Gesetzliche Zinssätze für 2013

Wenn Sie einen Vertrag abgeschlossen haben und nicht rechtzeitig zahlen, kann der Vertragspartner den ausstehenden Betrag zuzüglich Zinsen fordern. Der gesetzliche Zinssatz für zivile und Handelsgeschäfte ist von 4,25 % im Jahr 2012 auf 2,75 % im Jahr 2013 gesunken. Bei Handelsgeschäften zwischen Unternehmern, in steuerlichen und sozialrechtlichen Angelegenheiten und bei öffentlichen Aufträgen sind andere Zinssätze zu berücksichtigen.

Zivile und Handelsgeschäfte

Der Föderale Öffentliche Dienst Finanzen teilt jedes Jahr im Laufe des Monats Januar den gesetzlichen Zinssatz mit. Wenn einer der Partner bei einem Vertrag über zivile Geschäfte und bei bestimmten Handelsgeschäften (z. B. ein Geschäft zwischen einem Händler und einer Privatperson) nicht rechtzeitig zahlt, kann der Vertragspartner den ausstehenden Betrag mit Zinsen fordern. Im Prinzip werden die Zinsen berechnet, die im Vertrag selbst festgelegt worden sind (vertraglicher Zinssatz). Das Gericht ist allerdings befugt, übertrieben hohe vertragliche Zinssätze zu reduzieren. Nur wenn keine Absprachen getroffen worden sind, gilt der gesetzliche Zinssatz. Der gesetzliche Zinssatz wird gebildet, indem der 12-monatige Euribor-Zinssatz des Monats Dezember (0,542 %) auf das nächsthöhere Vielfache von 0,25 % (0,75 %) aufgerundet und um 2 % erhöht wird. Der gesetzliche Zinssatz beträgt somit 2,75 % für 2013. Er bleibt das ganze Jahr gültig.

Handelsgeschäfte

Handelsgeschäfte sind Geschäfte zwischen Unternehmen untereinander oder zwischen Unternehmen und ausschreibenden Behörden über die Lieferung von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen gegen Bezahlung. Sie gelten somit für Kaufleute, Freiberufler, Handwerker und Landwirtschaftsbetriebe. Bei Handelsgeschäften wird das Gesetz vom 2. August 2002 über die Bekämpfung des Zahlungsrückstands angewandt. Der gesetzliche Zinsfuß beim Zahlungsrückstand in Handelsgeschäften gilt nur, wenn die Vertragspartner in ihrem Vertrag keinen anderen Zinssatz vereinbaren. Der Gläubiger hat „automatisch“ Anspruch auf Zinsen, wenn sein Schuldner ihn zu spät bezahlt. Er braucht keine Mahnung zu senden. Die Zinsen sind auch nach dem Verstreichen einer vereinbarten Zahlungsfrist fällig.
Die halbjährliche Anpassung dieses Zinssatzes wird mit einer Mitteilung im Belgischen Staatsblatt bekanntgegeben. Der Prozentsatz für das erste Halbjahr 2013 beträgt 8 % .

Steuerliche und soziale Angelegenheiten

In steuerlichen Angelegenheiten gilt eine besondere Regelung, nämlich ein Sondertarif in Höhe von 7 % pro begonnenen Monat. Nur wenn ausdrücklich von diesem Tarif abgewichen wird, gilt der gesetzliche Zinssatz.
Der Zinssatz in sozialen Angelegenheiten ist seit 2009 derselbe wie der Zinssatz in steuerlichen Angelegenheiten: 7 %.

Staatliche Aufträge

Für staatliche Aufträge, die unter die Allgemeinen Annahmebedingungen (AAB) fallen, gilt ein besonderer Zinssatz. Um zu bestimmen, welcher Verzugszinssatz angewendet werden muss, ist zu prüfen, ob der betreffende Auftrag vor oder ab dem 8. August 2002 vergeben wurde. Bei älteren öffentlichen Aufträgen beträgt der Zinssatz 3 % und bei neueren öffentlichen Aufträgen 8 %. Für öffentliche Aufträge, die nicht unter die AAB fallen, gilt der gesetzliche Zinssatz.
Zu einer Übersicht über diese Zinsen (auf Niederländisch) hier klicken

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