Umsatzsteuererklärungen: wer reicht wann und wie ein?

Jeder Umsatzsteuerpflichtige muss zu regelmäßigen Zeitpunkten seine Umsatzsteuererklärung einreichen. Der eine tut das monatlich, der andere einmal pro Quartal. Aber wie lauten die Regeln dazu genau?

Wer?

Im Prinzip ist jeder Steuerpflichtige zur Einreichung einer Erklärung verpflichtet, auf deren Grundlage die fällige Umsatzsteuer berechnet werden kann. Es gibt nur zwei Ausnahmen:

Steuerpflichtige, die überhaupt keinen Anspruch auf Abzug haben.

Landwirte, die der landwirtschaftlichen Sonderregelung unterliegen.

Wann?

Monatlich versus pro Quartal
Die monatliche Erklärung ist die Regel. Wenn der Umsatzsteuerpflichtige davon abweichen will, muss er dazu eine Genehmigung erhalten.

Jahresumsatz unter einem bestimmten Grenzbetrag
Nur Unternehmen mit einem Jahresumsatz, exklusive Umsatzsteuer, der 1.000.000 Euro nicht übersteigt, kommen dafür in Betracht. Sie müssen allerdings spätestens am 20. des zweiten und des dritten Monats des Quartals einen Vorschuss bezahlen. Diese Vorauszahlung entspricht einem Drittel der Umsatzsteuer, die das Unternehmen für das vorige Quartal zahlen musste.

Bestimmte Branchen ausgeschlossen
Im Rahmen der Betrugsbekämpfung hat der Gesetzgeber beschlossen, bestimmte betrugssensible Branchen von der Möglichkeit der vierteljährlichen Erklärung auszuschließen.
Das gilt für die folgenden Wirtschaftsbereiche:

Lieferung von Mineralöl;

Lieferung von Mobiltelefonen und Computern, sowie deren Peripheriegeräte, Zubehör- und Ersatzteile;

Lieferung von landwirtschaftlichen Fahrzeugen, die mit einem Motor ausgerüstet sind und der Reglementierung in Bezug auf die Einschreibung unterliegen.

Wenn das Unternehmen bei den betreffenden Lieferungen insgesamt einen Jahresumsatz unter 200.000 Euro erzielt, exklusive Umsatzsteuer, kann es sich trotzdem noch für die vierteljährliche Erklärung entscheiden.

Innergemeinschaftliche Lieferungen
Unternehmen mit vielen innergemeinschaftlichen Lieferungen werden ebenfalls von der vierteljährlichen Erklärung ausgeschlossen, wenn der jährliche Gesamtbetrag für diese (befreiten) innergemeinschaftlichen Lieferungen 400.000 Euro überschreitet.
Ab dem ersten Monat, der auf das Quartal folgt, in welchem die 400.000-Euro-Schwelle überschritten wird, muss der Steuerpflichtige zur Einreichung von monatlichen Erklärungen übergehen.

Wie?

Elektronische Einreichung
Die Erklärungen müssen elektronisch über INTERVAT erfolgen. Nur im Fall von höherer Gewalt (z. B. bei einer technischen Störung) erfolgt die Erklärung noch auf Papier.

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