Die besondere Umsatzsteuererklärung: wer, wann, wie?

Nicht jeder Umsatzsteuerpflichtige muss regelmäßige Erklärungen einreichen (die normale Monats- und Vierteljahreserklärung). Für manche und für bestimmte Nicht-Steuerpflichtige gilt die Verpflichtung, eine besondere Umsatzsteuererklärung einzureichen. Wir fassen das Wer, Wann und Wie zusammen.

Wer?

Es handelt sich um die folgenden Personen:

befreite kleine Unternehmen, die keine Umsatzsteuer an das Finanzamt zahlen müssen, aber auch kein Recht auf Abzug der von ihnen bezahlten Umsatzsteuer haben ('kleine Unternehmen' sind Unternehmen mit einem Jahresumsatz unter 5.580 EUR. Ab dem 1. Juli 2013 (vielleicht erst ab dem 1. Januar 2014) wird dieser Höchstbetrag auf 25.000 EUR erhöht);

Steuerpflichtige, die der besonderen Landwirtschaftsregelung unterliegen;

Steuerpflichtige, die nur Tätigkeiten verrichten, die von der Umsatzsteuer befreit sind, und selbst kein Abzugsrecht haben (dabei handelt es sich u. a. um Rechtsanwälte, Ärzte, Zahnärzte ...);

nicht-steuerpflichtige juristische Personen (öffentlich-rechtliche Personen).

Wann?

Die oben genannten Personen brauchen nur eine besondere Erklärung einzureichen, wenn sie Schuldner der Umsatzsteuer sind. Das ist der Fall beim:

innergemeinschaftlichen Erwerb von Gütern mit Ausnahme von neuen Beförderungsmitteln oder Akzisengütern (d. i. der Erwerb von Gütern, die aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union stammen und für die der Abnehmer in dem Mitgliedstaat, in dem die Güter ankommen, die Umsatzsteuer schuldig ist). Die Verpflichtung gilt nur, insofern (1) der Gesamtbetrag dieser Erwerbungen während des laufenden Jahres oder des vorangegangenen Jahres den Grenzbetrag in Höhe von 11.200 EUR überschritten hat oder (2) wenn sich diese Person dazu entschieden hat, alle ihre Erwerbungen in Belgien der Umsatzsteuer unterwerfen zu lassen;

innergemeinschaftlichen Erwerb von Akzisengütern oder neuen Beförderungsmitteln (z. B. für Fahrzeuge: innerhalb von sechs Monaten nach ihrer ersten Ingebrauchnahme oder wenn sie weniger als 6.000 km gefahren worden sind), aber nur wenn die Person bereits verpflichtet war, eine besondere Erklärung auf der Grundlage des vorigen Punkts einzureichen;

Erwerb von Dienstleistungen eines Dienstleisters, der nicht in Belgien ansässig ist, auch wenn der Dienstleister ein Ausländer ist, aber die Dienstleistung in Belgien erbracht wird, wo der Abnehmer ansässig ist. In diesem Fall schuldet der Abnehmer die Umsatzsteuer;

Erwerb von Gütern oder Dienstleistungen, die von einem nicht in Belgien ansässigen Steuerpflichtigen erhalten werden, der in Belgien keinen haftpflichtigen Vertreter angegeben hat. In diesem Fall ist der ausländische Steuerpflichtige der Schuldner der Umsatzsteuer.

Wie?

Nur in einem Quartal, in dem der Steuerpflichtige Tätigkeiten verrichtet hat, für die er zur Zahlung der Umsatzsteuer verpflichtet ist (siehe die Fälle oben), muss effektiv eine besondere Erklärung eingereicht werden.
Die Einreichung muss spätestens am 20. Tag des Monats erfolgen, der auf das Quartal folgt, in welchem die Umsatzsteuer fällig wurde. Z. B.: der Steuerpflichtige verrichtete im Laufe des Monats Februar (erstes Quartal) Tätigkeiten, für die er eine Erklärung einreichen muss. Das muss er dann spätestens am 20. April erledigen.
Seit dem 1. April 2013 können Sie diese besondere Erklärung elektronisch über Intervat einreichen, wonach Sie eine Empfangsbestätigung erhalten. Wenn Sie das Formular nicht korrekt ausfüllen, erhalten Sie eine Fehlermeldung, sodass Sie Ihren Irrtum sofort berichtigen können.
Die Erklärung auf Papier bleibt allerdings auch möglich, mit Hilfe eines neuen dazu von der Verwaltung vorgesehenen Formulars.

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