Investition nicht revidiert werden.

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