Vorauszahlungen: immer eine gute Idee?

Ein Unternehmen, das nicht genug Vorauszahlungen tätigt, wird dafür bestraft. In diesem Fall wird nämlich eine Steuererhöhung auferlegt. Andererseits ist es für ein Unternehmen finanziell auch nicht vorteilhaft, zu viel vorauszuzahlen. Die Suche nach einer optimalen Vorauszahlung ist schwierig. Wir geben Ihnen hier einige Tipps.

Wer muss vorauszahlen?

Jeder Steuerpflichtige, der Gewinne oder Erträge erzielt, muss Vorauszahlungen tätigen, das sind also unter anderem Freiberufler (Erträge) und Unternehmer - natürliche Personen (Gewinne). Auch Gesellschaften unterliegen dieser Verpflichtung.
Es sind auch Vorauszahlungen für Bezüge von Betriebsleitern und mitarbeitenden Ehegatten zu tätigen.

Wann im Jahr 2013 vorauszahlen?

Die Vorauszahlungen müssen spätestens an vier vorab festgelegten Terminen erfolgen:

Vorauszahlung 1: 10. April 2013;

Vorauszahlung 2: 10. Juli 2013;

Vorauszahlung 3: 10. Oktober 2013;

Vorauszahlung 4: 20. Dezember 2013.

Zu wenig oder nichts vorausgezahlt: Erhöhung

Vorauszahlungen sind notwendig, um zu vermeiden, dass Ihre Steuern erhöht werden. Die Erhöhung, die wegen zu geringer Vorauszahlungen auferlegt wird, wird als Prozentsatz des Steuerbetrags berechnet (für das Veranlagungsjahr 2013 beträgt dieser Prozentsatz 2,25 %).
Bei natürlichen Personen wird zur Berechnung der fälligen Erhöhung zuerst die Basissteuer um 6 % erhöht. Der Steuerpflichtige muss letztendlich nur 90 % dieser Erhöhung bezahlen.

Beispiel
Ein selbständiger Unternehmer hat, nach Abzug seiner Werbekosten, ein besteuerbares Nettoberufseinkommen in Höhe von 80.000 Euro, worauf er 37.500 Euro (Basis)steuer bezahlen muss. Er hat im Laufe des Jahres keine Vorauszahlungen getätigt, sodass er die Erhöhung schuldig ist. Zuerst wird die Basissteuer um 6 % erhöht: 37.500 x 1,06 = 39.750. Auf dieser Grundlage wird die Erhöhung berechnet, die 2,25 % von 39.750 = 894,38 beträgt. Der Unternehmer wird letztendlich nur 90 % dieser Erhöhung tatsächlich bezahlen müssen = 804,94.
Bei Gesellschaften geht man anders vor: die Erhöhung bis 106 % und die Beschränkung auf 90 % sind nicht anwendbar.

Beispiel
Eine Gesellschaft, die 37.500 Euro Steuern zahlen muss, aber keine Vorauszahlungen getätigt hat, bezahlt die folgende Erhöhung: 37.500 x 2,25 % = 843,75.
Bei Berufsanfängern wird keine Erhöhung berechnet: eine natürliche Person, die zum ersten Mal einen selbständigen Beruf ausübt, braucht in den ersten drei Jahren keine Vorauszahlungen zu tätigen, es wird ihr keine Erhöhung auferlegt. Auch neugegründete Gesellschaften, die gemäß Artikel 15 des Gesellschaftsgesetzbuchs 'klein' sind, können in den ersten drei Jahren diese Sondermaßnahme nutzen.

Vorausbezahlt: die Erhöhung wird abgebaut

Durch Vorauszahlungen wird die hypothetische Erhöhung abgebaut. Jede Vorauszahlung führt zu einer Verringerung der Erhöhung: Dazu wird der Betrag der Vorauszahlung mit einem Prozentsatz multipliziert. Wie bereits erwähnt, müssen die Vorauszahlungen zu vier Zeitpunkten während des Jahres erfolgen: für diese verschiedenen Termine gelten verschiedene Prozentsätze: Vorauszahlung 1 bzw. VA 1 zu 3 %, VA 2 zu 2,5 %, VA 3 zu 2 % und VA 4 zu 1,5 %. Im Durchschnitt bringt das 2,25 % [(3 + 2,5 + 2 + 1,5)/4] ein.

Sie merken also, dass eine Vorauszahlung in Quartal 1 (am 10. April) die hypothetische Steuererhöhung stärker abbauen lässt als eine Vorauszahlung in Quartal 4 (am 20. Dezember). Eine Vorauszahlung in Höhe von 10.000 Euro am 10. April verringert die mögliche Erhöhung schließlich um 300 Euro (3 % von 10.000), während eine Vorauszahlung in Höhe von 10.000 Euro am 20. Dezember nur die Hälfte einbringt, nämlich 150 Euro bzw. 1,5 % von 10.000.

Beispiel
Eine Gesellschaft muss 60.000 Euro Steuern bezahlen. Wenn die Gesellschaft keine Vorauszahlungen tätigen würde, ist eine Erhöhung um 1.350 Euro fällig (2,25 % von 60.000). Die Gesellschaft überwies im Laufe des Jahres 2012 die folgenden Vorauszahlungen: 20.000 Euro am 10. April, 32.000 Euro am 10. Oktober und 10.000 Euro am 20. Dezember, im Juli wurde keine Vorauszahlung getätigt. Die Vorauszahlungen bauen die mögliche Erhöhung wie folgt ab:
VA 1: 20.000 x 3,0 % = 600 Euro
VA 2: 0 x 2,5 % = 0 Euro
VA 3: 32.000 x 2,0 % = 640 Euro
VA 4: 10.000 x 1,5 % = 150 Euro
Summe = 1.390 Euro
Die mögliche Erhöhung in Höhe von 1.350 Euro ist damit vollkommen abgebaut.

Zu viel vorausgezahlt: Bonifikation

Selbstständige Unternehmer können durch Vorauszahlungen sogar eine Bonifikation verdienen. Wer mehr vorauszahlt als notwendig ist, um die Erhöhung abzubauen, erhält dafür einen Bonus. Gesellschaften können diese Bonifikation nicht bekommen.
Die Bonifikation wird zur Hälfte des Prozentsatzes berechnet, der für die Vorauszahlungen gilt: m. a. W. 1,5 % (VA 1), 1,25 % (VA 2), 1 % (VA 3) und 0,75 % (VA 4).

Beispiel
Greifen wir auf das vorige Beispiel zurück (und gehen wir davon aus, dass es sich um einen Unternehmer statt um eine Gesellschaft handelt). Dann merken wir, dass der Unternehmer zu viel vorausgezahlt hat: nämlich genug, um 1.390 statt 1.350 Euro abzubauen. Der Unternehmer hätte sich also darauf beschränken können, im letzten Quartal 7.333,33 Euro statt 10.000 Euro vorauszuzahlen. Er hat also 2.666,67 Euro zu viel vorausbezahlt.
Die Bonifikation beträgt dann: 2.666,67 x 0,75 % = 20.
Der Unternehmer muss als 20 Euro weniger Steuern bezahlen.

Optimierung

Vorauszahlungen sind einerseits notwendig, um die Vermehrung zu vermeiden und können Unternehmern (natürlichen Personen) eine Bonifikation einbringen, andererseits verlangen sie natürlich auch eine Vorfinanzierung seitens des Steuerpflichtigen. Zu viele Vorauszahlungen haben also eigentlich wenig Sinn. Eine gute Vorauszahlung erfordert also eine gute Schätzung der fälligen Steuern. Auf diese Weise können Sie die Erhöhung abbauen, ohne zu viel im Voraus finanzieren zu müssen.

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