Beschäftigungsplan für ältere und jüngere Arbeitnehmer: neue Zielgruppenermäßigungen für Arbeitgeber

Zielgruppenermäßigungen machen die Einstellungen von bestimmten Arbeitnehmern durch Ermäßigung der Sozialversicherungsbeiträge für Arbeitgeber billiger. Die Zielgruppenermäßigungen für ältere und für junge Arbeitnehmer haben sich seit Anfang dieses Jahres gründlich geändert.

Ermäßigungen der Sozialversicherungsbeiträge für Arbeitgeber

Zielgruppenermäßigungen sind pauschale dreimonatliche Ermäßigungen der Sozialversicherungsbeiträge für Arbeitgeber. Sie fördern Einstellungen innerhalb bestimmter Zielgruppen für Arbeitnehmer (wie Senioren, Jugendliche, Langzeitarbeitssuchende), weil sie Einstellungen billiger machen oder weil sie sich direkt an bestimmte Arbeitgeber wenden (wie z. B. die Ermäßigung für „Ersteinstellungen“).

Zielgruppenermäßigung für ältere Arbeitnehmer

Bis Ende 2012 konnten Sie bei einem älteren Arbeitnehmer ab 50 Jahren von einer schrittweise zunehmenden Ermäßigung der Arbeitgebersozialbeiträge profitieren, unter der Bedingung, dass der Quartalslohn Ihres Arbeitsnehmers eine bestimmte Lohngrenze nicht überschritt (12.240 Euro).

Ab dem 1. Januar 2013 besteht die Ermäßigung für ältere Arbeitnehmer aus vier Pauschalen (400 Euro, 1.000 Euro, 1.500 Euro und 800 Euro) und wird vom Alter abhängig gemacht (400 Euro: 54-57 Jahre, 1.000 Euro: 58-61 Jahre, 1.500 Euro: 62-64 Jahre und 800 Euro: 65 Jahre). Somit dürfen Sie erst ab dem Alter von 54 Jahren eine Zielgruppenermäßigung anwenden, wenn der Quartalslohn die obere Lohngrenze (12.240 Euro) nicht überschreitet, und der Pauschalbetrag kann sich je nach dem Alter des Arbeitnehmers ändern.

Zielgruppenermäßigung für junge Arbeitnehmer

Bis Ende 2012 bestand die Zielgruppenermäßigung für junge Arbeitnehmer aus drei separaten Ermäßigungen: Gruppe A (über 18- bis unter 30-jährige), Gruppe B (gering und sehr gering Qualifizierte) und Gruppe C (unter 19-jährige).

Ab dem 1. Januar 2013 besteht die Zielgruppenermäßigung A nicht mehr. Diese wurde abgeschafft. Die Zielgruppenermäßigung C bleibt unverändert.
Bei der Zielgruppenermäßigung B unterscheiden wir von nun an zwischen einem sehr gering, einem gering und einem mittelmäßig qualifizierten jungen Arbeitnehmer, der am Tag der Einstellung das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Die neue Lohngrenze für die Zielgruppenermäßigung für diese Jugendlichen beträgt 9.000 Euro brutto pro Quartal.

„Sehr gering qualifizierte Jugendliche“ sind gering qualifizierte Jugendliche, die kein Abschlusszeugnis der zweiten Stufe des Sekundarunterrichts oder der Unterstufe der weiterbildenden Schule haben.
„Mittelmäßig qualifizierte Jugendliche“ haben höchstens Abitur.
Dies sind zwei neue Kategorien.
„Gering qualifizierte Jugendliche“ sind Jugendliche, die kein Abitur haben.

Bei den sehr gering qualifizierten Jugendlichen beträgt die Zielgruppenermäßigung 1.500 Euro pro Vierteljahr während der ersten drei Jahre, gefolgt von einer Ermäßigung von 400 Euro pro Vierteljahr während des vierten Jahres.
Bei den gering qualifizierten Jugendlichen beträgt die Zielgruppenermäßigung 1.500 Euro pro Vierteljahr während die ersten beiden Jahre, gefolgt von einer Verminderung von 400 Euro pro Vierteljahr während des dritten Jahres.
Bei den mittelmäßig qualifizierten Jugendlichen beträgt die Zielgruppenermäßigung 1.000 Euro pro Vierteljahr während des ersten Jahres und anschließend 400 Euro pro Vierteljahr während der folgenden zwei Jahre.

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