Wie verhält es sich nun genau mit dieser Werbekostenpauschale?

Den Bruttobetrag Ihrer beruflichen Einkünfte dürfen Sie um die damit verbundenen Werbekosten verringern. Sie können entweder Ihre tatsächlichen beruflichen Aufwendungen belegen, oder, wenn Sie das nicht können oder nicht wollen, eine Pauschale anwenden. Wir erläutern kurz diese Werbekostenpauschale.

Warum eine Werbekostenpauschale absetzen?

Die Möglichkeit, eine Werbekostenpauschale abzusetzen, wurde eingeführt, weil es für einen Steuerpflichtigen nicht immer möglich (oder interessant) ist, seine tatsächlichen beruflichen Aufwendungen zu beweisen. Die Echtheit und der Betrag Ihrer tatsächlichen Berufsaufwendungen müssen Sie schließlich mit Belegen nachweisen können. Und das ist nicht immer einfach. Darüber hinaus haben Sie in jedem Fall das Recht auf den Abzug Ihrer Werbekostenpauschale, sogar wenn Ihre tatsächlichen beruflichen Aufwendungen in der Realität viel geringer sind oder sogar so gut wie überhaupt nicht existieren. Die Pauschale ist damit eigentlich der Mindestbetrag, auf den Sie sowieso Anspruch haben.

Wer kommt dafür in Betracht?

Sie können die Werbekostenpauschale von den folgenden Kategorien beruflicher Einkünfte absetzen:

Ihre Bezüge als Lohn- oder Gehaltsempfänger;

Ihre Bezüge als Unternehmer;

Ihre Bezüge als mitwirkender Ehepartner;

Ihre Erträge als Freiberufler oder aufgrund eines Amts, eines Postens oder einer anderen einträglichen Tätigkeit.

Sie können die beiden Abzugsmöglichkeiten nicht miteinander kombinieren. Sie können allerdings von Jahr zu Jahr wechseln, z. B. dieses Jahr entscheiden, die tatsächlichen beruflichen Aufwendungen zu belegen, und im nächsten Jahr die Pauschale zu wählen, wenn diese interessanter sein sollte.

Welcher Betrag?

Die Werbekostenpauschale wird berechnet:

NACH dem Abzug des Sozialversicherungsbeitrags;

NACH dem Abzug der im Ausland auf ausländische berufliche Einkünfte bezahlten Steuern.

Auf diesen Betrag werden die folgenden Prozentsätze angewandt, um die Pauschale zu errechnen:
Für Unternehmer gilt ein allgemeiner Prozentsatz in Höhe von 3 %.
Für mitarbeitende Ehepartner: 5 %.
Für Bezüge von Arbeitnehmern und Erträge wird ein degressiver Prozentsatz angewandt. (Die folgenden mit dem Verbraucherpreisindex verknüpften Beträge gelten für das Veranlagungsjahr 2013, Einkommensjahr 2012:)

28,7 % für die erste Tranche in Höhe von 5.490 EUR;

10 % für die Tranche von 5.490 EUR bis 10.910 EUR;

5 % für die Tranche von 10.910 EUR bis 18.150 EUR;

3 % für die Tranche über 18.150 EUR.

Steuerpflichtige mit einem hohen Betrag an beruflichen Einnahmen haben auf der Grundlage der oben erwähnten Prozentsätze Anspruch auf eine sehr hohe Pauschale (z. B. ein Steuerpflichtiger mit Erträgen in Höhe von 100.000 EUR hat Recht auf einen Pauschalabzug in Höhe von 4.914,13 EUR). Um dies einigermaßen abzuschwächen, wird die Pauschale pro Kategorie der beruflichen Einnahmen auf 3.790 EUR begrenzt (für das Veranlagungsjahr 2013).
Für Geschäftsführer beträgt der absolute Höchstbetrag 2.280 EUR (für das Veranlagungsjahr 2013).

Was ist, wenn Sie Ihre Einkünfte aus verschiedenen Berufstätigkeiten beziehen?

Wenn Sie Einkünfte aus verschiedenen Berufsaktivitäten beziehen, die zur selben Kategorie gehören (z. B. wenn Sie Bezüge von zwei verschiedenen Arbeitgebern erhalten), werden diese Einkünfte zusammengezählt: Sie wenden entweder einmal die Pauschale an, oder Sie belegen Ihre tatsächlichen Kosten.

Wenn Sie berufliche Einkünfte aus zwei verschiedenen Kategorien beziehen (Sie haben z. B. einen Lohn als Arbeitnehmer und daneben auch Erträge aus einer Nebenaktivität als Freiberufler), haben Sie zweimal Recht auf einen Abzug: Sie können also zweimal die Pauschale anwenden, oder z. B. die Pauschale auf Ihren Lohn als Arbeitnehmer verwenden und Ihre tatsächlichen beruflichen Aufwendungen im Zusammenhang mit Ihrem freien Beruf belegen.

Im letzteren Fall müssen Sie allerdings nachweisen können, dass in der gewählten Pauschale (Ihre Einkünfte als Arbeitnehmer) keine Kosten enthalten sind, die Sie schon für die andere Kategorie (die Erträge aus Ihrem freien Beruf) belegt haben. Wenn Ihnen z. B. Aufwendungen für Ihr Fahrzeug entstanden und Sie diese als tatsächliche Kosten von Ihren Erträgen abziehen, müssen Sie nachweisen können, dass diese Kosten in keinem Zusammenhang mit Ihrer Tätigkeit als Arbeitnehmer stehen - weil Sie z. B. mit der Bahn zur Arbeit fahren. Wenn sich Ihre Fahrzeugkosten allerdings auf beide Einkommenskategorien beziehen, müssen Sie die Kosten auf beide Kategorien aufteilen: Ein Teil wird dann als tatsächliche Kosten bewiesen werden müssen, während beim anderen Teil davon ausgegangen wird, dass er in der Pauschale enthalten ist.

Sonderpauschale für diejenigen, die weit von ihrem Arbeitsplatz entfernt wohnen

Speziell für Arbeitnehmer, die Bezüge erhalten und ihre tatsächlichen Kosten nicht belegen, kann die Pauschale erhöht werden, um die Kosten zu berücksichtigen, die auf dem Weg zum Arbeitsplatz entstehen. Das gilt allerdings nur, wenn sie lange Wege zurücklegen müssen, d. h. ab einem Mindestabstand zwischen Wohnung und Arbeitsplatz von 75 km (einfache Fahrt).

75 bis 100 km zwischen Wohnort und Arbeit: zusätzliche Pauschale von 75 EUR;

101 bis 125 km zwischen Wohnort und Arbeit: zusätzliche Pauschale von 125 EUR;

mehr als 125 km zwischen Wohnort und Arbeit: zusätzliche Pauschale von 175 EUR.

Die Entfernung zwischen Ihrer Wohnung und Ihrem Arbeitsplatz wird am 1. Januar des Veranlagungsjahres ermittelt. Angenommen, Sie sind am 15. Dezember 2012 umgezogen und wohnen seitdem 90 km von Ihrer Arbeit entfernt. Am 1. Januar 2013 erfüllen Sie dann die Bedingung und Sie haben für das Veranlagungsjahr 2013 (und somit bereits für Ihre Einkünfte aus dem Jahr 2012) Anspruch auf die zusätzliche Pauschale.
Um die Anwendung dieser zusätzlichen Pauschale müssen Sie ausdrücklich bitten.

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