Vorsicht, wenn Sie Ihrer Gesellschaft Geld leihen!

Wenn Ihre Gesellschaft frische Mittel benötigt, können Sie selbstverständlich neue Investoren suchen oder selbst als Teilhaber neu investieren und für die Emission von neuen Aktien eine Kapitalerhöhung durchführen. Oder Sie können einen Kredit bei einem Finanzinstitut aufnehmen. Aber Sie können Ihrer Gesellschaft auch Mittel besorgen, indem Sie ihr selbst ein Darlehen gewähren. Die Gewährung eines Kredits an Ihre Gesellschaft hat allerdings einige besondere steuerliche Konsequenzen.

Zinsen sind absetzbare Aufwendungen

Die Zinsen, die eine Gesellschaft bezahlt, kann sie als Aufwendungen von der Steuer absetzen. Sie als Kreditgeber werden selbstverständlich darauf versteuert: 25 % Quellensteuer für die Zinsen, die ab dem 1. Januar 2013 zugeteilt werden.

Aber manchmal wird aus Zinsen eine Dividende

Das Finanzamt verfügt über verschiedene Möglichkeiten, um ein 'Einkommen' eines Steuerpflichtigen anders zu qualifizieren als der Steuerpflichtige es selbst tut (eigentlich 'umzuqualifizieren'). Auf diese Weise kann das Finanzamt die Einkünfte aus der Vermietung einer Immobilie durch einen Unternehmensleiter an seine Gesellschaft als Berufseinkommen (Entlohnung) 'umqualifizieren'. Auf gleiche Weise kann das Finanzamt einen Zinsbetrag, den ein Unternehmensleiter von seiner Gesellschaft erhält, unter bestimmten Bedingungen als Dividende umqualifizieren.

Welche Darlehen? Darlehenszinsen

Nicht alle Zinsen können umqualifiziert werden. Im Gesetz ist von 'Darlehenszinsen' die Rede. Eigentlich wird damit jedes Gelddarlehen gemeint (ob es durch Wertpapiere verbrieft wird oder nicht).
Außerdem sind die Gelddarlehen nur dann gemeint, wenn sie gewährt werden:

von einer natürlichen Person, die Aktionär der Gesellschaft ist;

von einer natürlichen oder juristischen Person, die ein Mandat eines Vorstandsmitglieds, Geschäftsführers, Liquidators oder ein ähnliches Amt in der Gesellschaft ausübt;

vom Ehepartner oder von nicht entmündigten minderjährigen Kindern einer dieser Personen.

Wann umqualifizieren? Zwei Schwellenbeträge

Dies will allerdings nicht heißen, dass die Zinsen jedes Gelddarlehens, das ein Geschäftsführer seiner GmbH gewährt, als Dividenden behandelt werden. Das Finanzamt will schließlich nur gegen übertrieben hohe Zinszahlungen vorgehen.
Deshalb sind im Gesetz zwei Schwellenbeträge vorgesehen. Wenn eine dieser beiden Grenzbeträge überschritten wird, werden die Zinsen umqualifiziert. Außerdem gilt die Umqualifizierung nur für den Betrag, um den der Schwellenbetrag überschritten wird.

Erster Schwellenbetrag: die Marktzinsen

Wenn die Gesellschaft einen übertrieben hohen Zinssatz bezahlt (der über den Marktzinsen liegt: dies ist in der Praxis ein normaler Zinssatz, der zwischen zwei unabhängigen Vertragspartnern vereinbart werden würde).

Beispiel
Herr Vandenbossche hat der Aktiengesellschaft X, deren Vorstand er ist, ein Darlehen in Höhe von 100.000 EUR gewährt. Die Aktiengesellschaft X zahlt ihm dafür 13.000 EUR Zinsen (13 %) pro Jahr, während die Marktzinsen 10 % betragen. Die Aktiengesellschaft X bezahlt demnach übertrieben hohe Zinsen.
Nur dieser 'übertriebene' Teil wird umqualifiziert:
100.000 × (13 % -10 %) = 3.000 EUR.
Diese 3.000 EUR werden als Dividende behandelt. Der Rest (10.000 EUR) ist praktisch marktkonform und bleibt auch steuerlich ein Zinsbetrag.

Zweiter Schwellenbetrag: ein übertriebenes Darlehen

Wenn der Aktionär, Vorstand ... einen übertrieben hohen Betrag als Darlehen gewährt, wird das Finanzamt ebenfalls eine Umqualifizierung vornehmen. Der Höchstbetrag, den die Vorstandsmitglieder (zusammen) ihrer Gesellschaft leihen dürfen, entspricht dem Betrag der steuerpflichtigen Rücklagen zu Beginn des Steuerzeitraums und dem eingezahlten Kapital am Ende des Steuerzeitraums. Dieser Schwellenbetrag  gilt also nicht pro Vorstandsmitglied.

Beispiel
Die Aktiengesellschaft X hat am 1. Januar 2012 (Beginn des Steuerzeitraums) steuerpflichtige Rücklagen in Höhe von 40.000 EUR; am 31. Dezember 2012 (Ende des Steuerzeitraums) beträgt das eingezahlte Kapital 85.000 EUR. Summe: 125.000 EUR = der Höchstbetrag, den die Gesellschaft als Darlehen von ihrem Vorstand annehmen darf.
Zwei Teilhaber gewährten ein Darlehen in Höhe von 90.000 EUR bzw. 70.000 EUR. Summe der gewährten Darlehen: 160.000 EUR. Die Gesellschaft zahlt dafür marktkonforme Zinsen in Höhe von 10 % bzw. 16.000 EUR.
Zu viel gezahlte Darlehen: 160.000 - 125.000 = 35.000 EUR.
Die auf diese 35.000 EUR (10 % = 3.500 EUR) gezahlten Zinsen werden als Dividende behandelt. Die restlichen 12.500 EUR Zinsen (10 % des zulässigen Betrags in Höhe von 125.000 EUR) bleiben steuerlich Zinsen.

Konsequenzen?

Den Teil der Zinsen, der zur ausgeschütteten Dividende umqualifiziert worden ist, kann die Gesellschaft nicht als Werbungskosten absetzen, sondern er wird nach den Regeln der Körperschaftssteuer zu ihrem Gewinn gezählt.

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